Rechtsprechung
   BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 132 GVG; § 247 StPO; § 238 StPO; § 338 Nr. 5 StPO
    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des Angeklagten); Beanstandung der Entlassungsentscheidung (Entscheidung des Gerichts); Begriff der Vernehmung.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortdauernde Abwesenheit eines während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten i.R.e. Verhandlung über die Entlassung des Zeugen als absoluter Revisionsgrund; Erweiterung des Begriffs der Zeugenvernehmung auf die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten; Unterrichtung des Angeklagten über den Inhalt der Zeugenvernehmung sowie effektive Wahrnehmung des Fragerechts im Interesse des Angeklagten als Aufgabe des Verteidigers

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abwesenheit des Angeklagten von der Verhandlung über die Entlassung einer in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugin ist kein Revisionsgrund

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Verhandlung über die Entlassung des Zeugen und Augenscheinseinnahme in Abwesenheit des gemäß § 247 StPO entfernten Angeklagten als Fälle des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 StPO (PD Dr. Jochen Bung, M.A.; HRRS 1/2010, S. 50 ff.)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2010, 1012



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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 21.04.2010 - GSSt 1/09  

    Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen; notwendige Anwesenheit des

    Daraufhin hat der 5. Strafsenat mit Beschluss vom 11. November 2009 - 5 StR 460/08 - (NJW 2010, 1012) dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Begründet die fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 StPO während einer Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO?.
  • BGH, 09.12.2009 - 2 StR 433/09  

    Absoluter Revisionsgrund der Abwesenheit des Angeklagten (Vernehmungsbegriff;

    Soweit der 5. Strafsenat die für das Verfahren bedeutsame Rechtsfrage mit Datum vom 11. November 2009 dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorgelegt hat (5 StR 460/08), bindet dies die vorliegende Entscheidung nicht.
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