Rechtsprechung
| BGH, 12.04.2011 - X ZR 28/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Nichtigkeitsstreitwert
GKG § 51 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
Nichtigkeitsstreitwert
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Patentrecht - Patentnichtigkeitssache, Gegenstandswertfestsetzung
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gegenstandswert des Patentnichtigkeitsverfahrens
- lto.de (Kurzinformation)
Gemeiner Wert des Patents und entstandene Schadensersatzforderungen bestimmen Gegenstandswert des Patentnichtigkeitsverfahrens
Verfahrensgang
- BPatG, 09.09.2008 - 1 Ni 28/07
- BGH, 12.04.2011 - X ZR 28/09
Zeitschriftenfundstellen
- GRUR 2011, 757
Wird zitiert von ... (8)
- BPatG, 02.08.2011 - 1 Ni 14/10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Senate des Bundespatentgerichts ist dafür im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH GRUR 1957, 79; GRUR 2009, 1100 -Druckmaschinen-Temperierungssystem III; GRUR 2011, 757 -Nichtigkeitsstreitwert).
Nur wenn hinreichende Anhaltspunkte fehlen, ist zumindest von einem Wert für das Nichtigkeitsverfahren auszugehen, der dem festgesetzten Streitwert im Verletzungsverfahren zugrunde gelegt worden ist, und der mangels anderweitiger Anhaltspunkte um ein Viertel gegenüber demjenigen im Verletzungsprozess zu erhöhen ist (BGH GRUR 2011, 757 -Nichtigkeitsstreitwert).
- BGH, 30.08.2011 - X ZR 105/08
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Gegenvorstellung
Er hat darüber hinaus dem Umstand Rechnung getragen, dass der gemeine Wert des Patents in der Regel über dieses Individualinteresse hinausgeht, und den Gegenstandswert um ein Viertel höher als den Streitwert des Verletzungsprozesses angesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 X ZR 28/09, GRUR 2011, 757 Nichtigkeitsstreitwert, mwN). - BGH, 10.05.2011 - X ZR 50/10
Verfahrensrecht - Gegenvorstellung; Streitwert in Patentnichtigkeitssache
Diese beziffert regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung des Streitpatents, mit der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll (Senat, Beschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09 - Nichtigkeitsstreitwert, mwN zur Veröffentlichung vorgesehen).
- BGH, 12.07.2011 - X ZR 28/11
Verfahrensrecht - Rücknahme der Berufung in Patentnichtigkeitssache
festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2011 - X ZR 28/09, juris - Nichtigkeitsstreitwert). - BPatG, 04.12.2012 - 35 W (pat) 471/08 Dementsprechend können auch die Grundsätze aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2011 (X ZR 28/09 = BGH GRUR 2011, 757 ff. - Nichtigkeitsstreitwert I) für das vorliegende Verfahren nicht entsprechend herangezogen werden.
- BPatG, 06.03.2012 - 3 Ni 14/10 Da sonstige konkrete Anhaltspunkte fehlen, kann dieser Betrag für das vorliegende Nichtigkeitsverfahren herangezogen werden, wobei dem Umstand, dass der gemeine Wert des Patents in der Regel über das Individualinteresse des Verletzungsprozesses hinausgeht, dadurch Rechnung zu tragen ist, dass der Gegenstandswert um ein Viertel erhöht wird (BGH GRUR 2011, 757 - Nichtigkeitsstreitwert).
- BPatG, 25.10.2011 - 4 Ni 45/09 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH X ZR 28/09 vom 12. April 2011, Rdnr. 2 m. w. N.) ist dafür grundsätzlich der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich.
- BPatG, 17.06.2011 - 1 Ni 12/11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Senate des Bundespatentgerichts ist dafür im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH GRUR 1957, 79; GRUR 2009, 1100 -Druckmaschinen-Temperierungssystem III; Beschluss vom 12. April 2011, X ZR 28/09 -Nichtigkeitsstreitwert).
