Rechtsprechung
   BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07   

Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    BGB § 282 (Fassung: 1. 1. 1964), § 280 Abs. 1 Satz 2 (Fassung: 2. 1. 2002)

  • Betriebs-Berater

    Bank trägt Darlegungs- und Beweislast für fehlenden Vorsatz bei verschwiegenen Rückvergütungen

  • Betriebs-Berater

    BGB § 282 (Fassung: 1.1.1964), § 280 Abs. 1 Satz 2 (Fassung: 2.1.2002)
    Bank trägt Darlegungs- und Beweislast für fehlenden Vorsatz bei verschwiegenen Rückvergütungen

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  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung der Bank wegen des Verschweigens von Rückvergütungen im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften: Keine Darlegungs- und Beweislast des Anlegers für vorsätzliches Handeln der Bank - Beweislast der Bank, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte

  • NWB SteuerXpert START
  • ra-skwar.de

    Kapitalanlagerecht - Kick-Back

  • rws-verlag.de

    BGB § 280 Abs. 1 Satz 2, § 282 a.F.
    Darlegungs- und Beweislast der Bank für fehlenden Vorsatz bei Verschweigen von Rückvergütungen

  • streifler.de

    Anlegerrecht: BGH: Zum vorsätzlichen Verschweigen von Rückvergütungen

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum vorsätzlichen Verschweigen von Rückvergütungen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auswirkungen einer Verletzung der Aufklärungspflicht eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens über Rückvergütungen; Vorliegen einer ausnahmsweisen Darlegungslast und Beweislast für den Vorsatz des Beklagten i.R.e. gem. § 37a Wertpapierhandelsgesetz ( WpHG ) verjährten vorliegenden fahrlässigen Beratungspflichtverletzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wertpapierrecht - Aufklärungs- und Beratungspflichten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    BGB § 282 (Fassung: 1.1.1964), § 280 Abs. 1 Satz 2 (Fassung: 2.1.2002)
    Bank trägt Darlegungs- und Beweislast für fehlenden Vorsatz bei verschwiegenen Rückvergütungen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Darlegungs- und Beweislast der Bank für fehlenden Vorsatz bei Verschweigen von Rückvergütungen

Kurzfassungen/Presse (25)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast fahrlässigen Verschweigens von Rückvergütungen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

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  • IWW (Pressemitteilung)

    Vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kickbacks, deren Verschweigen und die Beweislast

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    § 280 BGB; § 37a WpHG
    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 13.5.2009)

    Beweislast bei verschwiegenen Provisionen liegt bei Banken // BGH stärkt Verbraucher erneut bei Geldanlagen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Schadensersatzanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung -KICK BACKS

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bei feststehender Falschberatung tragen Anlagenberater Darlegungs- und Beweislast für fehlenden Vorsatz

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 282 (Fassung: 1. 1. 1964), § 280 Abs. 1 Satz 2 (Fassung: 2. 1. 2002)
    Darlegungs- und Beweislast der Bank für fehlenden Vorsatz bei Verschweigen von Rückvergütungen

  • deutscheranwaltspiegel.de , S. 22 (Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweislast für Verschweigen von Rückvergütungen

  • handelsvertreter-blog.de (Pressemitteilung)

    Organisationsverschulden von Banken - Beweislast beim Verschulden

  • kanzlei-klumpe.de , S. 4 (Kurzinformation)

    Die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens gilt auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen - BGH entscheidet über Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Zur Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückvergütungen: BGH entscheidet über Darlegungs- und Beweislast für deren vorsätzliches Verschweige

  • anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)

    BGH fällt weiteres Kick-Back-Urteil

  • anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)

    Haftung für unterlassene Aufklärung über Rückvergütungen (Kickbacks)

  • anwaltzentrale.de (Kurzinformation)

    Weiteres anlegerfreundliches Urteil des BGH zu den Kick-Backs vom 12.Mai 2009

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Rössner Rechtsanwälte: Banken verschweigen vorsätzlich ihre eigenen Interessen bei Anlageempfehlungen

  • finanzmarkt-recht.de (Kurzinformation)

    Neue Kick-Back-Entscheidung: Bank muss das Fehlen einer vorsätzlichen Falschberatung beweisen

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Darlegungs- und Beweispflichten bei Kick-Back-Vereinbarungen

  • gpc-law.de (Kurzinformation)

    Kick-Back-Rechtssprechung nur auf Banken anwendbar // Karlsruhe bewahrt freie Vermittler vor ungehemmtem Haftungsrisiko

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wertpapierunternehmen trägt Beweislast für mangelnden Vorsatz bei unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen

Besprechungen u.ä. (2)

  • vur-online.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Aufklärungspflicht des Anlageberaters über vereinnahmte Provisionen (Rückvergütungen/"Kick-Backs") (RA Arne Maier)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Darlegungs- und Beweislast der Bank für fehlenden Vorsatz bei Verschweigen von Rückvergütungen

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 12.05.2009, Az.: XI ZR 586/07 (Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen liegt bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen)" von der ZGS-Redaktion, original erschienen in: ZGS 2009, 343.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 12.5.2009 (Bank trägt Darlegungs- und Beweislast für fehlenden Vorsatz bei verschwiegenen Rückvergütungen), Az.: XI ZR 586/07" von RA Dr. Hervé Edelmann, original erschienen in: BB 2009, 1720 - 1721.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2009, 2298
  • ZIP 2009, 1264
  • MDR 2009, 939
  • NJ 2009, 384
  • VersR 2009, 1370
  • WM 2009, 1274
  • BB 2009, 1137
  • BB 2009, 1718
  • DB 2009, 1529



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Wird zitiert von ... (383)  

  • OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5240/09  

    Kapitalanlage durch finanzierte Kommanditbeteiligung an einer Medienfonds-GmbH &

    Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen im Bereich des Wertpapierhandels ausgeführt hat, gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens deshalb auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.

    aa) Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, für den Bereich des Wertpapierhandels und für das Jahr 2000 ausgeführt, dass im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen "ohne Zweifel" zumindest eine fahrlässige Beratungspflichtverletzung vorliege.

    Ergänzend zu der bereits vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rz. 15, in Bezug genommenen Rechtsprechung zum Geschäftsbesorger und Kommissionär ist auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1904 hinzuweisen, wonach es Treu und Glauben widerspricht, wenn ein Bankier als Kommissionär seinem Kunden einen Teil einer Bonifikation verschweigt (RG, JW 1905, 118).

    Dies gilt insbesondere angesichts der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, angesprochenen Richtlinie des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom 9. Mai 2000 (Bundesanzeiger Nr. 131 vom 15. Juli 2000, S. 13 792).

    bb) Der gleichwohl mögliche Entlastungsbeweis für einen unvermeidbaren Rechtsirrtum (vgl. dazu ebenfalls BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07) wurde auch in der Berufungsbegründung nicht ausreichend angetreten.

    Danach ist hier ein Organisationsverschulden der Beklagten gegeben, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden zumindest fahrlässig nicht erkannt und es deshalb unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (vgl. BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rz. 14; Nobbe, ZBB 2009, 93 [104]).

    Es handelt sich vielmehr um eine angesichts der sonstigen Rspr. des BGH ohne weiteres absehbare Anwendung des zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatzes der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten (BGH, Urteile vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, Rnr. 12, und vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rz. 21).

    Wie der BGH bereits wiederholt entschieden hat, kann der Anleger bei verschwiegenen Rückvergütungen einer beratenden Bank die vollständige Rückabwicklung des Anlagegeschäfts als negatives Interesse verlangen (BGH vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 27; BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rnr. 22; auch in der Entscheidung vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, wird eine Einschränkung nicht erwogen).

    Die vom OLG Dresden (für einen anderen Medienfonds und bereits für das Jahr 2001) vertretene Gegenauffassung stellte sich mehrfach gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, indem dort u.a. in Ziff. 3.2.3 zum Doppelmakler ausgeführt wird, dass die Situation eines vom Anlageinteressenten nicht honorierten Anlageberaters mit der in der Entscheidung des BGH vom 20.01.2009 angesprochenen Rechtsprechung zur Treuwidrigkeit einer Doppelmaklertätigkeit nicht vergleichbar sei, dasselbe für die in den BGH-Entscheidungen mehrfach zitierten BAWe-Richtlinie vom 26. Mai 1997 bzw. § 31 I Nr. 2 WpHG a.F. gelte und die im BGH-Urteil vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, ebenfalls ausdrücklich als Maßstab für den Entlastungsbeweis herangezogenen Geschäftsbesorger und Kommissionäre überhaupt nicht erwähnt wurden.

  • OLG München, 12.07.2010 - 19 U 5540/09  

    Kapitalanlage durch finanzierte Kommanditbeteiligung an einer Medienfonds-GmbH &

    Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen im Bereich des Wertpapierhandels ausgeführt hat, gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens deshalb auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.

    aa) Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, für den Bereich des Wertpapierhandels und für das Jahr 2000 ausgeführt, dass im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen "ohne Zweifel" zumindest eine fahrlässige Beratungspflichtverletzung vorliege.

    Ergänzend zu der bereits vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rz. 15, in Bezug genommenen Rechtsprechung zum Geschäftsbesorger und Kommissionär ist auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1904 hinzuweisen, wonach es Treu und Glauben widerspricht, wenn ein Bankier als Kommissionär seinem Kunden einen Teil einer Bonifikation verschweigt (RG, JW 1905, 118).

    Dies gilt insbesondere angesichts der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, angesprochenen Richtlinie des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom 9. Mai 2000 (Bundesanzeiger Nr. 131 vom 15. Juli 2000, S. 13 792).

    bb) Der gleichwohl mögliche Entlastungsbeweis für einen unvermeidbaren Rechtsirrtum (vgl. dazu ebenfalls BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07) wurde auch in der Berufungsbegründung nicht ausreichend angetreten.

    Danach ist hier ein Organisationsverschulden der Beklagten gegeben, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden zumindest fahrlässig nicht erkannt und es deshalb unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (vgl. BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rz. 14; Nobbe, ZBB 2009, 93 [104]).

    Es handelt sich vielmehr um eine angesichts der sonstigen Rspr. des BGH ohne weiteres absehbare Anwendung des zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatzes der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten (BGH, Urteile vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, Rnr. 12, und vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rz. 21).

    Wie der BGH bereits wiederholt entschieden hat, kann der Anleger bei verschwiegenen Rückvergütungen einer beratenden Bank die vollständige Rückabwicklung des Anlagegeschäfts als negatives Interesse verlangen (BGH vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 27; BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rnr. 22; auch in der Entscheidung vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, wird eine Einschränkung nicht erwogen).

    Die vom OLG Dresden (für einen anderen Medienfonds und bereits für das Jahr 2001) vertretene Gegenauffassung stellte sich mehrfach gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, indem dort u.a. in Ziff. 3.2.3 zum Doppelmakler ausgeführt wird, dass die Situation eines vom Anlageinteressenten nicht honorierten Anlageberaters mit der in der Entscheidung des BGH vom 20.01.2009 angesprochenen Rechtsprechung zur Treuwidrigkeit einer Doppelmaklertätigkeit nicht vergleichbar sei, dasselbe für die in den BGH-Entscheidungen mehrfach zitierten BAWe-Richtlinie vom 26. Mai 1997 bzw. § 31 I Nr. 2 WpHG a.F. gelte und die im BGH-Urteil vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, ebenfalls ausdrücklich als Maßstab für den Entlastungsbeweis herangezogenen Geschäftsbesorger und Kommissionäre überhaupt nicht erwähnt wurden.

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10  

    Bankrecht - Fehlerhafte Anlageberatung bei CMS Spread Ladder Swap-Vertrag

    Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 18 und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 17; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 3).

    f) Nach der bei Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen im Kapitalanlagerecht geltenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118, 122 f., vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f., vom 7. Mai 2002 - XI ZR 197/01, BGHZ 151, 5, 12, vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6 und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22), die grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters gilt, insbesondere auch dann, wenn - wie hier - eine Interessenkollision pflichtwidrig nicht offen gelegt wurde (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22), steht fest, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich war.

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