Rechtsprechung
   BGH, 11.11.1993 - IX ZR 35/93   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Konkurs: Haftung von Mitgliedern eines Gläubigerausschusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines Gläubigerausschußmitglieds; Rechtsstellung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksame Bestellung des Gläubigerausschusses trotz Nichtigkeit der Wahl einer Behörde; kein Schadensersatzanspruch wegen Nicht-Vollstreckbarkeit eines zu Unrecht erlangten Titels

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die GmbH als Gläubigerausschussmitglied" von Dr. Ulf Gundlach, Dr. Volkhard Frenzel u. Dr. Nikolaus Schmidt, original erschienen in: ZInsO 2007, 531 - 534.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 124, 86
  • NJW 1994, 453
  • ZIP 1994, 46
  • MDR 1994, 683
  • VersR 1994, 238
  • WM 1994, 166
  • DB 1994, 668
  • Rpfleger 1994, 267



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Wird zitiert von ... (49)  

  • BGH, 16.06.2005 - IX ZR 27/04  

    Rechtsanwälte - Anwaltshaftung im Bauprozess: Kausalitätsprüfung

    Der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die der Kläger aufgrund der objektiven Umstände keinen Anspruch hatte, stellt bei einer wertenden Betrachtungsweise keinen ersatzfähigen Schaden dar (BGHZ 72, 328, 331 f; 124, 86, 95; 125, 27, 34).

    Dies wäre mit zu vielen Unwägbarkeiten belastet und mit dem normativen Schadensbegriff nicht vereinbar (BGHZ 124, 86, 95 f; BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 49).

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 6/99  

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage bei

    Allein das, worauf er nach der Rechtsordnung einen Anspruch hatte, stellt einen Schaden im Rechtssinne dar (BGHZ 124, 86, 95; 125, 27, 34).
  • BGH, 13.06.1996 - IX ZR 233/95  

    Prüfungsmaßstab im Regreßprozeß bei Führung des Ausgangsverfahrens nach dem

    Hängt die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses ab, hat das Regreßgericht nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern selbst zu entscheiden, welches Urteil richtigerweise hätte ergehen müssen (BGHZ 72, 328, 330; 124, 86, 96; BGH, Urt. v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 49).

    Die Rechtsprechung hat demgegenüber zu Recht immer wieder betont, daß der Mandant nur das ersetzt verlangen kann, was ihm von Rechts wegen zusteht, und es deshalb allein darauf ankommt, welches Urteil nach Auffassung des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte ergehen müssen (BGHZ 72, 328, 331 f; 124, 86, 95 f; BGH, Urt. v. 2. Juli 1987 - IX ZR 94/86, NJW 1987, 3255, 3256).

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