Rechtsprechung
   BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98   

Fristüberschreitung bei Abhörmaßnahme

§§ 100d Abs. 1 Satz 2, 100b Abs. 2 Satz 4 StPO, 3-Monats-Frist läuft ab Erlaß der Anordnung, zur Frage eines Beweisverwertungsverbot bei Fristüberschreitung (nach den Umständen des Einzelfalls)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 100 b StPO; § 100 c StPO; § 100 d StPO; § 337 StPO; Art. 1 GG; Art 2 GG
    Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln; Richterliche Anordnung; Dreimonatsfrist (Beginn); Beweisverwertungsverbot (Abwägungslehre)

  • Alpmann Schmidt

    StPO § 100b Abs. 2 S. 3, 4, § 100c Abs. 1 Nr. 2, § 100d Abs. 1

  • jurawelt.com

    Frist bei Lauschangriff

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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 44, 243
  • NJW 1999, 959
  • NStZ 1999, 203
  • NStZ 1999, 470
  • StV 1999, 185
  • JR 1999, 521



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Wird zitiert von ... (51)  

  • BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08  

    Recht auf effektiven Rechtsschutz (fehlende Dokumentation der Anordnung einer

    Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. näher BGHSt 44, 243 ; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NStZ 2007, S. 601 ; BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - 1 StR 455/03 -, NStZ 2004, S. 449 ; speziell zum Fall des Verwertungsverbots infolge Verstoßes gegen § 81a StPO Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2008 - 2-81/07 (REV) - 1 Ss 226/07 -, Rn. 26 ff. ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2004 - 2 Ws 77/04 -, Rn. 4 ff. ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. November 2007 - 1 Ss 532/07 -, NStZ 2008, S. 238 f.).
  • BVerfG, 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09  

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchungsbeschluss (Anfangsverdacht;

    Die Strafgerichte gehen in gefestigter, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, demzufolge jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, S. 3053; BGHSt 38, 214 ; 44, 243 ; 51, 285 ; vgl. auch Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, vor § 94 Rn. 10).

    Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt 40, 211 ; 44, 243 ; 51, 285 ).

  • BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 2225/08  

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutz bei Wohngemeinschaften; rechtswidrige

    Ein Beweisverwertungsverbot bedeutet eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt 44, 243, 249; 51, 285, 290).

    Dabei gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, S. 3053; BGHSt 38, 214 ; 44, 243 ; 51, 285 ; vgl. auch Schäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 105 Rn. 119; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, vor § 94 Rn. 10).

    Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt 44, 243 ; 51, 285 ).

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