Rechtsprechung
   BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • IWW
  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren; Anforderungen an die Rüge des Übergehens von Parteivorbringen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Tatsachenfeststellungen im Berufungsverfahren

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • info-m.de (Leitsatz)

    Was hat das Berufungsgericht zu überprüfen? Darf es nur die im Tatbestand wiedergegebenen Tatsachen prüfen?

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berufungsgericht ist zur Inhaltskontrolle des vollständigen erstinstanzlichen Urteils verpflichtet! (IBR 2004, 1070)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Tatsachenfeststellungen im Berufungsverfahren (IBR 2004, 1144)

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anwaltliche Rügepflicht und berufsgerichtliche Prüfungspflicht" von Vors. RiLG Dr. Nikolaus Stackmann, original erschienen in: NJW 2004, 1838 - 1840.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die Rechtsprechung des BGH zum neuen Berufungsrecht im Lichte der Intention des Gesetzgebers" von RiaOLG Dr. Herbert Lechner, original erschienen in: NJW 2004, 3593 - 3599.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 158, 269
  • NJW 2004, 1876
  • MDR 2004, 954
  • WM 2004, 845
  • AnwBl 2004, 442
  • BauR 2004, 1175
  • IBR 2004, 1070
  • IBR 2004, 1144



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Wird zitiert von ... (171)  

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03  

    Verfahrensrecht - Welche Tatsachen muss Berufungsgericht zu Grunde legen?

    b) Konkrete Anhaltpunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich auch aus neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln ergeben, wenn diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03).*).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn es Beweise fehlerhaft erhoben oder gewürdigt (Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Umdruck S. 6) oder wenn es Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 5).

    (a) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. März 2004 (V ZR 257/03) ausgeführt hat, gelangt mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozeßstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz (Umdruck S. 14).

    Dabei kann es die Ergebnisse der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme verwerten, soweit nicht deren Wiederholung nach den von der Rechtsprechung zu §§ 398, 402 ZPO entwickelten Grundsätzen geboten ist (vgl. Senat, Urt. v. 12. März 2004, V ZR 257/03, Umdruck S. 10 m.w.N.).

  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03  

    Neues Berufungsrecht - Pflichten des Berufungsgerichts bei fehlerhafter

    Konkrete Anhaltspunkte können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, aus dem Vortrag der Parteien oder aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 529 Rdn. 4; Meyer-Seitz, aaO, Rdn. 20 f., 26; Musielak/Ball, aaO, Rdn. 9 f.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, Rdn. 2; Begründung der Beschlüsse des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/6036 S. 123), aber auch aus Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 - WM 2004, 845, 846; vom 19. März 2004 - V ZR 104/03 - je zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 14/4722, S. 100; MünchKommZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, aaO, § 529 Rdn. 12; Rimmelspacher, NJW-Sonderheft aaO, 11, 15; derselbe, NJW 2002, 1897, 1901; Stackmann, NJW 2003, 169, 171).

    Eine erneute Prüfung und Entscheidung ist immer geboten, wenn - wie im Streitfall - die konkrete Möglichkeit eines anderen Beweisergebnisses besteht (so auch BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 - aaO 847, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Meyer-Seitz, aaO, § 529 Rdn. 28; Begründung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 14/6036 S. 124).

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03  

    Verfahrensrecht - Bindung des Berufungsgerichts an Tatsachenfeststellungen

    Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es - im Gegensatz zur revisionsrechtlichen Regelung (§ 559 Abs. 2 ZPO) - somit nicht, daß die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist; auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (Senatsurteil vom 14. Juli 2004, aaO.; vgl. auch BGHZ 158, 269, 275).

    Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen hat es selbst dann nachzugehen, wenn es sie unabhängig vom Parteivortrag aufgrund lediglich gerichtskundiger Tatsachen gewonnen hat (BGHZ 158, 269, 279; vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 100); damit kann und muß das Berufungsgericht erst recht konkrete Anhaltspunkte berücksichtigen, die ihre Grundlage im erstinstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, auch wenn sie nicht zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht worden sind (BGHZ aaO; vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, aaO, § 529 Rdnr. 12).

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