Rechtsprechung
| BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07 |
Volltextveröffentlichungen (9)
mehr- IWW
- aufrecht.de
Nicht prozessbeteiligter Dritter muss seine Ehre berührende Äußerungen hinnehmen
- NWB SteuerXpert START
BGB § 823 (Ah), § 1004
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 § 1004
Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung schriftsätzlicher Äußerungen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Unterlassungsklage gegen nicht prozessbeteiligten Dritten
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch eines nicht Prozessbeteiligten gegen ihn betreffende schriftsätzliche Äußerungen
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH v. 11.12.2007, Az.: VI ZR 14/07 (Persönlichkeitsrecht)" von Prof. Dr. Johannes Hager, original erschienen in: JA 2008, 387 - 389.
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 10.11.2005 - 2 O 417/04
- OLG Brandenburg, 12.12.2006 - 6 U 134/05
- BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2008, 996
- MDR 2008, 332
- VersR 2008, 357
Wird zitiert von ... (23)
- BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11
Äußerungen im Gerichtsverfahren
Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, VersR 2008, 357 Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f. mwN; BGH, Urteil vom 9. April 1987 - I ZR 44/85, WRP 1987, 627, 628 - Gegenangriff).Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann weder Unterlassungs- noch Widerrufsansprüche geltend machen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503 mwN.;… vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, aaO, S. 278; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 13).
Die Rechte des Betroffenen werden hinreichend dadurch gewahrt, dass ihm bereits im Ausgangsverfahren prozessual wie materiellrechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; er kann schon in diesem Verfahren die Behauptung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 13, 16).
Ein wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten setzt voraus, dass der Rechtsuchende, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, gegenüber den Organen der Rechtspflege alle Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 16; BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841 mwN).
Auf die Frage, ob der Beweis ihres Vorbringens möglich oder von Anfang an ausgeschlossen erschien, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Revision nicht an (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 20).
Mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs wäre es unvereinbar, wenn eine Partei in einem Zivilprozess dem Ansehen des Gegners abträgliche Tatsachen zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur dann vortragen dürfte, wenn diese nach vorläufiger Würdigung beweisbar erscheinen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 16; BVerfG…, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, [...] Rn. 17 mwN).
b) Es kann dahingestellt werden, ob das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen wäre, wenn die Äußerungen der Klägerin im Vorprozess bewusst unwahr oder auf der Hand liegend falsch gewesen wären oder eine Schmähung dargestellt hätten (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 17;… BVerfG, NJW-RR 2007, 840 Rn. 14; BVerfG…, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, Rn. 18).
Die beanstandeten Äußerungen stellen auch keine Schmähung dar (vgl. zum Begriff der Schmähung: Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 22 mwN).
- BGH, 10.12.2009 - I ZR 46/07
Fischdosendeckel
Dies gilt grundsätzlich auch bei Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren nicht beteiligten Dritten betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen (…BGH, Urt. v. 14.11.1972 - VI ZR 102/71, GRUR 1973, 550, 551 - halb-seiden; Urt. v. 11.12.2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 Tz. 14 = WRP 2008, 359).Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerung wehren, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (BGH NJW 2008, 996 Tz. 15;… Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 8 Rdn. 1.116).
Es geht nicht an, dass diese mehr als unabdingbar notwendig von außen beeinflusst wird, indem Dritte durch gerichtliche Inanspruchnahme eines Verfahrensbeteiligten außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetragen und damit zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung gemacht werden darf (BGH NJW 2008, 996 Tz. 16).
Ist etwa ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren nicht erkennbar, sind diese auf der Hand liegend falsch oder stellen sie sich als eine unzulässige Schmähung dar, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht, kann eine gesonderte Klage auf Unterlassung oder Widerruf durchaus als zulässig anzusehen sein (BGH NJW 2008, 996 Tz. 17; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschl. v. 25.9.2006 - 1 BvR 1898/03, NJW-RR 2007, 840, 841; BGH GRUR 1998, 587, 590 - Bilanzanalyse Pro 7).
Die Frage, ob eine gesonderte Klage ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn ein sachlicher Zusammenhang der den Dritten betreffenden Angaben mit der Erfindung nicht erkennbar ist, sie auf der Hand liegend falsch sind oder sich als eine unzulässige Schmähung darstellen (vgl. BGH NJW 2008, 996 Tz. 17), stellt sich im Streitfall nicht, weil diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind.
- BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08
Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen
Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209 ; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - VersR 2008, 357 Rn. 22;… vom 11. März 2008 - VI ZR 189/96 - aaO;… vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - aaO).
- BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07
Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal
Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209 ;… vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - VersR 2008, 357 Rn. 22;… vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - aaO). - LG Berlin, 28.07.2009 - 7 O 29/09
§§ 823, 1004 BGB; §§ 186, 187 StGB; § 43 BRAO
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Ehrenschutzklagen in Bezug auf Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -Verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sind (BGH, NJW 2008, 996; NJW 2005, 279; NJW 1991, 29).Daher ergibt die Interessen- und Güterabwägung, dass eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausscheidet (vgl. allg. dazu: BGH, NJW 2008, 996; NJW 2005, 279; NJW 1991, 29).
Die Parteien eines Rechtsstreits müssen im gerichtlichen Verfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird (BGH, NJW 2008, 996 (997)).
Ob eine Äußerung im Prozess wahr und erheblich ist, soll allein in dem Rechtsstreit geklärt werden, in welchem sie getätigt wurde (BGH, NJW 2008, 996 (997)).
Mit den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten (BGH, NJW 2008, 996 (997)).
Eine Äußerung nimmt erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht (BGH, NJW 2008, 996 (998)).
- OLG Celle, 25.10.2012 - 13 U 156/12
Rechtsschutzbedürfnis für ein einstweiliges Verfügungsverfahren
Der Verfügungskläger trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür, dass die beanstandete Tatsachenbehauptung "wissentlich unwahr oder leichtfertig unhaltbar" (…so BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 18) bzw. "bewusst unwahr oder auf der Hand liegend falsch (so BGH…, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, juris Rn. 14, 21 f.) ist.Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtschutzbedürfnis (st. Rspr., vgl. BGH…, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, juris Rn. 12; BGH…, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, juris Rn. 18).
Dies gilt lediglich nicht bei "wissentlich unwahren oder leichtfertig unhaltbaren" (…so BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 18) bzw. "bewusst unwahren oder auf der Hand liegend falschen" Tatsachenbehauptungen (so BGH…, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, juris Rn. 14, 21 f.) sowie - im Falle von Meinungsäußerungen - bei Schmähkritik (…BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2006 - 1 BvR 1898/03, juris Rn. 8 f., 14;… BGH, a. a. O.; Senat…, Urteil vom 19. April 2012 - 13 U 235/11, juris Rn. 4).
Die Unzulässigkeit der Klage kann bereits dann nicht verneint werden, wenn aus der Sicht des Äußernden des Verfügungsbeklagten ein plausibler Grund bestehen kann, das Verhalten des anderen (der Verfügungsklägerin) zum Gegenstand seines Prozessvortrags zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, juris Rn. 20).
- BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06
"Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik
Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 209; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 279; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 251 und vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - WRP 2008, 359, 362 m.w.N.; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, 294; BVerfG, NJW 2004, 590, 591). - AG Hamburg, 09.04.2010 - 15A C 124/09
Zur Zulässigkeit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen in einem …
Unterlassungsansprüche in Bezug auf Äußerungen, die in anderen rechtsstaatlichen geordneten Verfahren eins Bedeutung haben können oder gefallen sind, sind mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (vgl. BGH, NJW 1977, 1681; NJW 1995, 397; NJW 2005, 279; NJW 2008, 996; nach anderer Ansicht ist in solchen Fällen ein materiell rechtlicher Anspruch auf Unterlassung nicht gegeben, vgl. Helle, GRUR 1982, 207 f).Voraussetzung für die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage ist nicht, dass die streitgegenständlichen Äußerungen in dem anderen Verfahren tatsächlich von einer besonderen Bedeutung sein werden, dass sie etwa entscheidungserheblich, schlüssig oder beweisbar sind (vgl. BGH NJW 2008, 996, 997).
erneut vorzubringen (vgl. BGH NJW 2008, 996, 997).
- OLG Celle, 19.04.2012 - 13 U 235/11
Rechtsschutzbedürfnis für Ehrenschutzklagen gegen ehrenkränkende Äußerungen, die …
Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtschutzbedürfnis (st. Rspr., vgl. z. B. BGH…, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, juris Rn. 12; BGH…, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, juris Rn. 18).Dies gilt lediglich nicht bei "wissentlich unwahren oder leichtfertig unhaltbaren" (…so BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 18) bzw. "bewusst unwahren oder auf der Hand liegend falschen" Tatsachenbehauptungen (so BGH…, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, juris Rn. 14, 21 f., im Ergebnis allerdings jeweils offengelassen) sowie - im Falle von Meinungsäußerungen - bei Schmähkritik (…BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2006 - 1 BvR 1898/03, juris Rn. 8 f., 14;… BGH, a. a. O.).
Eine Äußerung nimmt den Charakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, juris Rn. 22).
- OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 2 U 8/09
Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Abmahnungen von Abnehmern
Der Bundesgerichtshof hat im Einklang mit der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur wiederholt entschieden, dass gegenüber Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, in aller Regel kein Bedürfnis für eine Klage besteht (vgl. statt vieler BGHZ 164, 1, 6 f.; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 [Tz. 12], jeweils m.w.N.).Diese Erwägungen strahlen in nicht atypischen Fallgestaltungen auch aus auf die Rechtsschutzmöglichkeiten einer an dem Verfahren nicht beteiligten Person (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 [Tz. 13] m.w.N.; kritisch Seyfarth, NJW 1999, 1287, 1289).
- BPatG, 20.01.2011 - 10 W (pat) 21/06
- OLG Dresden, 08.02.2012 - 4 U 1850/11
Internet; Drittauskunft
- OLG Dresden, 23.10.2008 - 4 W 1003/08
Voraussetzungen eines Anspruchs auf vorbeugende Unterlassung bestimmter …
- OLG Brandenburg, 16.09.2008 - 6 U 6/08
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche eines Kaskoversicherers gegen eine …
- OLG Dresden, 08.09.2011 - 4 U 459/11
Zulässige Meinungsäußerung über “Sklavenarbeit” in einem Unternehmen, wenn diese …
- LG Düsseldorf, 17.06.2009 - 12 O 153/09
Sachverständige - "Das Gutachten ist nicht prüffähig": Ehrverletzende Äußerung?
- LG Düsseldorf, 11.09.2009 - 12 O 260/09
Sachverständige - Hinweis auf Prüfverbot: Eingriff in den Gewerbebetrieb?
- OLG Braunschweig, 05.11.2010 - 3 U 87/10
Wohnungseigentum - Zur (un)zulässigen Schmähkritik an WEG-Verwalter
- LG München I, 11.02.2011 - 25 O 12665/10
Wohnungseigentum - Ehrkränkende Äußerungen im Bezug auf WEG-Verwalter
- OLG Frankfurt, 30.04.2012 - 19 W 24/12
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Persönlichkeitsrechtsverletzung, wenn …
- LG Hamburg, 28.04.2009 - 307 O 361/08
Äußerungen im Prozess - "Krank und lügenhaft"
- LG Düsseldorf, 29.09.2010 - 12 O 273/10
Sachverständige - Hinweis auf vermeintliches "Prüfverbot": Unzulässig!
- LG Wiesbaden, 20.06.2008 - 7 O 5/08
