Rechtsprechung
| BGH, 11.10.1994 - VI ZR 234/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
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Haftung wegen Anzeige einer geplanten Republikflucht aus der ehemaligen DDR
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 127, 195
- NJW 1995, 256
- MDR 1995, 584
- NJ 1995, 88
- VersR 1995, 99
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94
Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen …
In demselben Sinne verhält sich der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 11. Oktober 1994 (zum Abdruck in BGHZ bestimmt = NJW 1995, 256). - BGH, 15.12.1998 - VI ZR 386/97
Begründetheit von Schadensersatzansprüchen gegen die PDS als Rechtsnachfolgerin …
Eine derartige Pflichtverletzung kann in der - auch mittelbar bewirkten - Herbeiführung der Freiheitsberaubung eines Menschen im Sinne des § 131 des Strafgesetzbuchs der DDR liegen; einen pflichtwidrig verursachten Schaden vermag gemäß § 324 ZGB auch die Beeinträchtigung des persönlichen Eigentums eines Bürgers darzustellen, zu dem dessen Arbeitseinkünfte zählen, auf deren Entziehung der Kläger vorliegend seinen Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls stützt (vgl. zu diesen Fragen im einzelnen BGHZ 127, 195, 199 f. m.w.N.).Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß diejenigen gesetzlichen Vorschriften der ehemaligen DDR, die bei der Beurteilung abgeschlossener Altfälle heranzuziehen sind, an den Grundrechtsgarantien und den grundlegenden Wertungen der Verfassungsordnung des Grundgesetzes gemessen werden müssen (vgl. hierzu BGHZ 127, 195, 204 m.w.N.).
Der Senat verkennt nicht, daß die Inhaftierung des Klägers, auf die er den geltend gemachten Verdienstausfallschaden zurückführt, in unmittelbarem Zusammenhang mit der - den Bürgern die Ausreisefreiheit verweigernden - Rechtspraxis der DDR stand, die mit rechtsstaatlichen Anforderungen gänzlich unvereinbar war und völkerrechtlichen Verpflichtungen der DDR ebenso wie den Menschenrechtsgarantien widersprach (vgl. dazu BGHZ 127, 195, 203 f.; BGHSt 39, 1, 17 ff.).
- BGH, 25.03.1997 - VI ZR 63/96
Hemmung der Verjährung des Schadensersatzanspruchs
Die danach gebotene Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; die betreffenden Rechtsvorschriften sind so anzuwenden, wie sie von den Gerichten der DDR angewendet worden wären (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 65, 68; 126, 87, 91; 127, 195, 199).Auch wenn die gesetzlichen Vorschriften der ehemaligen DDR, die nur noch bei der Beurteilung abgeschlossener Altfälle heranzuziehen sind, an den Grundrechtsgarantien und den grundlegenden Wertungen der Verfassungsordnung des Grundgesetzes gemessen werden müssen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 195, 204 m.w.N.), ist unter diesem Gesichtspunkt die Berücksichtigung einer solchen Unkenntnis im Rahmen der Verjährungshemmung weder geboten noch möglich; sie würde dem Sinn und Zweck ebenso wie der rechtlichen Systematik der genannten Regelungen zuwiderlaufen.
- OLG Köln, 10.03.1999 - 2 U 99/98
BGB § 826; DDR- ZGB § 330
Die Anordnung der partiellen Fortgeltung des Altrechts soll die Betroffenen in dem damals geltenden Rechtszustand belassen (BGH, NJW 1993, 2531; NJW 1995, 256 [257]).Im übrigen muß bei der Auslegung und Anwendung des Rechts der ehemaligen DDR geprüft werden, ob die Rechtsanwendung, wie sie im konkreten Fall auf der Grundlage der Rechtspraxis der DDR vorzunehmen wäre, zu einem Ergebnis führen kann, das mit den Grundrechtsgarantien und den tragenden verfassungsrechtlichen Wertungen des Grundgesetzes in Einklang steht (BGH NJW 1995, 256 [258]).
Insoweit ist das Grundgesetz nicht nur für das auf der Grundlage des Art. 9 EinigungsV fortgeltende DDR-Recht maßgebend; vielmehr sind auch diejenigen gesetzlichen Vorschriften der ehemaligen DDR, die nur noch bei der Beurteilung abgeschlossener "Altfälle" heranzuziehen sind, an den Grundrechsgarantien und den grundlegenden Wertungen der Verfassungsordnung des Grundgesetzes zu messen (BGH, NJW 1993, 2531 [2532] m.w.N.; BGH, NJW 1995, 256 [258]).
- BGH, 15.11.1994 - VI ZR 2/94
Durchbrechung der Rechtskraft arglistig erschlichener gerichtlicher …
a) Die Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Zivilrechts der DDR hat unter Berücksichtigung der Rechtspraxis in der ehemaligen DDR zu erfolgen; das für "Altfälle" fortwirkende Recht ist grundsätzlich so anzuwenden, wie es von den Gerichten der DDR ausgelegt worden wäre (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1993 - VI ZR 302/92 - VersR 1993, 158; vom 3. Mai 1994 - VI ZR 278/93 - VersR 1994, 825, 826 und vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 234/93 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).Zwar muß bei der Auslegung und Anwendung des Rechts der ehemaligen DDR, auch soweit es nicht um fortgeltendes, sondern um für "Altfälle" fortwirkendes Recht geht, geprüft werden, ob die Rechtsanwendung, wie sie im konkreten Fall auf der Grundlage der Rechtspraxis der DDR vorzunehmen ist, zu einem Ergebnis führen kann, das mit den Grundrechtsgarantien und den tragenden verfassungsrechtlichen Wertungen des Grundgesetzes, insbesondere dem Rechtsstaatsprinzip, nicht in Einklang steht (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 234/93 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen - m.w.N.).
- BGH, 08.07.1999 - III ZR 159/97
Haftung für Bergschäden im Gebiet der ehemaligen DDR
Lediglich Bestimmungen und Auslegungsgrundsätze, die von spezifisch sozialistischen Wertungen geprägt oder sonst mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, bleiben unberücksichtigt (BGHZ 123, 65, 68 f.; 126, 87, 91 f.; 127, 195, 199; 135, 158, 161 f.; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 386/97, NJW 1999, 1475, 1476). - BGH, 21.04.1998 - VI ZR 230/97
Schadensersatz für eine unerlaubte Handlung gegenüber dem Eigentum an einer Sache …
Das darf auch dort, wo es um die Auslegung des auf Altfälle anzuwendenden DDR-Rechtes geht, nicht außer Acht gelassen werden (vgl. hierzu die Senatsurteile in BGHZ 123, 65, 68 und BGHZ 127, 195, 203 f.). - BGH, 08.02.1995 - 5 StR 157/94
StGB § 241a, § 336, § 239
Nach der erwähnten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 125) hat sich ein DDR-Bürger, mag sein Verhalten - wie hier - noch so verwerflich gewesen sein, jedenfalls dann nicht wegen Freiheitsberaubung nach § 131 StGB-DDR strafbar gemacht, wenn er von einer sogenannten Republikflucht vor deren Beendigung glaubhaft Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu bekunden, es sei denn gegenüber dem Angezeigten wären schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen begangen worden und der Anzeigeerstatter hätte dies billigend in Kauf genommen (BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174; vgl. auch BGH Urteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 234/93 -). - BGH, 06.12.1996 - V ZR 177/95
Eigentum an einer neu gegründeten LPG überlassenen Grundstücken
Es geht um Auslegung und Anwendung von Vorschriften des Zivilrechts der DDR, die unter Berücksichtigung der damaligen Rechtsauffassung und Rechtspraxis der DDR zu erfolgen hat (BGHZ 127, 195, 199 m.w.N.). - KG, 21.06.1996 - 1 Ss 189/95
DDR: StGB §§ 131, 225
Auch wenn nicht ersichtlich ist, daß ein derartiges Zusammenwirken mit den Organen der Staatssicherheit auf "offizieller" Rechtsgrundlage geschehen wäre, die im Sinne eines geschriebenen Rechtfertigungsgrundes einen Ausschluß der Rechtswidrigkeit gemäß § 131 StGB/DDR bewirken könnte, so ist doch nicht zu verkennen, daß ein derartiges vorgehen auch unter Ausnutzung familiärer und freundschaftlicher Vertrauensverhältnisse in der Staatspraxis der DDR nicht unüblich, sondern ständig praktizierte Art der Informationsbeschaffung und daher im Sinne des staatlichen Systems erwünscht war (vgl. insoweit zur zivilrechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts BGH NJW 1995, 256, 259).Diese Würdigung hat auch der Bundesgerichtshof in dem aufgrund derselben Vorgänge betriebenen Zivilprozeß seiner Entscheidung zugrunde gelegt, indem er feststellte, die gegen den Nebenkläger im Rahmen der Strafverfolgung ergriffenen Maßnahmen, so unvereinbar sie auch mit rechtsstaatlichen Grundsätzen waren, seien nicht über die durch die Gesetzeslage gedeckte übliche Praxis der DDR in Fällen des ungesetzlichen Grenzübertritts hinausgegangen und seien nicht als weitergehende besondere Willkürakte erkennbar (vgl. BGH NJW 1995, 256, 259).
- BGH, 26.02.1996 - II ZR 101/95
- LAG Berlin, 15.09.1995 - 16 Sa 60/95
Arbeitsverhältnis: erzwungene Auflösung nach Ausreiseantrag - Schadensersatz - …
- OLG Brandenburg, 15.08.1995 - 2 U 88/94
Abwesenheitspflegschaft
- LG Köln, 03.09.1998 - 24 O 309/97
Urteile zum allgemeinen Versicherungsrecht
