Rechtsprechung
   BGH, 12.09.2002 - 4 StR 165/02   

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 306 a StGB; § 306 StGB; § 305 StGB; § 305a StGB; § 306e StGB
    Vollendete schwere Brandstiftung (Tatbestandsalternative "teilweises Zerstören" durch eine Brandlegung; Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient; Inbrandsetzen); Zerstören von Bauwerken; Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel; erheblicher Schaden i.S.d. § 306e StGB.

  • lexetius.com

    StGB 1998 § 306 a

  • openjur.de
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Besprechungen u.ä. (2)

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Entscheidungsanalyse, insb. für Studienzwecke)

    Zimmerbrand-Fall

    § 306 StGB; § 306 a StGB; § 306 e StGB
    Brandstiftung: teilweise Zerstörung einer Wohnung durch Brandlegung; tätige Reue: Ausschluss durch Eintritt eines erheblichen Schadens

  • RA ONLINE , S. 66 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 306a StGB
    Teilweises Zerstören bei § 306a StGB

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 48, 14
  • NJW 2003, 302
  • NStZ 2003, 204
  • NStZ 2003, 432 (Ls.)
  • StV 2003, 27
  • JR 2003, 389



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BGH, 10.01.2007 - 5 StR 401/06  

    Vollendung bei der schweren Brandstiftung (ein zur Wohnung von Menschen dienendes

    Ein Kellerraum in einem Wohnhaus ist in der Tatbestandsalternative "in Brand setzen" mögliches Tatobjekt des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile erfasst hat oder es sich auf Gebäudeteile ausweiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich sind ( BGHSt 48, 14, 21; vgl. auch BGH NJW 1999, 299 zu § 306 Nr. 2 StGB a. F.).

    Dies setzt voraus, dass wegen der Brandlegungsfolgen die Wohnung für eine beträchtliche Zeit - und nicht für 11 Stunden oder einen Tag - nicht mehr benutzbar ist ( BGHSt 48, 14, 20).

    a) Ein Kellerraum in einem Wohnhaus ist in der vom Landgericht angenommenen Tatbestandsalternative "in Brand setzen" mögliches Tatobjekt des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile erfasst hat oder es sich auf Gebäudeteile ausweiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich sind ( BGHSt 48, 14, 21; vgl. auch BGH NJW 1999, 299 zu § 306 Nr. 2 StGB a. F.).

    Für sich genommen genügt das nicht, da es sich nicht um für das Wohnen wesentliche Gebäudeteile handelt (verneinend z. B. BGHSt 48, 14, 22: Holzlatten und Stoffbezug der Kellertür; BGH NStZ 2003, 266: Holzwände, die einzelne Kellerabteile abtrennen; BGH NStE Nr. 10 zu § 306 StGB: Lattenkellertür).

    cc) Gleiches gilt für die verschmorten Versorgungsleitungen (vgl. BGHSt 48, 14, 22).

    Dies setzt voraus, dass wegen der Brandlegungsfolgen die Wohnung für eine beträchtliche Zeit - und nicht für 11 Stunden oder einen Tag - nicht mehr benutzbar ist ( BGHSt 48, 14, 20).

  • BGH, 29.04.2008 - 4 StR 617/07  

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (absichtlich herbeigeführte Unfälle

    Der Grenzwert für Sachwert und Schadenshöhe ist einheitlich zu bestimmen und liegt bei mindestens 750 € ( BGHSt 48, 14, 23).

    Der Grenzwert für Sachwert und Schadenshöhe ist einheitlich zu bestimmen und lag hier zu den Gefährdungszeitpunkten bei mindestens 750 € ( BGHSt 48, 14, 23).

  • BGH, 27.09.2007 - 4 StR 1/07  

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Unfallprovokation und ähnlicher,

    Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB liegt bei 750 Euro ( BGHSt 48, 14, 23).

    Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB lag zu dem für die Wertbestimmung maßgeblichen Gefährdungszeitpunkt (vgl. Barnickel in MünchKomm StGB aaO Rdn. 69 m.N.) bei mindestens 1.500 DM bzw. 750 Euro ( BGHSt 48, 14, 23; vgl. Barnickel aaO).

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  • BGH, 10.12.2002 - 4 StR 462/02  

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen; Wohngebäude; Kellerraum); tätige Reue (kein

    Ein Kellerraum in einem Wohngebäude kann Tatobjekt des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Alternative des Inbrandsetzens sein, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile erfaßt hat oder es sich - zum Beispiel von der Holzverlattung einer Tür oder Trennwand aus - auf Gebäudeteile ausbreiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich sind (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02).

    Ausgehend von einem vollendeten Delikt hätte es sich nach dem festgestellten Sachverhalt aufgedrängt, die Vorschrift der tätigen Reue gemäß § 306 e StGB zu prüfen [vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02].

  • BGH, 06.05.2008 - 4 StR 20/08  

    Schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören durch Brandlegung bei einem

    Erforderlich ist vielmehr, dass für den verständigen Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der Brandlegungsfolgen für eine beträchtliche Zeit - und nicht nur für Stunden oder einen Tag - nicht mehr benutzbar ist (BGHR StGB § 306 Zerstörung 2), wobei dies auch Folge einer starken Verrußung sein kann (BGH StV 2002, 145).

    Erforderlich ist vielmehr, dass für den 'verständigen' Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der Brandlegungsfolgen für eine beträchtliche Zeit - und nicht nur für Stunden oder einen Tag - nicht mehr benutzbar ist (Senat, Urt. v. 12.09.2002 - 4 StR 165/02, BGHR StGB § 306 Zerstörung 2; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 306a Rn. 3 sowie § 306 Rn. 16 jeweils m.w.N.), wobei dies auch Folge einer starken Verrußung sein kann (BGH, Beschl. v. 05.12.2001 - 3 StR 422/01 = StV 2002, 145; s.a. Senat, a.a.O., m.w.N.).

  • BGH, 17.11.2010 - 2 StR 399/10  

    Vollendung bei der schweren Brandstiftung (Wohngebäude; teilweise Zerstörung

    Im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des § 306a StGB muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein "teilweises Zerstören" von Gewicht vorliegen ( BGHSt 48, 14, 19 f.; BGH NStZ 2007, 270; 2008, 519).

    Im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des § 306a StGB muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein "teilweises Zerstören" von Gewicht vorliegen (vgl. BGH, Urt. vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19 f.; Beschl. vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270; Beschl. vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

  • BGH, 20.10.2011 - 4 StR 344/11  

    Brandstiftung (teilweise Zerstörung eines zu gewerblichen Zwecken genutzten

    Sie liegt wie im Fall der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes regelmäßig erst dann vor, wenn das Gebäude für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen oder wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar gemacht wird, ferner dann, wenn einzelne Bestandteile des Gebäudes, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, wie etwa eine einzelne Abteilung des Gebäudes, gänzlich vernichtet werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14).

    Danach ist ein Gebäude im Sinne der §§ 306 Abs. 1, 306a Abs. 1, 2 StGB teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden (Senatsurteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 zu § 306a StGB m. Anm. Radtke, NStZ 2003, 432; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 13 f.; SSW-StGB/Wolters § 306 Rn. 14).

  • BGH, 29.10.2004 - 2 StR 381/04  

    Besonders schwere Brandstiftung (Wohnung von Menschen: Entwidmung durch alle

    Eine solche Räumlichkeit (zur nur exemplarischen Aufführung des Begriffs "Gebäude" in § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vgl. BGHSt 48, 14, 18) stellte das allein von der Familie des Angeklagten bewohnte Wohnhaus ursprünglich unzweifelhaft dar.
  • BGH, 15.02.2011 - 4 StR 659/10  

    Anfragebeschluss; schwere Brandstiftung (teilweises Zerstören eines der Wohnung

    Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGHSt 48, 14, 18, 20; NStZ-RR 2007, 78; NStZ 2007, 270, 271; NStZ 2008, 519; NStZ 2010, 151, 152; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197).

    Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d.h. eine zum Wohnen bestimmte abgeschlossene Untereinheit, durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 18, 20; Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 339/06, NStZ-RR 2007, 78; Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, 271; Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519; Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 306a Rn. 8a; anders noch BGH, Beschluss vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, NStZ 2000, 197).

  • BGH, 21.11.2002 - 3 StR 296/02  

    Keine Beschränkung der Revision bei natürlicher Handlungseinheit; Vorsatz

    Zur Auslegung dieses Merkmals verweist der Senat auf BGH, Urt. vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02.
  • BGH, 28.09.2010 - 4 StR 245/10  

    Gefährdung für fremde Sachen von bedeutendem Wert (drohender Schaden bedeutenden

  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 659/10  

    Strafrecht - Brandstiftung bei teilweisem Zerstören eines gemischten Gebäudes

  • OLG Saarbrücken, 29.07.2008 - Ss 49/08  

    Vorsätzliche Brandstiftung: Objektive und subjektive Voraussetzungen der beiden

  • BGH, 14.07.2009 - 3 StR 276/09  

    Schwere Brandstiftung; Vorsatz (Beweiswürdigung).

  • BGH, 23.03.2006 - 4 StR 36/06  

    Überzeugungsbildung (Verwertungsverbot nach Löschung aus dem BZRG); besonders

  • BGH, 19.07.2007 - 2 StR 266/07  

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen eines Gebäudes; teilweise Zerstörung eines

  • KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07  

    Diebstahl mit Waffen: "Schweizer Offiziersmessers" in der Hosentasche als

  • BGH, 24.10.2006 - 3 StR 339/06  

    Schwere Brandstiftung (Versuch; Vollendung); Strafzumessung (Beruhen;

  • BGH, 01.04.2010 - 3 StR 456/09  

    Mietrecht - Wohnmobil = andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient

  • BGH, 25.02.2003 - 1 StR 474/02  

    Tateinheit (Mord; Brandstiftung; gleichartige Idealkonkurrenz; quantitative

  • BGH, 20.10.2009 - 3 StR 392/09  

    Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen gewerblich genutzter Teile eines auch

  • BGH, 19.01.2007 - 2 StR 498/06  

    Brandstiftung (Versuch); mehrere Körperverletzungen durch eine Brandstiftung

  • BGH, 09.12.2004 - 4 StR 516/04  

    Versuchte schwere Brandstiftung (Brandstiftungsvorsatz; fehlende Grundlage;

  • BGH, 17.07.2012 - 5 StR 268/12  

    Inbrandsetzen eines Gebäudes (Fußleisten i.d.R. keine für den bestimmungsgemäßen

  • OLG Rostock, 22.02.2008 - 1 Ss 347/07  
  • OLG Rostock, 22.02.2008 - 2 Ss 347/07  

    Brandstiftung bzw. Sachbeschädigung: Kellerraum eines Wohngebäudes als Tatobjekt

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