Rechtsprechung
| BGH, 11.11.1998 - 3 StR 101/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 264 Abs. 7 StGB a.F.; § 264 Abs. 8 StGB n.F.; Art. 103 Abs. 2 GG; § 263 StGB; § 52 StGB
Begriff der Subvention; Subventionserhebliche Tatsache; Subventionsbetrug; Garantiefunktion des Strafrechts; Gesetzlichkeitsprinzip; Verwaltungsakt; Ermessen; Betrug; Konkurrenzen (Verhältnis von Subventionsbetrug und Betrug); Analogieverbot; Bestimmtheitsgebot. - streifler.de
Eigenleistungen keine subventionserheblichen Tatsachen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 264
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 44, 233
- NJW 1999, 1196
- StV 1999, 252
- WM 1999, 652
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 08.03.2006 - 5 StR 587/05
Subventionsbetrug (Investitionszulagen; vorteilhafte unrichtige Angaben: …
Es handelt sich auch um eine subventionserhebliche Tatsache im Sinne von § 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB, weil das im Verwaltungsakt postulierte Erfordernis eines eigenen finanziellen Beitrags schon durch § 2 Abs. 4 GA-Gesetz als subventionserheblich bezeichnet wird (vgl. BGHSt 44, 233, 237).Eine an sich ebenfalls mögliche Strafbarkeit wegen eines Betruges würde durch die abschließende Sonderregelung des Subventionsbetruges ausgeschlossen (vgl. BGHSt 44, 233, 243).
Solches würde eine Anwendung von § 264 StGB ausschließen, weil die im Verwaltungsakt vom 4. April 1995 angeordnete angemessene Beteiligung insoweit nicht durch ein Gesetz im Sinne von § 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB als subventionserheblich bezeichnet worden wäre (vgl. BGHSt 44, 233, 237).
- BGH, 01.02.2007 - 5 StR 467/06
Betrug und Subventionsbetrug (Konkurrenzverhältnis; Bewertungseinheit: rechtliche …
Der Tatbestand des § 264 StGB verdrängt auch dann den des § 263 StGB, wenn die ungerechtfertige Subvention tatsächlich gewährt wird und damit das Vermögen der öffentlichen Hand geschädigt ist ( BGHSt 44, 233, 243; BGHSt 32, 203, 206 f.).Liegen die Voraussetzungen des Subventionsbetrugs nicht vor, kommt § 263 StGB wieder zur Anwendung ( BGHSt 44, 233, 243).
Der Tatbestand des § 264 StGB verdrängt auch dann den des § 263 StGB, wenn die ungerechtfertige Subvention tatsächlich gewährt wird und damit das Vermögen der öffentlichen Hand geschädigt ist ( BGHSt 44, 233, 243; BGHSt 32, 203, 206 f.).
Sollten die Voraussetzungen des Subventionsbetrugs im Einzelfall aber nicht vorliegen, kommt § 263 StGB wieder zur Anwendung ( BGHSt 44, 233, 243).
- BGH, 30.09.2010 - 5 StR 61/10
Subventionserheblichkeit einer Abgabe eines Angebots auf dem Briefkopf des …
a) § 264 Abs. 8 Nr. 2 StGB erfasst Sachverhalte, in denen, anders als regelmäßig nach § 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB, eine ausdrückliche Bezeichnung als subventionserheblich fehlt oder unwirksam ist, dem Gesetz selbst aber sonst -wenn auch erst mit Hilfe der üblichen Interpretationsmethoden -entnommen werden kann, unter welchen Voraussetzungen die Subvention gewährt wird (vgl. BGHSt 44, 233, 241; 34, 111, 113 f.).Allein die Kenntnis des Gesetzes reicht dann weder für den potentiellen Täter noch für die Strafverfolgungsorgane aus, um im konkreten Fall beurteilen zu können, ob die Subventionierung an die Erfüllung der Voraussetzung geknüpft ist (BGHSt 44, 233, 241).
- OLG Rostock, 17.01.2012 - I Ws 404/11
Subventionsbetrug, Beginn der Verfolgungsverjährung mit Beendigung der Tat durch …
Denn angesichts des zwischen § 264 und § 263 StGB bestehenden Konkurrenzverhältnisses - wonach § 264 StGB als lex specialis zwar zunächst eine abschließende Sonderregelung darstellt, bei Unanwendbarkeit dieser Norm und dem Vorliegen der Voraussetzungen des versuchten oder vollendeten Betruges, die Strafbarkeit nach § 263 StGB wieder auflebt (BGHSt 44, 233, 243) - wäre es sinnwidrig, für das vorrangige Delikt für die Beendigung auf einen früheren Zeitpunkt als beim Auffangdelikt abzustellen.Subventionserheblich i.S.d. § 264 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 8 StGB sind solche Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.11.1998-3 StR 101/98).
- OLG Frankfurt, 12.01.2011 - 4 U 3/08
Rechtsanwaltskosten: Darlegungslast des Rechtsanwalts für tatsächliche und …
In der Entscheidung BGHSt 44, 233, 237 f. hat der Bundesgerichtshof bei der Anwendung von § 264 Abs. 8 Nr. 1, 2. Alt. StGB lediglich eine genügend deutliche Bezeichnung durch die subventionsgebende Behörde verlangt. - OLG Jena, 20.11.2000 - 1 Ws 313/00
Behörde, Durchsuchung, Durchsicht, Beschlagnahme
Da das Landgericht glaubte, einen Hinweis dafür gefunden zu haben, daß das geplante und nunmehr zu untersuchende Investitionsvolumen - den Subventionsgenehmigungsstellen möglicherweise bekannt - "überhöht" gewesen sein könnte, was wiederum im Hinblick auf BGH 3 StR 101/98, Entscheidung vom 11.11.1998, für die Schuldfrage, aber auch insgesamt für eine mögliche Strafzumessung beachtlich sein könnte, ordnete die Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluß vom 26.09.2000 "die Durchsuchung des Dienstgebäudes, der Diensträume und der Nebengebäude der Thüringer Staatskanzlei, Regierungsstraße 73, 99084 Erfurt" an.
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