Rechtsprechung
   BGH, 12.03.1986 - IVa ZR 183/84   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des steuerlichen Beraters für fehlerhafte oder verspätete Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen; Berufung auf mitwirkendes Verschulden des Mandanten

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Aktivierung bei baulichen Veränderungen an Betriebsgebäuden

  • Betriebs-Berater

    Haftung eines Steuerberaters für fehlerhaften Jahresabschluß

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1348
  • MDR 1986, 918
  • VersR 1986, 766
  • WM 1986, 675
  • BB 1986, 1129
  • BB 1986, 1192
  • DB 1986, 1915



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Wird zitiert von ... (24)  

  • BGH, 05.11.1992 - IX ZR 200/91  

    Wirksamkeit der Teilkündigung eines Vertrages

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  • BGH, 17.10.1991 - IX ZR 255/90  

    Haftung des steuerlichen Beraters für verspätete Abgabe von Steuererklärungen

    Dementsprechend ist der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 84, 244, 250; Urt. v. 20. Oktober 1982 - IVa ZR 275/80, StB 1983, 143; Urt. v. 12. März 1986 - IVa ZR 183/84, WM 1986, 675, 677 unter II 3) davon ausgegangen, daß der steuerliche Berater sogar im Falle einer ungenügenden oder unpünktlichen Mitwirkung seines Mandanten die objektiven Voraussetzungen des Verzuges - oder der zu vertretenden Unmöglichkeit (§ 280 BGB ) - verwirkliche und mit dem Hinweis auf die Obliegenheitsverletzung der Gegenseite lediglich sein Verschulden gemäß §§ 285, 282 BGB auszuschließen vermöge.

    Deswegen kann es dem vertraglich zu Beratenden im allgemeinen nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, er hätte das, worüber ihn sein - auf dem bestimmten Gebiet an Wissen überlegener - Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH, Urt. v. 12. März 1986 - IVa ZR 183/84, WM 1986, 675, 677 unter II 5).

  • BGH, 29.04.1993 - IX ZR 101/92  

    Hinweispflicht des Anwalts bei drohender Verjährung von Ansprüchen gegen Dritte

    Nach ständiger Rechtsprechung ist dem Auftraggeber in aller Regel nicht schon deshalb ein Mitverschulden anzurechnen, weil er eine Gefahrenlage, zu deren Vermeidung er einen Fachmann hinzugezogen hat, bei genügender Sorgfalt selbst hätte erkennen und abwenden können (BGH, Urt. v. 12. März 1986 - IVa ZR 183/84, WM 1986, 675, 677; v. 17. Oktober 1991 - IX ZR 255/90, NJW 1992, 307, 309).
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