Rechtsprechung
| BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95 |
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§ 823 BGB, Verfolgung, Herausforderung, Schutzbereich der Haftungsnorm, § 254 BGB
Volltextveröffentlichungen (4)
- Alpmann Schmidt
- verkehrslexikon.de
Zur Mithaftung des Verfolgenden bei einer Selbstgefährdung im Rahmen der sog. Herausforderungshaftung
- Prof. Dr. Lorenz
Haftungsbegründende Kausalität bei mittelbarer Verursachung und psychisch vermittelter Kausalität ("Verfolgerfälle")
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Haftung des Flüchtenden für Verfolgungsschäden; Mitverschulden des Verfolgers
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 132, 164
- NJW 1996, 1533
- MDR 1996, 586
- VersR 1996, 715
- NVwZ 1996, 726 (Ls.)
Wird zitiert von ... (16)
- BGH, 05.06.2009 - V ZR 144/08
Unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken
Dies lässt die Ersatzpflicht des Klägers unberührt (vgl. nur BGHZ 57, 25, 29 f. ; 63, 189, 192 ; 132, 164, 166) . - BGH, 22.05.2007 - VI ZR 17/06
Schadensrecht - Haftung wegen Miterleben eines schweren Unfalls
Insoweit hat der Senat entschieden, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbst gefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28 ff.; 63, 189, 191 ff.; 70, 374, 376; 101, 215, 219 ff.; 132, 164, 166 ff.).Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung ist insbesondere in Fällen bejaht worden, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 164, 166 f.; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 m.w.N.).
- BGH, 11.01.2005 - X ZR 163/02
Zur Eile angetrieben - Reiseveranstalter haftet für Sturz
Für den Bereich der unerlaubten Handlung hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in den sogenannten Herausforderungs- und Verfolgungsfällen klargestellt, daß eine deliktische Haftung besteht, wenn das selbstgefährdende Verhalten durch vorwerfbares Tun herausgefordert wurde und der geltend gemachte Schaden infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHZ 132, 164;… BGH, Urt. v. 04.05.1993 - VI ZR 283/92, NJW 1993, 2234).
- BGH, 31.01.2012 - VI ZR 43/11
Schadensrecht - Haftung bei Flucht per PKW
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 166; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112; vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76, VersR 1978, 183, 184; vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77, BGHZ 70, 374, 376 und vom 3. Oktober 1978 - VI ZR 253/77, VersR 1978, 1161, 1162).aa) Wesentlicher Gradmesser für eine Herausforderung zur Verfolgung mit der Überbürdung des gesteigerten Verletzungsrisikos auf den Fliehenden ist insbesondere die angemessene Mittel-Zweck-Relation, nach der die Risiken der Verfolgung und der Beendigung der Flucht nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen dürfen, weil ansonsten die Schädigung nicht mehr in den Schutzbereich der Haftungsnorm fällt (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 125/70, BGHZ 57, 25, 31 f.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189, 192 f. und vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 169).
Die subjektive Seite der Haftung, d.h. der Vorwurf, eine Rechtsgutsverletzung seines Verfolgers schuldhaft herbeigeführt zu haben, setzt voraus, dass der Fliehende damit rechnen musste, verfolgt zu werden, und dass er auch voraussehen konnte, seine Verfolger könnten dabei möglicherweise zu Schaden kommen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 171 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90, VersR 1991, 111, 112, jeweils mwN).
Wer sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges entzieht, haftet für einen bei der Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen (vgl. Senatsurteile vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95, BGHZ 132, 164, 166 ff. und vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 168/73, BGHZ 63, 189, 191 ff.).
- BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01
Deliktsrecht - selbstschädigendes Verhalten
Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung hat der Senat besonders in Fällen bejaht, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 164, 166 m.w.N.).Das Berufungsgericht wird vielmehr unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsgrundsätze die beiderseitigen Verursachungsbeiträge und ein eventuelles Mitverschulden des Klägers neu zu gewichten haben (vgl. BGHZ 132, 164, 172 ff.; OLG Köln NJW 1982, 2260, 2261).
- BGH, 19.02.2002 - VI ZR 394/00
Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Bezeichnung des Berufungsführers
Dies bedeutet jedoch nicht, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschluß vom 7. November 1995 - VI ZR 12/95 - aaO; BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB 2/82 - VersR 1982, 769, 770). - BGH, 08.01.2002 - VI ZR 364/00
Verkehrssicherungspflicht
Eine Nachprüfung ist dem Revisionsgericht dahin möglich, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - VersR 1988, 412, 413;… vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - aaO; vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443 und vom 12. März 1996 - VI ZR 12/95 - VersR 1996, 715, 718). - OLG Koblenz, 24.04.2006 - 12 U 996/04
Verhältnismäßigkeit zwischen Selbstgefährdung und Haftung
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHR BGB § 823 Abs. 1 Zurechnungszusammenhang 1, 3, 4, 5).Die angemessene Mittel-Zweck-Relation, dass nämlich die Risiken der herausgeforderten Maßnahme nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung oder des Festhaltens des Fliehenden stehen dürfen, ist dabei der wesentliche Gradmesser für die Prüfung der Voraussetzungen einer Überbürdung des gesteigerten Verletzungsrisikos auf den Herausforderer (BGHZ 132, 164, 169).
- OLG Bremen, 16.02.1999 - 3 U 95/98
Prüfung deliktischer Haftung im Falle "herausgeforderter" Verletzung, die sich …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - AG Landstuhl, 23.02.2011 - 3 C 604/10 Derjenige, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, ist diesem anderen, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGH, NJW 1996, 1533).
Sollte eine Verantwortung für die Mitverursachung des Schadens rein rechtlich doch bejaht werden, wäre diese angesichts der eigentlichen Kollisionsverursachung durch den Fahrer des VW Golf als so geringfügig anzusehen, dass eine Haftungsteilung oder gar Quotelung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1996, 1533, 1535).
- OLG Brandenburg, 01.04.2009 - 12 W 51/08
Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Anspruch des Leasinggebers und Eigentümers …
- OLG Köln, 20.10.2000 - 19 U 64/00
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- LG Dortmund, 28.09.2006 - 2 O 122/06
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- OLG Köln, 20.10.2000 - 19 U 64/99
- LG Essen, 22.11.2006 - 30 Ns 202/06
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine fahrlässige …
- LG Aachen, 10.06.2010 - 10 O 59/10
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