Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2007 - I ZR 148/04   

Volltextveröffentlichungen (11)

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  • bundesgerichtshof.de
  • IWW
  • Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht

    CORDARONE

    Vertrieb eines umverpackten parallelimportierten Markenarzneimittels

  • NWB SteuerXpert START
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Parallelimport von umgepackten Arzneimitteln - CORDARONE

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "CORDARONE"; Zulässigkeit des Vertriebs parallel importierter Arzneimittel; Erforderlichkeit des Umpackens; Benutzung einer im Ausland gebrauchten, im Inland für den Hersteller aber nicht geschützten Marke durch den Parallelimporteur

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Vertrieb eines parallelimportierten Arzneimittels

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    Parallelimport - Markenzeichen - Markenrechtsverletzung - Cordarone - Cordarex - Umverpackung

  • CIPReport , S. 22 (Kurzinformation)

    CORDARONE

    § 24 MarkenG, §§ 3, 4 Nr.10 UWG
    BGH zu Parallelimport bei unterschiedlichen Marken im In- und Ausland

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Abstocken, Aufstocken und Bündeln: Begriffe der Vergangenheit?" von RA Dr. Stefan Lieck, original erschienen in: GRUR 2008, 661 - 665.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 173, 230
  • MDR 2008, 460
  • GRUR 2008, 160



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Wird zitiert von ... (29)  

  • BPatG, 29.04.2010 - 25 W (pat) 151/09  
    Es müssten die vom BGH entwickelten Grundsätze der Entscheidung "Cordarone I" (GRUR 2008, 160) Anwendung finden, wonach ein Parallelimporteur, der eine im Ausland eingetragene, aber in Deutschland nicht geschützte Marke für die Kennzeichnung eines von ihm importierten und in Deutschland vertriebenen pharmazeutischen Produktes nutze, nicht bösgläubig handele.

    Im vorliegenden Fall sei zudem die angegriffene Marke zwischenzeitlich auf einen Parallelimporteur des betreffenden Arzneimittels übertragen worden, so dass nach der Entscheidung BGH GRUR 2008, 160 eine Bösgläubigkeit vorliegend in keinem Falle mehr angenommen werden könne.

    Zwar kann von einer Bösgläubigkeit der Anmeldung nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn ein Anmelder den Umstand, dass einzelne Arzneimittel im Ausland unter nur dort, nicht aber im Inland geschützten Marken vertrieben werden, für eigene Zwecke ausnutzt, indem er die Bezeichnung im Inland für sich als Marke anmeldet und mit ihr gekennzeichnete -aus dem Ausland parallelimportierte -Arzneimittel vertreibt (vgl. BGH GRUR 2008, 160, Tz. 21 ff. -CORDARONE).

    Arzneimittels durften dieses unter der -vor der Erlangung des entsprechenden Markenschutzes durch die Markeninhaberin in Deutschland nicht geschützten -Bezeichnung "Maxitrol" im Inland vertreiben, da dies weder markenrechtlich zu beanstanden ist (vgl. BGH GRUR 2008, 160, Tz. 21 ff. -CORDARONE) noch eine nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG unlautere Wettbewerbshandlung darstellt.

    Die Grundsätze der Entscheidung BGH GRUR 2008, 160 -CORDARONE finden -ohne Wertungswiderspruch -auf die Markeninhaberin keine Anwendung.

    Zum einen gab es bei dem dortigen Sachverhalt keine dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Umstände, aus denen auf eine Absicht der Herstellerin, die betreffende Bezeichnung im Inland zu benutzen, geschlossen werden konnte (vgl. BGH GRUR 2008, 160, Tz. 21 -COR-DARONE).

    Zum anderen hat die dortige Markeninhaberin die betreffende Marke in einer rechtlich nicht zu beanstandenden Weise zum Zwecke der Kennzeichnung des betreffenden pharmazeutischen Präparats selber benutzt (vgl. BGH GRUR 2008, 160, Tz. 24, 25 -CORDA-RONE) und damit nicht die bloße Verwertung des betreffenden Markenrechts durch Verkauf oder Lizenzierung, sondern die Förderung des eigenen Wettbewerbs auf dem Arzneimittelmarkt und damit die Verfolgung eigener legitimer Interessen bezweckt.

    Schließlich konnte auch -anders als im vorliegenden Fall -davon ausgegangen werden, dass die dortige Markeninhaberin gegen die dortigen Parallelimporteure nicht vorgeht (vgl. BGH GRUR 2008, 160, Tz. 26 -CORDARONE).

    Zwar hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung eine sittenwidrige Behinderung anderer Parallelimporteure auch deswegen verneint, weil diese dann die Möglichkeit der Umkennzeichnung mit der betreffenden im Inland geschützten Herstellermarke hätten (vgl. BGH GRUR 2008, 160, Tz. 26 -CORDARONE).

    Fehlt es -anders als bei GRUR 2008, 160 -CORDARONE -an dem Willen des Markeninhabers, die betreffende Marke selber zu benutzen, sondern lassen -wie hier -die Gesamtumstände den Schluss zu, der Anmelder bzw. hier: die Markeninhaberin werde in rechtsmissbräuchlicher Weise versuchen, Dritte zum Erwerb der Markenrechte zu veranlassen, so kann die Möglichkeit der Umkennzeichnung durch die (weiteren) Parallelimporteure nicht zu Gunsten der Markeninhaberin ins Gewicht fallen.

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05  

    AKADEMIKS

    Wegen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes ist es allerdings im Allgemeinen rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im Ausland als Marke für gleichartige oder sogar identische Waren benutzt (BGH, Urt. v. 6.11.1986 - I ZR 196/84, GRUR 1987, 292, 294 - KLINT; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 29/02, GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Colour of Elégance; Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 18 - CORDARONE).

    Nur wenn zur Kenntnis von der Benutzung besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen, steht der markenrechtliche Territorialitätsgrundsatz der Anwendung des UWG nicht entgegen (BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz.18 - CORDARONE; vgl. auch BGH, Urt. v. 7.3.1969 - I ZR 36/67, GRUR 1970, 138, 139 - Alemite).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1036 f. = WRP 1998, 978 - Makalu; BGH GRUR 2000, 1032, 1034 - EQUI 2000; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 417 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck; Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 18 - CORDARONE) oder dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 28.9.1979 - I ZR 125/75, GRUR 1980, 110, 111 = WRP 1980, 74 - TORCH; Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 95/95, GRUR 1998, 412, 414 = WRP 1998, 373 - Analgin; BGH GRUR 2005, 581, 582 - The Colour of Elégance; GRUR 2005, 414, 417 - Russisches Schaumgebäck; BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 18 - CORDARONE).

    aa) Die Anmeldung einer Marke kann als wettbewerbswidrig zu beurteilen sein, wenn der Anmelder weiß, dass ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen im Ausland bereits für zumindest gleichartige Waren benutzt wird, das ausländische Unternehmen die Absicht hat, das Zeichen in absehbarer Zeit auch im Inland zu benutzen, und sich dem Anmelder diese Absicht zumindest aufdrängen musste (BGH, Urt. v. 2.4.1969 - I ZR 47/67, GRUR 1969, 607, 609 - Recrin; BGH GRUR 1987, 292, 294 - KLINT; vgl. auch BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 148/04 Tz. 21 - CORDARONE).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06  

    Ivadal

    Wegen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes (vgl. auch Art. 6 PVÜ) ist es, wie das Bundespatentgericht mit Recht angenommen hat, an sich grundsätzlich rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe Zeichen im benachbarten Ausland als Marke für gleiche oder sogar identische Waren benutzt (BGHZ 173, 230 Tz. 19 - CORDARONE, m.w.N.).

    Auch ohne einen inländischen Besitzstand eines Vorbenutzers kann die Anmeldung einer Marke allerdings als bösgläubig zu beurteilen sein, wenn der Anmelder den Inhaber eines wertvollen ausländischen Zeichens, der dieses demnächst auch auf dem inländischen Markt benutzen will, daran durch die mit der Eintragung der angemeldeten Marke verbundene zeichenrechtliche Sperre hindern will (BGHZ 173, 230 Tz. 21 - CORDARONE, m.w.N.).

    Zwar kann, wie das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, von einer Bösgläubigkeit der Anmeldung nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn ein Anmelder den Umstand, dass einzelne Arzneimittel im Ausland unter nur dort, nicht aber im Inland geschützten Marken vertrieben werden, für eigene Zwecke ausnutzt, indem er die Bezeichnung im Inland für sich als Marke anmeldet und mit ihr gekennzeichnete - aus dem Ausland parallelimportierte - Arzneimittel vertreibt (vgl. BGHZ 173, 230 Tz. 21 ff. - CORDARONE).

    Der Vertrieb des aus dem Ausland importierten Arzneimittels unter der mit der ausländischen Bezeichnung übereinstimmenden, im Inland jedoch nicht geschützten Marke war weder markenrechtlich zu beanstanden (vgl. BGHZ 173, 230 Tz. 21 ff. - CORDARONE) noch stellte er eine nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG unlautere Wettbewerbshandlung dar, da es schon an der Tatbestandsvoraussetzung einer Nachahmung von Waren eines Mitbewerbers fehlte.

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  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05  

    EROS

    Sie können aber auch darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97, GRUR 2000, 1032, 1034 = WRP 2000, 1293 - EQUI 2000; Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 29/02, GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Colour of Elégance; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, 414, 417 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck; BGHZ 173, 230 Tz. 18 - CORDARONE; BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 38/05, WRP 2008, 785 Tz. 21 - AKADEMIKS, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 5/08  

    Rechtsmissbräuchlich- und Bösgläubigkeit der Anmeldung einer Marke

    Wegen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes (vgl. auch Art. 6 PVÜ) ist es, wie das Bundespatentgericht mit Recht angenommen hat, an sich grundsätzlich rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe Zeichen im benachbarten Ausland als Marke für gleiche oder sogar identische Waren benutzt (BGHZ 173, 230 Tz. 19 - CORDARONE, m.w.N.).

    Auch ohne einen inländischen Besitzstand eines Vorbenutzers kann die Anmeldung einer Marke allerdings als bösgläubig zu beurteilen sein, wenn der Anmelder den Inhaber eines wertvollen ausländischen Zeichens, der dieses demnächst auch auf dem inländischen Markt benutzen will, daran durch die mit der Eintragung der angemeldeten Marke verbundene zeichenrechtliche Sperre hindern will (BGHZ 173, 230 Tz. 21 - CORDARONE, m.w.N.).

    Zwar kann, wie das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, von einer Bösgläubigkeit der Anmeldung nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn ein Anmelder den Umstand, dass einzelne Arzneimittel im Ausland unter nur dort, nicht aber im Inland geschützten Marken vertrieben werden, für eigene Zwecke ausnutzt, indem er die Bezeichnung im Inland für sich als Marke anmeldet und mit ihr gekennzeichnete - aus dem Ausland parallelimportierte - Arzneimittel vertreibt (vgl. BGHZ 173, 230 Tz. 21 ff. - CORDARONE).

    Der Vertrieb des aus dem Ausland importierten Arzneimittels unter der mit der ausländischen Bezeichnung übereinstimmenden, im Inland jedoch nicht geschützten Marke war weder markenrechtlich zu beanstanden (vgl. BGHZ 173, 230 Tz. 21 ff. - CORDARONE) noch stellte er eine nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG unlautere Wettbewerbshandlung dar, da es schon an der Tatbestandsvoraussetzung einer Nachahmung von Waren eines Mitbewerbers fehlte.

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 9/06  

    Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung

    Wegen des im Markenrecht geltenden Territorialitätsgrundsatzes (vgl. auch Art. 6 PVÜ) ist es, wie das Bundespatentgericht mit Recht angenommen hat, an sich grundsätzlich rechtlich unbedenklich, wenn im Inland ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstands angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe Zeichen im benachbarten Ausland als Marke für gleiche oder sogar identische Waren benutzt (BGHZ 173, 230 Tz. 19 - CORDARONE, m.w.N.).

    Auch ohne einen inländischen Besitzstand eines Vorbenutzers kann die Anmeldung einer Marke allerdings als bösgläubig zu beurteilen sein, wenn der Anmelder den Inhaber eines wertvollen ausländischen Zeichens, der dieses demnächst auch auf dem inländischen Markt benutzen will, daran durch die mit der Eintragung der angemeldeten Marke verbundene zeichenrechtliche Sperre hindern will (BGHZ 173, 230 Tz. 21 - CORDARONE, m.w.N.).

    Zwar kann, wie das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, von einer Bösgläubigkeit der Anmeldung nicht bereits dann ausgegangen werden, wenn ein Anmelder den Umstand, dass einzelne Arzneimittel im Ausland unter nur dort, nicht aber im Inland geschützten Marken vertrieben werden, für eigene Zwecke ausnutzt, indem er die Bezeichnung im Inland für sich als Marke anmeldet und mit ihr gekennzeichnete - aus dem Ausland parallelimportierte - Arzneimittel vertreibt (vgl. BGHZ 173, 230 Tz. 21 ff. - CORDARONE).

    Der Vertrieb des aus dem Ausland importierten Arzneimittels unter der mit der ausländischen Bezeichnung übereinstimmenden, im Inland jedoch nicht geschützten Marke war weder markenrechtlich zu beanstanden (vgl. BGHZ 173, 230 Tz. 21 ff. - CORDARONE) noch stellte er eine nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG unlautere Wettbewerbshandlung dar, da es schon an der Tatbestandsvoraussetzung einer Nachahmung von Waren eines Mitbewerbers fehlte.

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 208/05  

    KLACID PRO

    aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofs kann der Markeninhaber die Veränderung verbieten, die mit dem Umpacken eines mit der Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands der Ware schafft, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung des parallel importierten Arzneimittels zu ermöglichen, und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind gewahrt (EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 79 = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; GRUR 2007, 586 Tz. 19 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; BGHZ 173, 230 Tz. 30 ff. - CORDARONE).
  • BGH, 24.04.2008 - I ZR 30/05  

    Lefax/Lefaxin

    Nach Erlass des angefochtenen Urteils hat der Senat entschieden, dass die genannten Grundsätze des Gerichtshofs zur Zulässigkeit von Parallelimporten in gleicher Weise bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ob eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. von Art. 30 Satz 2 EG vorliegt, wenn der Markeninhaber, der für das gleiche Produkt im In- und Ausland unterschiedliche Marken verwendet - oder mit dessen Zustimmung unterschiedliche Marken verwendet werden -, gegen den Vertrieb des parallelimportierten Arzneimittels unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr aus der von ihm für das gleiche Produkt verwendeten inländischen Marke vorgeht (BGHZ 173, 230 Tz. 30 - CORDARONE).
  • OLG Köln, 02.10.2009 - 6 U 53/09  

    Erschöpfung des Markenrechts beim Reimport von Arzneimitteln

    Wie der Bundesgerichtshof in mehreren neueren Urteilen (BGH, GRUR 2007, 1075 [Rn. 23 ff.] = WRP 2007, 1472 - STILNOX; BGHZ 173, 230 [Rn. 32 f.] = GRUR 2008, 160 = WRP 2008, 226 - CORDARONE; BGH, GRUR 2008, 707 [Rn. 15 ff.] = WRP 2008, 944 - Micardis; vgl. dazu Wolpert, WRP 2008, 453 ff.; Lieck, GRUR 2008, 661 [663 ff.]) klargestellt hat, bedarf es im Rahmen des Erforderlichkeitskriteriums keiner Prüfung, ob der Parallelimporteur die Verwendung eigener Verpackungen trotz divergierender Packungsgrößen im Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedsstaat vermeiden kann, indem er die ausländische Verpackung durch Entnahme oder Hinzufügung von Blistern und das Überkleben mit Etiketten auf die Packungsgröße des Einfuhrstaats "abstockt" oder "aufstockt".

    Auf Sonderprobleme der Bündelung mehrerer ausländischer Verpackungen (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 156 [Rn. 20 ff.] = WRP 2008, 102 - Aspirin II; BGHZ 173, 230 [Rn. 32 f.] = GRUR 2008, 160 = WRP 2008, 226 - CORDARONE) kommt es im Streitfall nicht an, weil die Klägerin - gemäß dem auf ihren Antrag berichtigten Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils - für das Angebot einer 120-Tabletten-Packung durch die Beklagte selbst nicht die fernliegende Möglichkeit einer Bündelung von fünf tschechischen Originalfaltschachteln zu je 24 Tabletten in Betracht zieht, sondern lediglich geltend macht, die Beklagte könne Packungen zu 120 Tabletten (wie bisher) durch "Aufstocken" und Umetikettieren importierter 96-Tabletten-Packungen erzeugen und in Verkehr bringen.

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 172/09  

    RENNIE

    Entsprechendes gilt für die Entscheidung "CORDARONE" (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 148/04, BGHZ 173, 230), in der der Vertrieb des im Ausfuhrmitgliedstaat in der Packungsgröße zu 60 Tabletten in Verkehr gebrachten Produkts in der Originalverpackung im Einfuhrmitgliedstaat nicht in Rede stand.
  • BPatG, 15.04.2010 - 29 W (pat) 84/10  
  • BPatG, 15.04.2010 - 29 W (pat) 85/10  
  • OLG Köln, 04.07.2008 - 6 U 209/07  

    "1 A Pharma ./. 1 Pharma"

  • OLG München, 12.11.2009 - 29 U 3255/09  

    Markenrechtsschutz: Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildmarken mit

  • OLG Köln, 18.02.2009 - 6 U 87/08  

    Verwechslungsgefahr zweier Marken für Mikrofasertücher

  • OLG München, 23.04.2009 - 29 U 5712/07  

    Wettbewerbsrecht: Unlauterkeit einer Markenanmeldung und -eintragung durch einen

  • BGH, 28.10.2010 - I ZB 13/10  

    Markenrecht - Unbegründete Rechtsbeschwerde in Markenlöschungsverfahren

  • BGH, 28.10.2010 - I ZB 12/10  

    Markenrecht - Unbegründete Rechtsbeschwerde in Markenlöschungsverfahren

  • BGH, 28.10.2010 - I ZB 14/10  

    Markenrecht - Unbegründete Rechtsbeschwerde in Markenlöschungsverfahren

  • LG Hamburg, 26.05.2009 - 312 O 726/08  

    Wettbewerbsverstoß: Behinderung durch Markenanmeldung; Löschungsreife der

  • BPatG, 28.04.2009 - 32 W (pat) 77/07  
  • BPatG, 23.02.2011 - 26 W (pat) 516/10  

    Xpress - Feststellung der Behinderungsabsicht bei bösgläubiger Markenanmeldung

  • BPatG, 12.08.2009 - 26 W (pat) 156/03  
  • BPatG, 22.12.2009 - 25 W (pat) 224/03  

    Eine Marke, die mit dem Ziel der Blockade bzw. Lizenzierung an Dritte eingetragen

  • BPatG, 30.08.2010 - 30 W (pat) 61/09  

    Keine Bösgläubigkeit bei ähnlicher Markenanmeldung, wenn zuvor die identische

  • BPatG, 22.12.2009 - 25 W (pat) 225/03  
  • BPatG, 30.12.2009 - 25 W (pat) 76/05  
  • LG Köln, 03.03.2009 - 33 O 285/09  
  • BPatG, 31.03.2011 - 30 W (pat) 11/06  
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