Rechtsprechung
| BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Alpmann Schmidt
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Zuwendungen von Schwiegereltern
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern
Kurzfassungen/Presse
- reference-global.com (Leitsatz und Auszüge)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 129, 259
- NJW 1995, 1889
- MDR 1995, 820
- DNotZ 1995, 937
- FamRZ 1995, 1060
- WM 1995, 1362
- JR 1996, 324
Wird zitiert von ... (44)
- BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06
Familienrecht - Zuwendung der Schwiegereltern ist Schenkung
Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263).Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.).*).
Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.).*).
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f. und BGHZ 129, 259, 263).
Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders sollte die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie sollte auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263 f.).
Eine Schenkung kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die Zuwendung solle auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen (entgegen Senatsurteilen vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 -FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263).
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kam, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten, ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen war und für den Zuwender unzumutbar unbillig erschien, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.).
Unter diesen Umständen könnte bei einer unmittelbaren Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass das Scheitern der Ehe zu einer für die Schwiegereltern unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt habe (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266).
bb) Zwar entspricht im Verhältnis der Ehegatten untereinander eine hälftige Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft (Senatsurteile BGHZ 129, 259, 267 und 115, 132, 139).
Auch der bislang von der Senatsrechtsprechung herangezogene Aspekt der (hypothetisch gedachten) Kettenschenkung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266) vermag keine abweichende Sichtweise zu rechtfertigen.
cc) Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist auch nicht deshalb regelmäßig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beschenkten - einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern - bestünde (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 259, 265).
Während auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unbenannte Zuwendungen der Schwiegereltern nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 263), können die nunmehr als Schenkung zu wertenden schwiegerelterlichen Zuwendungen auch dann unter § 1374 Abs. 2 BGB subsumiert werden, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sind (…vgl. Soergel/Mühl/Teichmann BGB 12. Aufl. § 516 Rdn. 36).
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat es zwar abgelehnt, allein um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgte schwiegerelterliche Zuwendungen auf der Grundlage von Bereicherungsansprüchen wegen Zweckverfehlung rückabzuwickeln (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264).
Ist dies infolge des Scheiterns der Ehe des Kindes der Fall, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 264).
- OLG Celle, 27.03.2003 - 6 U 198/02
Immobilien - Rückforderung einer Immobilienzuwendung an Schwiegersohn
Erbringen Schwiegereltern an den Ehepartner ihres Kindes in einem Ausmaß, das über eine Gefälligkeit weit hinausgeht, Zuwendungen zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens, so ist dies mit den ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar (BGHZ 129, 259, 263; NJW 1999, 353, 354; FamRZ 1998, 669 f.; Urteil des Senats vom 10. Mai 2002 - 22 U 119/01 -, in: FamRZ 2003, 233 f.;… Palandt - Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 313 Rdnr. 48).Nach dem Willen des Zuwendenden soll die Leistung nämlich nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (BGHZ 129, 259, 263 f.; FamRZ 1998, 669, 670).
Es handelt sich insoweit um ein gesetzlich nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art (BGHZ 129, 259, 264).
Der von der Berufung behauptete Widerspruch zwischen der Rechtsprechung des X. Zivilsenats (NJW 1999, 1623) und der des XII. Zivilsenats (BGHZ 129, 259; NJW 1999, 353; FamRZ 1998, 669) des Bundesgerichtshofs besteht also tatsächlich nicht, da es jeweils auf die Vereinbarungen im konkreten Fall ankommt (vgl. etwa zuletzt BGH NJW 2003, 510; dieser Aspekt wird auch von OLG Naumburg NJW-RR 2000, 1673 übersehen).
Da hier - wie oben dargelegt - keine Schenkung vorliegt, kommt auch ein Bereicherungsanspruch wegen Nichterreichens des mit einer Schenkung verfolgten Zwecks nicht in Betracht (vgl. auch BGHZ 129, 259, 264).
Grundsätzlich ist zwar anerkannt, dass sich bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehegatten ihres Kindes bei nachträglichem Scheitern der Ehe ein Ausgleichungsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben kann, wenn sich die Beibehaltung der geschaffenen Vermögenslage als für den Zuwendenden unzumutbar erweist (BGHZ 129, 259, 266 f.;… Urteil des Senats, a. a. O.; OLG Oldenburg, NJW 1994, 1539 f.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 517; FamRZ 1994, 1384, 1385 f.;… Palandt-Heinrichs, § 313 Rdnr. 48).
Vorrangig ist eine Abwicklung hier nämlich durch den bei der Scheidung herbeizuführenden Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten vorzunehmen (BGHZ 129, 259, 266f.).
- BGH, 09.07.2008 - XII ZR 179/05
Familienrecht - Ausgleichsansprüche nach Beziehungsende bei Immobilieneigentum?
Dagegen stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung dar (BGHZ 116, 167, 169 f. = FamRZ 1992, 300 f.; Senatsurteile vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGHZ 129, 259, 263 = FamRZ 1995, 1060, 1061 und vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933).
- OLG Celle, 10.05.2002 - 22 U 119/01
Zuwendungen der Eltern an Tochter und Schwiegersohn: Rückforderungsanspruch gegen …
Erbringen Schwiegereltern an den Ehepartner ihres Kindes in einem Ausmaß, das über eine Gefälligkeit weit hinausgeht, Zuwendungen zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens, so ist dies mit den ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar (BGHZ 129, 259, 263; NJW 1999, 353, 354; FamRZ 1998, 669 f.;… Palandt, BGB, 60. Aufl., § 242 Rdnr. 160).Nach dem Willen des Zuwendenden soll die Leistung nämlich nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (BGHZ 129, 259, 263 f.; FamRZ 1998, 669, 670).
Abgesehen von den Umständen der Beendigung der Ehe ergibt sich dies auch daraus, dass ein anderweitiger Vermögensausgleich, etwa durch einen Zugewinnausgleichsanspruch (hierzu BGHZ 129, 259, 266 f.), hier nicht in Betracht kommt.
Hieraus folgt, dass für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand gehabt hat, der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht wurde, sodass die erwiesene Begünstigung idR nur für die Zeit nach der Ehescheidung zu entziehen ist (BGHZ 129, 259, 264).
Einer Ausgleichungspflicht des Beklagten für diese Position steht nicht der Grundsatz entgegen, dass für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand gehabt hat, der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht wurde, sodass in der Regel das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss (BGHZ 129, 259, 264; NJW 1999, 353, 355; FamRZ 1998, 669, 670).
- BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96
Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten …
a) Zur Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf einem Grundstücksüberlassungsvertrag, durch den ein Ehegatte von seinem Schwiegervater unter der Geltung des DDR-Rechts zusammen mit seinem Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum an dem Familienheim erworben hat (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 12. April 1995 - XII ZR 58/94 - NJW 1995, 1889 = FamRZ 1995, 1060).Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. April 1995 (XII ZR 58/94 - NJW 1995, 1889, 1890 = FamRZ 1995, 1060) auf der Grundlage bundesdeutschen Rechts ausgeführt hat, ist bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar ist.
Es bestehen insgesamt keine Bedenken, auch unter der Herrschaft des DDR-Rechts in Fällen der vorliegenden Art von einem familienbezogenen Rechtsverhältnis eigener Art auszugehen, wie es der Senat in seinem Urteil vom 12. April 1995 (aaO) angenommen hat (ebenso OLG Dresden - 16 U 555/96 - Urteil vom 12. September 1996).
Ähnliches gilt bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den nicht mit ihnen verwandten Ehegatten; soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht, so daß das Zugewendete in der Regel nicht voll wird zurückgegeben werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 1995 aaO).
- OLG Nürnberg, 02.06.2005 - 11 UF 14/05
Unentgeltliche Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten als unbenannte …
Es ist keinesfalls so, dass jede unentgeltliche Zuwendung eines Dritten während der Ehe an einen Ehepartner prinzipiell zu einem privilegierten Erwerb im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB führt (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.1995, NJW 95, 1889 ff.).Das bedeutet, dass nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders die Leistung den Empfänger einseitig begünstigen und ihm die freie Verfügung über diese ermöglichen soll (vgl. BGH Urteil vom 12.04.1995 a.a.O.).
Rechtsgrund der Zuwendung ist damit ein gesetzlich nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art (vgl. BGH vom 12.04.1995 a.a.O.).
Weder im grundlegenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.04.1995 (NJW 1995, 1889 ff.) noch in den sonstigen Entscheidungen (vgl. z.B.: BGH, Urteil vom 20.09.1995, NJW 95, 3113 ff.; Urteil vom 08.11.2002, FamRZ 2003, 229 ff.; Urteil vom 04.02.1998, FamRZ 1998, 669 ff.) wird die Beurteilung, ob eine Zuwendung eines Dritten an einen Ehegatten als unbenannte (ehebezogene) Zuwendung zu bewerten ist, jedoch von dem zusätzlichen Kriterium, nämlich der Art der persönlichen Beziehung zum Zuwender, abhängig gemacht.
Nachdem somit hinsichtlich des Vermögenserwerbs im Zusammenhang mit der Überlassung des Grundstücks laut notariellem Vertrag vom 15.12.1998 sowohl beim Antragsteller als auch bei der Antragsgegnerin von einer unbenannten (ehebezogenen) Zuwendung auszugehen ist, kommt eine Zurechnung des Vermögenserwerbs gemäß § 1374 Abs. 2 BGB bei beiden Parteien nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.1995 a.a.O.).
- BGH, 21.07.2010 - XII ZR 180/09
Familienrecht - Zuwendung der Schwiegereltern nach Trennung oder Scheidung
bb) Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist, wie der Senat im einzelnen dargelegt hat (Urteil vom 3. Februar 2010 -XII ZR 189/06 -FamRZ 2010, 958 Tz. 38 ff.), auch nicht deshalb regelmäßig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beschenkten - einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern - bestünde (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 259, 265).Während auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unbenannte Zuwendungen der Schwiegereltern nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 263), können die nunmehr als Schenkung zu wertenden schwiegerelterlichen Zuwendungen auch dann unter § 1374 Abs. 2 BGB subsumiert werden, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sind (…vgl. Soergel/Mühl/Teichmann BGB 12. Aufl. § 516 Rdn. 36).
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat es zwar abgelehnt, allein um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgte schwiegerelterliche Zuwendungen auf der Grundlage von Bereicherungsansprüchen wegen Zweckverfehlung rückabzuwickeln (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264).
- KG, 25.10.2006 - 22 U 195/05
Rückforderung ehebedingter Zuwendungen nach den Grundsätzen des Wegfalls der …
Damit stellt sich die Zuwendung nicht als Zweckschenkung dar, sondern als Zuwendung eigener Art, auf die die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen entsprechende Anwendung finden, auch wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine Zuwendung von Schwiegereltern und nicht des Ehegatten handelt (vgl. zu allem etwa BGH NJW 1995, 1889/1890).33 Bei Scheitern einer Ehe hat grundsätzlich der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten Vorrang vor dem schuldrechtlichen Ausgleich ehebedingter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der nur in besonders gelagerten Fällen zusätzlich in Betracht kommt (…vgl. Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 4. Aufl., Kap. 6 Rdn. 109 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BGH NJW 1992, 427/428; NJW 1995, 1889/1891).
In Bezug auf Zuwendungen von Schwiegereltern können nach Scheitern der Ehe Ausgleichsansprüche für Zuwendungen gegen das Schwiegerkind aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage vor allem dann bestehen, wenn die Schwiegereltern mit der Zuwendung auch - unabhängig von den Interessen ihres Kindes - eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgen (vgl. dazu BGH NJW 1995, 1889/1891).
Unter diesen Umständen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Anpassung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. auch BGH NJW 1995, 1889/1891).
Allerdings ist vom Bundesgerichtshof darüber hinaus ein Ausgleich von Zuwendungen von Schwiegereltern in entsprechender Anwendung der Grundsätze über Ausgleich ehebedingter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dann für denkbar erachtet worden, wenn das eheliche Güterrecht zu keiner angemessenen Begünstigung des Kindes des Zuwendenden führen würde (vgl. BGH NJW 1995, 1889/1891).
- BFH, 10.03.2005 - II R 54/03
Schenkungsteuerrechtlich kein Durchgangserwerb des Kindes bei Zuwendung an das …
Aus dem Institut der unbenannten ehebedingten Zuwendung kann der Kläger schon deshalb nichts ihm Günstiges herleiten, weil die Rechtsprechung der Zivilgerichte die für dieses Institut geltenden Regelungen auch auf unmittelbare Zuwendungen der Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind anwendet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. April 1995 XII ZR 58/94, BGHZ 129, 259). - BGH, 08.11.2002 - V ZR 398/01
Familienrecht - Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Grundstückszuwendung
Dies kommt in Betracht, wenn dem Beklagten das Grundstück zusammen mit seiner damaligen Frau teilweise unentgeltlich zugewendet wurde, sei es, daß es sich dabei um eine gemischte Schenkung gehandelt hat (…vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1999, X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, 1624 f), sei es, daß es um eine mit Rücksicht auf die Ehe mit der Tochter und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim gemachte Zuwendung geht, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach den Regeln über ehebezogene (sog. unbenannte) Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln ist (BGHZ 129, 259, 264 ff;… BGH, Urt. v. 4. Februar 1998, XII ZR 160/96, FamRZ 1998, 669, 670).Unzutreffend ist auch die Annahme der Revision, der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stünden auch die Erwägungen des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach der Beklagte vor einer zweimaligen Inanspruchnahme zu bewahren sei, einmal im Verhältnis zum Zuwendenden durch Vertragsanpassung nach § 242 BGB und einmal im Verhältnis zu dem geschiedenen Ehepartner durch Zugewinnausgleichsansprüche (BGH, Urt. v. 12. April 1995, XII ZR 58/94, NJW 1995, 1889).
- OLG Brandenburg, 06.05.2009 - 4 U 135/08
Rückgewähr von Zuwendungen der Schwiegereltern an einen Ehegatten nach Scheitern …
- BGH, 19.01.1999 - X ZR 60/97
Schenkungswiderrufung wegen groben Undanks
- OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 185/03
Rückzahlungsanspruch einer Schwiegermutter betreffend Zuwendungen, die an den …
- OLG Karlsruhe, 20.07.2006 - 11 Wx 154/05
Wohnungseigentum - Begleichung gemeinschaftlicher Kosten
- BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96
Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe
- BGH, 11.03.1997 - XI ZR 50/96
Mithaftung des Ehepartners bei staatlichen geförderten Eigenkapitalhilfedarlehen
- OLG Naumburg, 14.10.1999 - 11 U 121/99
Geschäftsgrundlage bei gemischter Schenkung - Fortbestand der Ehe - …
- BGH, 23.04.1997 - XII ZR 20/95
Ausgleich ehebezogener Zuwendungen
- OLG Koblenz, 06.10.2005 - 5 U 1220/04
Rückforderung - Schenkung oder ehebedingte Zuwendung?
- OLG Brandenburg, 23.04.2008 - 13 U 52/07
Unbenannte Zuwendung: Anspruch der Schwiegereltern auf Rückgewähr von Schenkungen …
- OLG Hamm, 21.03.2002 - 4 UF 180/01
Behandlung von Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten zur Ablösung von …
- OLG Bamberg, 24.09.2001 - 4 U 3/01
Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Eigentumsübertragung an Schwiegersohn
- OLG Köln, 22.11.2000 - 11 U 84/00
Familienrecht: Zahlungsversprechen für den Fall der Trennung
- OLG Koblenz, 10.08.2006 - 7 UF 850/05
Einstellung von Geldzuwendungen naher Angehöriger in das Anfangsvermögen nach § …
- BFH, 10.03.2005 - II R 55/03
SchSt: Durchgangserwerb - Zuwendung an Schwiegersohn
- KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07
Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- OLG Köln, 07.02.2001 - 13 U 125/00
Scheidung
- BGH, 28.03.2007 - IV ZR 76/04
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen …
- OLG Köln, 20.08.2012 - 4 UF 99/12
- OLG Koblenz, 20.02.2001 - 3 U 530/99
Hilfe beim Ex-Freund
- OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05
Kaufrecht - Haustürgeschäft bei einer Freizeitveranstaltung
- OLG Köln, 26.08.2008 - 4 UF 38/08
Schenkungen naher Angehöriger im Zugewinn
- OLG Frankfurt, 16.09.2008 - 3 UF 393/05
Zugewinnausgleich: Berücksichtigung der Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten an …
- OLG Koblenz, 18.12.2002 - 9 UF 530/01
Berücksichtigung der Zuwendungen von Grundbesitz durch die Eltern und Geschwister …
- OLG Celle, 25.09.2003 - 6 U 140/03
Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücksmiteigentum auf den …
- OLG Brandenburg, 18.04.2007 - 4 U 102/06
Darlehensvertrag: Verpflichtung zur Rückzahlung des einer Schwiegertochter zur …
- OLG Hamm, 25.11.1998 - 33 U 17/98
Scheingeschäft - Ausgleich von Zuwendungen nach güterrechtlichen Bestimmungen
- OLG Celle, 05.03.1999 - 4 U 56/98
BGB § 242
- LG Frankfurt/Oder, 15.03.2007 - 17 O 371/06
Anspruch der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind auf anteilige Rückgewähr …
- OLG Dresden, 19.12.1996 - 16 U 670/95
BGB § 242
- OLG Hamm, 23.04.2008 - 30 U 204/07
Sittenwidrigkeit eines Gebrauchsüberlassungsvertrages für ein …
- OLG Hamm, 12.10.2010 - 25 U 58/08
- AG Stuttgart, 25.02.1998 - 23 F 1157/97
BGB § 1374, § 1624 Abs. 1
- OLG Hamm, 21.09.2010 - 25 U 58/08
