Rechtsprechung
| BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02 |
Tötung des Erpressers
§ 32 StGB, Notwehr gegen Erpresser: Einschränkung des Notwehrrechts?;
§ 211 StGB, Arglist
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 211 Abs. 2 StGB; § 32 StGB; § 253 StGB; § 261 StPO
Heimtücke (Arglosigkeit des Erpressers; Mord); Notwehr gegen eine Erpressung (gegenwärtiger Angriff; Erforderlichkeit; Gebotenheit; Verhältnismäßigkeit; Absichtsprovokation; Tatbestand der Provokation; Beschränkung sozialethischer Einschränkungen auf Evidenzfälle; Chantage); Beweiswürdigung (Widersprüche; Lücken; Gesamtwürdigung). - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 211 Abs. 2 § 32
Heimtücke des Erpressten gegenüber dem Erpresser; Notwehr gegen Erpressung - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (4)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben
- lifeandlaw.de (Pressemitteilung)
Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben
Besprechungen u.ä. (2)
- Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen
(Entscheidungsanalyse, insb. für Studienzwecke)
Raubkopien-Fall
§ 211 Abs. 2 StGB; § 32 StGB
Tötung des Erpressers durch den Erpressten; Mord; Heimtücke; einschränkende Auslegung des Merkmals der Arglosigkeit; Notwehr des Erpressten - RA ONLINE
, S. 399 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Notwehr gegen Erpressung
Sonstiges (2)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Kein 'Heimtückemord' bei objektiv gegebener Notwehrlage?" von RiLG Dr. Andreas Quentin, original erschienen in: NStZ 2005, 128 - 133.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Grenzen normativer Auslegung im Strafrecht" von Prof. Dr. Frank Saliger, original erschienen in: JZ 2012, 723 - 728.
Verfahrensgang
- BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02
- BGH, 06.10.2004 - 1 StR 286/04
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 48, 207
- NJW 2003, 1955
- NStZ 2003, 425
- StV 2003, 557 (Ls.)
- JR 2004, 295
Wird zitiert von ... (19)
- BGH, 10.05.2007 - 4 StR 11/07
Heimtückemord (Arglosigkeit: Schlaf, normative Einschränkungen
Der Senat hat Zweifel, ob er mit Blick auf möglicherweise entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 30, 105, 114 [GS]; 33, 363, 364 f.;… BGH GA 1967, 244, 245) der in BGHSt 48, 207, 209, 211 vom 1. Strafsenat geäußerten Rechtsauffassung folgen könnte, das Mordmerkmal der Heimtücke sei einer "normativ orientierten einschränkenden Auslegung zugänglich" mit der Folge, dass der Annahme heimtückischen Handelns entgegensteht, dass der später Getötete mit Gegenwehr hätte rechnen müssen (kritisch auch BGH NStZ 2005, 688, 689).Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles ( BGHSt 48, 207, 210).
Es hat dahinstehen lassen, ob hinsichtlich des Mordmerkmals "Heimtücke" einer normativen Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Fälle berechtigter Arglosigkeit zu folgen sei (vgl. BGHSt 48, 207, 211); denn die Brüder hätten, als sie sich schlafen legten - bzw. bezüglich des Geschädigten H. im Falle seines kurzen Erwachens und Weiterschlafens - nicht mit einem Angriff gegen Leib und Leben während des Schlafs rechnen müssen.
Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles ( BGHSt 48, 207, 210).
Falls die nunmehr entscheidende Schwurgerichtskammer dieselben Feststellungen trifft wie bisher, sie rechtsfehlerfrei feststellt, dass Thomasz H. arglos war, als er (wieder) einschlief, und der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tat ausnutzte, stünde die in BGHSt 48, 207 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs einer Verurteilung wegen Heimtücke-Mordes nicht entgegen.
Der Senat hat bereits Zweifel, ob er mit Blick auf möglicherweise entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 30, 105, 114 [GS] [Kritik an einer "normativen Restriktion" des Begriffs der Arglosigkeit]; 33, 363, 364 f. [3. Strafsenat] [Arglosigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Opfer mit einem Angriff hätte rechnen müssen];… BGH GA 1967, 244, 245 [4. Strafsenat] [Arglosigkeit auch, wenn das Opfer mit einem Angriff hätte rechnen müssen]) der in BGHSt 48, 207, 209, 211 vom 1. Strafsenat geäußerten Rechtsauffassung folgen könnte, das Mordmerkmal der Heimtücke sei einer "normativ orientierten einschränkenden Auslegung zugänglich" mit der Folge, dass - für den dort entschiedenen Fall - der Annahme heimtückischen Handelns entgegensteht, dass der später Getötete mit Gegenwehr hätte rechnen müssen (kritisch auch BGH NStZ 2005, 688, 689 [2. Strafsenat]).
Der Senat muss hierzu nicht abschließend Stellung nehmen; denn die in BGHSt 48, 207 für den Fall eines gegenwärtigen erpresserischen Angriffs durch den später Getöteten bejahte Einschränkung des Begriffs der Arglosigkeit ist auf eine Fallgestaltung wie hier nicht übertragbar (vgl. auch BGHSt 48, 207, 212).
- OLG Nürnberg, 19.10.2010 - 2 Ws 227/10
Keine Anklage gegen Polizeibeamte im Fall Tennessee Eisenberg
Auf eine solche gefährlichere Art der Gefahrenabwehr mussten sich die Beschuldigten nicht einlassen (BGH, NStZ 96, 29; BGH, NStZ 2002, 140 ; BGH, NJW 2003, 1955, 1957; BGH, NStZ 2006, 152 ).Gerade diese Aktionsfähigkeit, ist ein gewichtiges Indiz gegen eine Schuldlosigkeit (vgl. BGH, NJW 2003, 1955, 1957).
Eine absichtliche oder vorsätzliche Provokation der Notwehrlage sowie die Herbeiführung der Notwehrlage in rechtswidriger oder sonst sozialethisch zu missbilligender Weise kann das Notwehrrecht einschränken (BGH, NJW 2003, 1955, 1958).
Selbst ein unvernünftiges Verhalten schränkt Notwehr aber nicht ein (BGH, NJW 2003, 1955, 1959).
Ein solches Verhalten stellt nämlich kein Verteidigungsverhalten gegen einen rechtswidrigen Angriff mehr dar (vgl. BGH NJW 2003, 1955 ).
- OLG Koblenz, 17.01.2011 - 2 Ss 234/10
Gegenwärtigkeit des Angriffs; Verteidigungswille im Notwehrrecht; …
Dieser Angriff kann trotz Vollendung des Delikts noch fortdauern und deshalb noch gegenwärtig sein, solange die Gefahr, die daraus für das bedrohte Rechtsgut erwächst, entweder doch noch abgewendet werden kann oder bis sie umgekehrt endgültig in den Verlust umgeschlagen ist (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 8).Hinzutretende andere Tatmotive schließen den Verteidigungswillen nicht aus; eine Rechtfertigung kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn neben der Abwehr eines Angriffs auch andere Ziele verfolgt werden, solange diese den Verteidigungszweck nicht völlig in den Hintergrund drängen (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 24 mwN); dies gilt auch, wenn Wut bei der Tat eine Rolle spielt (…vgl. BGH NStZ 1996, 29, zit. n. Juris Rdnr. 12 mwN).
Ein nicht bloß geringes Risiko, dass ein milderes Verteidigungsmittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit mehr für den Einsatz eines stärkeren Verteidigungsmittels bleibt, braucht der Angegriffene zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen; auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss er sich nicht einlassen (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 20; BGH NStZ 2001, 591 mwN.).
Auch findet eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt (vgl. BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 23 mwN), so dass es zulässig ist, die bloße körperliche Unversehrtheit durch den Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels zu verteidigen.
Ist der Angreifer unbewaffnet und ihm die Bewaffnung des Verteidigers unbekannt, so ist je nach der Auseinandersetzungslage grundsätzlich zu verlangen, dass er den Einsatz der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich oder gar gezielt tödlich einsetzt (BGHSt 48, 207, zit. n. Juris Rdnr. 20 mwN, BGH NStZ 2001, 591 ).
- BGH, 30.10.2007 - VI ZR 132/06
Schadensrecht - Beweislast des Verteidigers bei Notwehrlage
Der Verteidiger ist aber nur dann auf ungefährlichere Abwehrmaßnahmen verwiesen, wenn diese eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lassen, ohne dass Zweifel über die Wirkung des Verteidigungsmittels verbleiben (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1975 - VI ZR 232/73 - NJW 1976, 41, 42; ferner BGHSt 24, 356, 358; BGH, Urteile vom 27. April 1982 - 5 StR 94/82 - NStZ 1982, 285; vom 24. September 1998 - 4 StR 309/98 - NStZ-RR 1999, 40, 41; vom 22. November 2000 - 3 StR 331/00 - NJW 2001, 1075, 1076; vom 13. März 2003 - 3 StR 458/02 - NStZ 2004, 615, 616; vom 30. Juni 2004 - 2 StR 82/04 - NStZ 2005, 31); auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich der Verteidiger nicht einlassen (…BGH, Urteile vom 27. April 1982 - 5 StR 94/82 - aaO;… vom 24. September 1998 - 4 StR 309/98 - aaO; vom 12. Februar 2003 - 1 StR 403/02 - NJW 2003, 1955, 1957). - BGH, 26.08.2004 - 4 StR 236/04
Beweiswürdigung (Anforderungen an einen rechtskräftigen Freispruch; …
Daß die Angeklagten anklopften, um Ahmed Ka. wegen nicht beglichener Schulden anzusprechen, und daß sie Ihab E. veranlassen wollten, dem ebenfalls in dem Zimmer wohnenden Ahmed Ka. eine Nachricht zu übermitteln, ist sozialethisch nicht zu missbilligen (vgl. BGH NStZ 2003, 425, 428 m.N.).Nach der ebenfalls nicht ausschließbaren Kampflage, von der zugunsten des Anklagten auszugehen ist, war der Messereinsatz nach dem bei der Beurteilung der Kampflage heranzuziehenden Kräfteverhältnis (BGH NStZ 2003, 425, 427) objektiv erforderlich.
Eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter findet bei der Notwehr grundsätzlich nicht statt (vgl. BGH NStZ 2003, 425, 427 m. N.); ein Fall des Missbrauchs des Notwehrrechts wegen geringen Gewichts des angegriffenen Rechtsguts (…vgl. BGH aaO) liegt nicht vor.
- BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05
Körperverletzung mit Todesfolge; Einschränkung des Notwehrrechts …
Zwar habe ein Fall der so genannten "Absichtsprovokation" nicht vorgelegen, denn der Angeklagte habe nicht von vornherein beabsichtigt, eine Notwehrlage zu provozieren, um unter deren "Deckmantel" seinerseits einen Angriff gegen K. zu führen (vgl. dazu BGH NJW 1983, 2267; NStZ 2001, 143; 2003, 425, 427 [insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt]; BGH, Beschl. vom 7. September 1993 - 5 StR 438/93;… zu den unterschiedlichen Begründungsansätzen in der Literatur vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor § 32 Rdn. 23 und § 32 Rdn. 54 f.;… Erb in MüKo-StGB § 32 Rdn. 198 ff.;… Herzog in NK-StGB 1. Aufl. § 32 Rdn. 113 ff.;… Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 32 Rdn. 23; jeweils m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Notwehreinschränkung vielmehr voraus, dass die tatsächlich bestehende Notwehrlage durch ein rechtswidriges, jedenfalls aber sozialethisch zu missbilligendes Vorverhalten des Angegriffenen verursacht worden ist und zwischen diesem Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.; 26, 256, 257; 27, 336, 338; 39, 374, 378 f.; 42, 97, 100 f.; BGH NStZ 2003, 425, 428 [insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt]).
- BGH, 10.01.2006 - 5 StR 341/05
Mord (Heimtücke; niedrige Beweggründe bei Blutrache und vorheriger Tötung eines …
Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Falles (vgl. BGHSt 48, 207, 210 m.w.N.). - BGH, 20.01.2005 - 4 StR 491/04
Heimtücke (Begriffe der Arglosigkeit und der Wehrlosigkeit; …
Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 20, 301, 302; 39, 353, 368; 48, 207, 210; BGH NStZ 2002, 368;… BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13, 17, 27).Allerdings kann sich aus dem eigenen vorausgegangenen Verhalten des Opfers ergeben, daß es einen (erheblichen) tätlichen Angriff in Rechnung gestellt hat und daher nicht mehr arglos war (vgl. BGHSt 48, 207, 210;… BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13).
- BGH, 04.08.2010 - 2 StR 118/10
Fahrlässige Körperverletzung (Pflichtwidrigkeit; eigenverantwortliche …
Demgegenüber kann ein rechtlich gebotenes oder erlaubtes Tun nicht allein deshalb zu Einschränkungen der Notwehr führen, wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass andere durch dieses Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlasst werden könnten (vgl. BGH NJW 2003, 1955, 1959).Demgegenüber kann ein rechtlich gebotenes oder erlaubtes Tun nicht allein deshalb zu Einschränkungen der Notwehr führen, wenn der Täter wusste oder wissen konnte, dass andere durch dieses Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlasst werden könnten (vgl. BGH NJW 2003, 1955, 1959).
- BGH, 10.11.2010 - 2 StR 483/10
Notwehr (Voraussetzungen der Notwehrprovokation; Gebotenheit: sozialethische …
Ein für sich genommen erlaubtes Tun führt nicht allein deshalb zu Einschränkungen der Notwehr, weil der Täter wusste oder wissen konnte, dass andere durch dieses Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlasst werden könnten (vgl. BGH NJW 2003, 1955, 1959; Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 118/10).Denn ein für sich genommen erlaubtes Tun führt nicht allein deshalb zu Einschränkungen der Notwehr, weil der Täter wusste oder wissen konnte, dass andere durch dieses Verhalten zu einem rechtswidrigen Angriff veranlasst werden könnten (vgl. BGH NJW 2003, 1955, 1959; Beschluss vom 4. August 2010 - 2 StR 118/10).
- BGH, 10.11.2004 - 2 StR 248/04
Mord (niedrige Beweggründe; Heimtücke; subjektiver Tatbestand; …
- BGH, 06.10.2004 - 1 StR 286/04
Verdeckungsmord und niedrige Beweggründe (Verdeckungsabsicht; Beurteilung bei …
- BGH, 04.05.2011 - 5 StR 75/11
Hells Angels; Bandidos; gefährliche Körperverletzung; Strafzumessung im engeren …
- BGH, 16.08.2006 - 2 StR 303/06
Beistandsbestellung (Fortwirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des …
- BGH, 31.01.2007 - 1 StR 429/06
Tötungsvorsatz; schwere Körperverletzung (Siechtum; Lähmung; Erörterungsmangel); …
- OLG Zweibrücken, 14.06.2006 - 1 U 92/05
Ausschluss von Ansprüchen aus § 7 Abs. 1 StVG bei Notwehrhandlung
- BGH, 06.10.2004 - 1 StR 268/04
- VG Köln, 03.12.2008 - 6 K 2751/07
- BGH, 16.08.2006 - 2 StR 303/06
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