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BGH, 11.11.1976 - V BLw 2/76 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls - Berechnung des Pflichtteils nach der Höfeordnung - Der den Einheitswert übersteigende Teil des Kauferlöses - Verhältnis des Hoferben zu den Miterben - Berechnung des Ausgleichsanspruchs der Miterben gegen den Hoferben - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1977, 672
- MDR 1977, 301
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 11.07.1972 - V BLw 7/72
Ausgleichsanspruch des Miterben nach der Höfeordnung
Auszug aus BGH, 11.11.1976 - V BLw 2/76
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß die Auseinandersetzung nach § 13 Abs. 1 HöfeO a.F. auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist (vgl. insbesondere BGHZ 28, 92; Beschlüsse vom 11. Juli 1972 - V BLw 7/72 = Agrarrecht 1972, 418 und vom 18. April 1975 - V BLw 27/74 = RdL 1975, 188, 190; a.A. Scheyhing, HöfeO 1967, § 13 Anm. 40 und von Lüpke, AgrarR 1974, 8, 9).Wie der Senat in seinem Beschluß vom 11. Juli 1972 a.a.O. dargelegt hat, hat der Gesetzgeber durch die Regelung des § 12 HöfeO a.F. dem Übernehmer des Hofes ermöglichen wollen, die weichenden Erben abzufinden, ohne die ordnungsmäßige Bewirtschaftung zu gefährden.
Im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 HöfeO a.F. anzustellenden Prüfung kommt, wie das Beschwerdegericht nicht verkannt hat, der Frage maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BGH 59, 166, 170), ob den veräußerten Grundstücken schon für das Jahr 1959 die Qualität von Bauerwartungsland zugesprechen werden kann, weil für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs auf den wirklichen Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Dezember 1965 - V BLw 38/65 S. 9 f).
- BGH, 03.07.1958 - V BLw 57/57
Abfindungsergänzung bei Inventar- und Grundstücksveräußerung
Auszug aus BGH, 11.11.1976 - V BLw 2/76
Der Berechnung des Anspruchs nach § 13 Abs. 1 HöfeO aF ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, nicht aber der später erzielte Verkaufserlös zugrunde zu legen (Ergänzung zu BGHZ 28, 92 und BGH RdL 1975, 188).Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß die Auseinandersetzung nach § 13 Abs. 1 HöfeO a.F. auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist (vgl. insbesondere BGHZ 28, 92; Beschlüsse vom 11. Juli 1972 - V BLw 7/72 = Agrarrecht 1972, 418 und vom 18. April 1975 - V BLw 27/74 = RdL 1975, 188, 190; a.A. Scheyhing, HöfeO 1967, § 13 Anm. 40 und von Lüpke, AgrarR 1974, 8, 9).
- BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück
Auszug aus BGH, 11.11.1976 - V BLw 2/76
Es müssen weitere konkrete Umstände dafür sprechen (vgl. BGHZ 39, 198, 202 f; Hess. VGH Kassel RdL 1966, 306, 307).
- BVerwG, 15.06.1970 - V C 26.69
Begriff der "Kinder" - Einbeziehung allein der Abkömmlinge des ersten Grades - …
Auszug aus BGH, 11.11.1976 - V BLw 2/76
So wie Art. 14 GG nicht bestimmt, welche Ansprüche zum Vermögen des Erblassers gehören und mit seinem Tode auf die Erben übergehen (vgl. BVerwGE 35, 278, 287), besagt jene Vorschrift auch nicht, wieviel von jenem Vermögen dem einzelnen Miterben zukommen muß, und insoweit ebenfalls nichts hinsichtlich des Zeitpunkts, auf den die Auseinandersetzung der Miterben abzustellen ist. - BGH, 10.12.1965 - V BLw 38/65
Bewertung eines Hofes im Erbfall - Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO
Auszug aus BGH, 11.11.1976 - V BLw 2/76
Im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 HöfeO a.F. anzustellenden Prüfung kommt, wie das Beschwerdegericht nicht verkannt hat, der Frage maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BGH 59, 166, 170), ob den veräußerten Grundstücken schon für das Jahr 1959 die Qualität von Bauerwartungsland zugesprechen werden kann, weil für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs auf den wirklichen Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen ist (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Dezember 1965 - V BLw 38/65 S. 9 f). - BGH, 14.12.1970 - III ZR 102/67
Ausgleichspflicht des Hoferben und Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 11.11.1976 - V BLw 2/76
An diesem Ergebnis vermag auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die eine andere Frage betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1970 - III ZR 102/67 (NJW 1971, 806 f) nichts zu ändern. - BGH, 18.04.1975 - V BLw 27/74
Vermächtnis eines Erblassers - Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen - Anspruch …
Auszug aus BGH, 11.11.1976 - V BLw 2/76
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß die Auseinandersetzung nach § 13 Abs. 1 HöfeO a.F. auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist (vgl. insbesondere BGHZ 28, 92; Beschlüsse vom 11. Juli 1972 - V BLw 7/72 = Agrarrecht 1972, 418 und vom 18. April 1975 - V BLw 27/74 = RdL 1975, 188, 190; a.A. Scheyhing, HöfeO 1967, § 13 Anm. 40 und von Lüpke, AgrarR 1974, 8, 9). - BVerfG, 01.12.1965 - 1 BvR 412/65
Auszug aus BGH, 11.11.1976 - V BLw 2/76
Durch die (nähere) Festlegung des für die Auseinandersetzung maßgeblichen Berechnungszeitpunkts ist das in Art. 14 gewährleistete Erbrecht weder als Rechtsinstitut (Schutz der Testierfreiheit und der Privaterbfolge) noch als Individualrecht in Bezug auf den Anspruch auf Ausgleich in seinem Wesen verletzt (vgl. BVerfGE 19, 202, 206). - VGH Hessen, 14.04.1966 - F III 96/64
Flurbereinigung - zur Höhe der Abfindung, wenn auf Altbesitz ein Umspannwerk …
Auszug aus BGH, 11.11.1976 - V BLw 2/76
Es müssen weitere konkrete Umstände dafür sprechen (vgl. BGHZ 39, 198, 202 f; Hess. VGH Kassel RdL 1966, 306, 307).
- BGH, 09.05.1984 - BLw 28/83
Unzulässigkeit einer Rechtsbeschwerde - Begründung einer …
Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei von BGH NJW 1977, 672 abgewichen, weil es bei seiner Entscheidung über die Abfindungsansprüche den Verkaufserlös berücksichtigt habe, anstatt vom Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalles auszugehen.Der Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. November 1976, V BLw 2/76, NJW 1977, 672 ist zu § 13 Abs. 1 HöfeO a.F. ergangen.
- BGH, 09.11.1978 - V BLw 1/78
Anwendung des § 13 HöfeO nF
Dem Spannungsverhältnis zwischen dem Erbrecht der weichenden Erben nach Art. 14 GG einerseits und dem Eingriff in die bereits erworbenen Rechte des Hoferben andererseits (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 11. November 1976 - V BLw 2/76 - NJW 1977, 672) wurde im Gesetzgebungsverfahren durch Art. 3 § 5 2.ÄG-HöfeO Rechnung getragen.