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   BGH, 12.08.2004 - I ZB 19/01   

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Zeitschriftenfundstellen

  • GRUR 2005, 158



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Wird zitiert von ... (11)  

  • OLG Hamburg, 08.10.2008 - 5 U 83/07  

    Markenverletzungsverfahren: Ansprüche wegen der Ähnlichkeit von Gelenksteigbügeln

    Allerdings fasst der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auf, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht (BGH GRUR 05, 158.159 - Stabtaschenlampe "MAGLITE"; BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform).

    Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft ist bei Warenformen allein die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, dass die konkrete Warenform aus welchen Gründen auch immer etwas über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aussagt (BGH GRUR 05, 158.159 - Stabtaschenlampe "MAGLITE"; BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform).

  • OLG Hamburg, 12.11.2008 - 5 U 106/07  

    Markenrechtsverletzung: Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung einer

    Deshalb ist regelmäßig zu prüfen, ob die Form einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verkörpert oder ob sie aus sonstigen Gründen nur als solche und nicht als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 05, 158.159 - Stabtaschenlampe "MAGLITE"; BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform).

    Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft ist bei Warenformen allein die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, dass die konkrete Warenform aus welchen Gründen auch immer etwas über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aussagt (BGH GRUR 05, 158.159 - Stabtaschenlampe "MAGLITE"; BGH GRUR 04, 329, 330 - Käse in Blütenform).

  • DPMA, 27.09.2010 - 305 06 901 - S 217/09 Lösch  

    Marke "Himmelsscheibe von Nebra"

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs fehlt einer Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt aufweist, mit dem die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen bzw. deren Merkmale beschrieben werden können oder wenn die angemeldete Marke mit Blick auf das den absoluten Schutzhindernissen zugrunde liegende Allgemeininteresse der freien Verfügbarkeit aus sonstigen Gründen nicht entzogen werden soll, etwa weil es sich um ein gebräuchliches Wort handelt, das vom Verkehr stets nur in seinem Wortsinn bzw. als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr. vgl. BGH, Beschl. v. 12. August 2004 - I ZB 19/01 - Stabtaschenlampe "MAGLITE" m.w.N. sowie GRUR 2003, 1050 - Cityservice und GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR Int 2003, 641 (Rdn 52) - Libertel; GRUR Int 2004, 504ff (Rdn 86) - KPN/Postkantoor).
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  • DPMA, 27.09.2010 - 305 07 066 - S 216/09 Lösch  

    Marke "Himmelsscheibe von Nebra"

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs fehlt einer Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt aufweist, mit dem die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen bzw. deren Merkmale beschrieben werden können oder wenn die angemeldete Marke mit Blick auf das den absoluten Schutzhindernissen zugrunde liegende Allgemeininteresse der freien Verfügbarkeit aus sonstigen Gründen nicht entzogen werden soll, etwa weil es sich um ein gebräuchliches Wort handelt, das vom Verkehr stets nur in seinem Wortsinn bzw. als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr. vgl. BGH, Beschl. v. 12. August 2004 - I ZB 19/01 - Stabtaschenlampe "MAGLITE" m.w.N. sowie GRUR 2003, 1050 - Cityservice und GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR Int 2003, 641 (Rdn 52) - Libertel; GRUR Int 2004, 504ff (Rdn 86) - KPN/Postkantoor).
  • DPMA, 27.09.2010 - 302 50 476 - S 211/09 Lösch  

    Marke "Himmelsscheibe von Nebra"

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs fehlt einer Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt aufweist, mit dem die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen bzw. deren Merkmale beschrieben werden können oder wenn die angemeldete Marke mit Blick auf das den absoluten Schutzhindernissen zugrunde liegende Allgemeininteresse der freien Verfügbarkeit aus sonstigen Gründen nicht entzogen werden soll, etwa weil es sich um ein gebräuchliches Wort handelt, das vom Verkehr stets nur in seinem Wortsinn bzw. als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr. vgl. BGH, Beschl. v. 12. August 2004 - I ZB 19/01 - Stabtaschenlampe "MAGLITE" m.w.N. sowie GRUR 2003, 1050 - Cityservice und GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR Int 2003, 641 (Rdn 52) - Libertel; GRUR Int 2004, 504ff (Rdn 86) - KPN/Postkantoor).
  • BPatG, 15.10.2007 - 30 W (pat) 281/04  
    Der Schutzgegenstand der Marke erstreckt und beschränkt sich auf diejenigen Merkmale, die in der eingereichten Wiedergabe dargestellt sind (vgl. BGH GRUR 2005, 158, 159 - Stabtaschenlampe - MAGLITE).
  • DPMA, 29.09.2009 - 306 46 518.3/16  
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs fehlt einer Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt aufweist, mit dem die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen bzw. deren Merkmale beschrieben werden können oder wenn die angemeldete Marke mit Blick auf das den absoluten Schutzhindernissen zugrunde liegende Allgemeininteresse der freien Verfügbarkeit aus sonstigen Gründen nicht entzogen werden soll, etwa weil es sich um ein gebräuchliches Wort handelt, das vom Verkehr stets nur in seinem Wortsinn bzw. als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st.Rspr. vgl. BGH, Beschl. v. 12. August 2004 - I ZB 19/01 - Stabtaschenlampe "MAGLITE" m.w.N. sowie GRUR 2003, 1050 - Cityservice und GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR Int 2003, 641 (Rdn 52) - Libertel; GRUR Int 2004, 504ff (Rdn 86) - KPN/Postkantoor).
  • BPatG, 03.08.2004 - 33 W (pat) 193/03  
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs fehlt einer Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt aufweist, mit dem die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen bzw. deren Merkmale beschrieben werden können oder wenn die angemeldete Marke mit Blick auf das den absoluten Schutzhindernissen jeweils zugrunde liegende Allgemeininteresse der freien Verfügbarkeit aus sonstigen Gründen nicht entzogen werden soll, etwa weil es sich um ein gebräuchliches Wort handelt, das vom Verkehr stets nur in seinem Wortsinn bzw. als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st.Rspr. vgl. zuletzt BGH WRP 2005, 211 - Stabtaschenlampe "MAGLITE" m.w.N. sowie GRUR 2003, 1050 - Cityservice und GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR Int 2003, 641 (Rdn 52) - Libertel; MarkenG 2004, 99, 108 (Rdn 86) - KPN/Postkantoor; GRUR 2004, 943 - SAT.2).
  • BPatG, 11.01.2005 - 33 W (pat) 53/04  
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs fehlt einer Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt aufweist, mit dem die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen bzw. deren Merkmale beschrieben werden können oder wenn die angemeldete Marke mit Blick auf das den absoluten Schutzhindernissen zugrunde liegende Allgemeininteresse der freien Verfügbarkeit aus sonstigen Gründen nicht entzogen werden soll, etwa weil es sich um ein gebräuchliches Wort handelt, das vom Verkehr stets nur in seinem Wortsinn bzw. als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st.Rspr. vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 12. August 2004 - I ZB 19/01 - Stabtaschenlampe "MAGLITE" m.w.N. sowie GRUR 2003, 1050 - Cityservice und GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; EuGH GRUR Int 2003, 641 (Rdn 52) - Libertel; MarkenG 2004, 99, 108 (Rdn 86) - KPN/Postkantoor).
  • BPatG, 21.03.2005 - 30 W (pat) 260/03  
    Damit ist Voraussetzung für die Bejahung der Unterscheidungskraft bei Warenformmarken allein die Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise, dass die konkrete Warenform, aus welchen Gründen auch immer, etwas über die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen aussagt (vgl EuGH MarkenR 2004, 461 - Mag Lite; vgl BGH GRUR 2005, 158 bis 160 Stabtaschenlampe "MAGLITE"; BGH GRUR 2004, 502 - Gabelstapler II).
  • BPatG, 26.05.2010 - 26 W (pat) 64/09  
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