Rechtsprechung
   BGH, 12.04.1988 - 5 StR 661/87   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 35, 257
  • NJW 1988, 2808
  • MDR 1988, 594
  • NStZ 1988, 311
  • NStZ 1989, 225 (Ls.)
  • StV 1988, 383
  • StV 1989, 57
  • JR 1988, 334



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 28.04.1992 - 1 StR 593/91  

    StGB §§ 211, 251, 52, 18

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  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92  

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Weitere Schuldformen sind nicht angeführt; das spricht dagegen, daß der Tatbestand auch vorsätzlich begangen werden kann (vgl. Rudolphi Anm. zu BGHSt 26, 175 in JR 1976, 74 und Anm. zu BGHSt 35, 257 in JZ 1988, 880; Rengier, Erfolgsqualifizierte Delikte und verwandte Erscheinungsformen 1986 S. 101).

    Nicht jede Fahrlässigkeit soll die schwere Strafandrohung rechtfertigen, aber Vorsatz wird dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen (BGHSt 35, 257, 258).

    Leichtfertigkeit im Sinne des § 251 StGB muß auch nicht, weil es sich um unterschiedliche Schuldformen handele ("aliud"), Vorsatz ausschließen: Bei Nichterweislichkeit von Vorsatz hat der Begriff der Fahrlässigkeit eine Auffangfunktion (vgl. Laubenthal JR 1988, 334).

  • BGH, 21.01.1992 - 1 StR 593/91  
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