Rechtsprechung
   BGH, 12.06.1996 - VIII ZR 251/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1212



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 11.04.2000 - X ZR 19/98  

    Haftung des Unternehmers für unrichtige Erklärung hinsichtlich Reparaturfähigkeit

    Auch im Zivilverfahren darf der Richter von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetretener Beweise nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist, die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen mangels näherer Bezeichnung nicht beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1994 - VII ZR 140/93, NJW 1995, 722), wenn sie lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, tatsächlich aber erkennbar aus der Luft gegriffen (BGH, Urt. v. 12.6.1996 - VIII ZR 251/95, NJW-RR 1996, 1212), also ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein aufgestellt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.1995 - VI ZR 178/94, MDR 1995, 738 = NJW 1995, 2111), oder wenn es auf die unter Beweis gestellte Tatsache nicht ankommt.
  • KG, 22.12.2005 - 12 U 37/04  

    Verkehrsunfallklage: Anforderungen an die hinreichende Darlegung des

    Soweit ein Gericht derartige Angaben für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Begründung für erforderlich hält, kann es sie im Rahmen der durchzuführenden Beweisaufnahme erfragen (BGH NJW-RR 1996, 1212).
  • BGH, 09.10.2002 - VIII ZR 164/01  

    Anforderungen an die Substantiierung des Parteivorbringens

    Eine Beweisaufnahme zu einer beweiserheblichen Tatsache kann nur abgelehnt werden, wenn ihre Erheblichkeit mangels näherer Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht zu beurteilen ist oder wenn sie lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, daher erkennbar ins Blaue hinein aufgestellt ist und sich deshalb als Rechtsmißbrauch darstellt (Senat, Urteil vom 12. Juni 1996 - VIII ZR 251/95, NJW-RR 1996, 1212 unter II 2 a).
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  • LAG Berlin, 24.07.2003 - 16 Sa 850/03  

    Anforderungen an die Substantiiertheit eines Sachvortrages für einen

    Es mag einer klagenden Partei unbenommen sein, auch nur von ihr vermutete Tatsachen zu behaupten, sofern sie dies nicht mutwillig und ohne jegliche Anhaltspunkte ("ins Blaue hinein") tut (vgl. BAG 1 AZR 269/96 v. 23.10.1996, NZA 1997, 399 sowie BGH NJW 1986, 246 sowie NJW-RR 1996, 1212; NJW 1995, 2111; Stein-Jonas-Leipold a.a.O. § 284 Rz 47 und 48 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 23.04.2009 - 6 U 41/08  
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  • KG, 15.09.2005 - 12 U 143/03  

    Schlüssigkeit: Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung

    Denn bei der Frage des Zeitpunktes des Abschlusses einer Vereinbarung handelt es sich nur um eine Einzelheit, die für die Bejahung der Rechtsfolge und damit für die Schlüssigkeit ohne Bedeutung ist (BGH NJW-RR 1996, 1212).
  • KG, 24.11.2005 - 12 U 237/04  

    Verkehrsunfall: Schadensersatz wegen Sachschäden; Darlegung der

    Soweit das Landgericht die Angabe des Namens des Verkäufers für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundung des Zeugen für erforderlich hielt, hätte es im Rahmen der Beweisaufnahme danach fragen können (BGH NJW-RR 1996, 1212).
  • AG Bad Segeberg, 22.12.2011 - 17 C 116/11  
    Etwaige Einzelheiten hätte das Gericht im Rahmen der Befragung des Zeugen klären müssen (vgl. BGH, 12.06.1996 - VIII ZR 251/95, NJW 1996, NJW-RR 1996, 1212 f., juris Rn. 18).
  • OLG Naumburg, 13.07.1999 - 11 U 352/98  

    Mietrecht: Wenn die Hausordnung einen 5-Jahres-Vertrag aufhebt

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