Rechtsprechung
| BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 73/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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ZPO § 520 Abs. 2 S. 3
Verschulden des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung eines Verlängerungsantrages - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht -Wiedereinsetzung in vorigen Stand nach Fristverlängerungsantrag
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Verfahrensgang
- AG Bad Schwalbach, 10.02.2005 - 3 C 155/01
- LG Wiesbaden, 14.07.2005 - 3 S 17/05
- BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 73/05
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 55/06
Verfahrensrecht - Unterschriftserfordernis erfüllt?
Der Beklagten ist jedoch, wie von ihr vorsorglich beantragt, aus prozessökonomischen Gründen ohne vorherige Entscheidung über den Verlängerungsantrag (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, [...], Tz. 7) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, falls sich ihre Behauptung als zutreffend erweisen sollte, ihr Prozessbevollmächtigter habe am 6. Februar 2006 - rechtzeitig vor Fristablauf - einen Antrag auf Fristverlängerung bei dem Berufungsgericht eingereicht und diesen damit begründet, er sei als einziger Sachbearbeiter wegen des derzeitigen Fristendrucks und häufiger berufs- und urlaubsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage, die Berufung fristgerecht zu begründen.Denn ein Anwalt kann bei einem ersten Verlängerungsantrag regelmäßig darauf vertrauen, dass die beantragte Fristverlängerung um drei Wochen erfolgt, wenn - wie hier - einer der Gründe des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt wird (Senatsbeschluss vom 11. September 2007, aaO, Tz. 7 f.; BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01, VersR 2001, 1579, unter 1).
- BGH, 13.10.2011 - VII ZR 29/11
Rechtsanwälte - Keine Reaktion auf Berufungsverlängerungsantrag: Nachfragen!
Soweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wendet, dürfte allerdings ein Klärungsbedarf bestehen, inwieweit die Entscheidung des VI. Zivilsenats (Beschluss vom 24. November 2009 - VI ZB 69/08, FamRZ 2010, 370), auf die sich das Berufungsurteil stützen lässt, mit Entscheidungen anderer Senate in Übereinstimmung zu bringen ist, wonach ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, sich vor Ablauf der ursprünglichen Berufungsbegründungsfrist bei dem Gericht nach dem Eingang seines Schriftsatzes zu erkundigen, wenn er mit einem ersten Antrag auf einmonatige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einen erheblichen Grund geltend gemacht hat (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, in [...]; vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933; vom 16. April 2009 - VII ZB 66/08, BauR 2009, 1328).b) Dem steht nicht die Entscheidung des VIII. Zivilsenats entgegen (Beschluss vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, in [...]).
- BGH, 20.10.2009 - VIII ZB 97/08
Anrechnung einer Missachtung einer allgemeinen Anweisung einer sorgfältig …
Denn dieser durfte darauf vertrauen, dass den - unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellten und nicht von der Zustimmung des Gegners abhängigen - Verlängerungsanträgen stattgegeben wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 2009, VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 12; vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, [...], Tz. 7; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, [...], Tz. 6; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742, unter 2; jeweils m.w.N.).
- BGH, 18.08.2009 - VIII ZB 62/08
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der …
Denn dieser durfte - was auch die Beschwerdeerwiderung nicht in Zweifel zieht - darauf vertrauen, dass dem unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellten ersten Verlängerungsantrag stattgegeben wird (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2009, VIII ZB 55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 12; vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, [...], Tz. 7; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, [...], Tz. 6; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742, unter 2; jeweils m.w.N.). - BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 114/05
Verfahrensrecht - Einwurf der Berufungsbegründung in falschen Briefkasten
Schließlich durfte die Beklagte auch darauf vertrauen, dass die erstmalig beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gewährt werden würde (BGH, Beschluss vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01, MDR 2001, 1432, unter II 1; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05, nicht veröffentlicht).
