Rechtsprechung
| BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99 |
Zugesicherte Erschließungskosten-Höchstgrenze
§ 839 Abs. 3 BGB, §§ 852, 209 BGB <Fassung bis 31.12.01>, zur Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen falscher Auskunft, wenn gegen einen entgegen dieser Auskunft erlassenen belastenden Verwaltungsakt Widerspruch erhoben wird, "Rechtsbegriff der Zumutbarkeit"
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
BGB §§ 839 H, 852
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- MDR 2001, 29
- VersR 2001, 1424
- WM 2001, 145
- DVBl 2001, 80 (Ls.)
- BauR 2001, 376
- NVwZ 2001, 468
- ZfBR 2001, 411
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 06.02.2003 - III ZR 223/02
Verfahrensrecht - Beiladung im Verwaltungsrechtsstreit:Verjährungsunterbrechung?
b) Die für den Verjährungsbeginn nötige K e n n t n i s vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschädigte, der die schädlichen Folgen der unerlaubten Handlung dergestalt kennt, daß er auf ihrer Grundlage gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur als Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469; vgl. auch BGH…, Urteil vom 15. Oktober 1992 aaO 653).Die verwaltungsrechtliche Rechtsbehelfe richteten sich nämlich nicht gegen das amtspflichtwidrige Verhalten des Beklagten, also gegen die unzureichende Aufklärung der Vertragsparteien vor der Beurkundung des Kaufvertrags, sondern gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Freien und Hansestadt Hamburg (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468 f).
c) Die gegen den Beitragsbescheid ergriffenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe haben sich auch nicht in anderer Weise als durch Unterbrechung oder Hemmung auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs (§ 19 BNotO) wegen ungenügender Rechtsbelehrung ausgewirkt (vgl. Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469).
- BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03
Notarrecht - Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Notar
Die den Verjährungsbeginn weiter hinausschiebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Amtshaftungsansprüchen, soweit der Geschädigte zunächst einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf mit dem Ziel verfolge, seine Ansprüche durchzusetzen und damit einen Schaden zu verhindern oder zu beseitigen (Hinweis auf BGHZ 122, 317 = WM 1993, 1689 und Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145 = NVwZ 2001, 468) sei wegen der Möglichkeit einer Streitverkündung gegenüber dem beklagten Notar auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (BGHZ 138, 247, 252; Senatsurteile vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146; vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 - WM 2003, 2442, 2443 und vom 10. April 2003 - III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353, 354).
Dasselbe hat der Senat in einer Fallgestaltung angenommen, bei der der Amtshaftungsanspruch mit der Erteilung einer unrichtigen Auskunft begründet wurde und zuvor ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden war, den im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen (Urteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - WM 2001, 145, 146 f.).
- BGH, 03.05.2001 - III ZR 191/00
Feststellungsinteresse bei künftigem Schaden; Amtshaftungsanspruch bei …
"Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind nur solche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 = WM 2001, 146; ferner Senatsurteile BGHZ 123, 1, 7 m.zahlr.w.N.; BGHZ 137, 11, 23).Insoweit besteht eine Parallele zum Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 (aaO), wo es ebenfalls um einen Amtshaftungsanspruch gegangen war, den der dortige Kläger aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleitet hatte, und wo ebenfalls ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden war, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen.
- BGH, 21.04.2005 - III ZR 264/04
Amtshaftung wegen unrichtiger Auskunft über das zukünftige Gehalt eines …
Besteht die Amtspflichtverletzung, wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluß des von ihm betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erforderliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteile in BGHZ 122, 317, 324 f und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - NVwZ 2001, 468, 469;… Staudinger/Wurm aaO Rn. 399; siehe ferner Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, 3164). - BGH, 18.11.2004 - III ZR 347/03
Amtspflichten bei der Überführung einer großen Anzahl Angestellter in eine …
Das galt nicht nur für die verwaltungsgerichtliche Klage, sondern bereits für die Einleitung des Widerspruchverfahrens, wie hier (BGHZ 95, 238, 244; Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - VersR 2001, 1424 = NVwZ 2001, 468). - BGH, 26.10.2000 - III ZR 53/99
Zusagen hinsichtlich Belegung und Pflegesatzhöhe eines zu errichtenden Altenheims
Daher erhielt der Beklagte erst durch die endgültige Erledigung dieses Verfahrens diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der Senatsrechtsprechung zumutbar machten, wegen der Amtshaftungsansprüche Widerklage zu erheben (vgl. zu diesen Fragen Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 ff und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). - BGH, 26.10.2000 - III ZR 52/99
Haftung einer Gebietskörperschaft für eine gegenüber dem Betreiber eines …
Daher erhielt der Beklagte erst durch die endgültige Erledigung dieses Verfahrens diejenigen Kenntnisse, die es ihm im Sinne der Senatsrechtsprechung zumutbar machten, wegen der Amtshaftungsansprüche Klage zu erheben (vgl. zu diesen Fragen Senatsurteile BGHZ 122, 317, 324 ff und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). - OLG Naumburg, 18.10.2005 - 3 U 38/05
Immobilien - Folgen nichtiger Erschließungs- und Ablösungsverträge
Die Verjährung beginnt dann sogar erst mit dem Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (BGH, Urteil vom 6. Mai 1993, III ZR 2/92 = BGHZ 122, 317-326; Urteil vom 12. Oktober 2000, III ZR 121/99 = BauR 2001, 376-378), hier durch Zustellung des Urteils vom 8. September 2004. - OLG Jena, 24.03.2004 - 3 U 132/03
Schadensersatz bei verzögerter Baugenehmigung
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Schleswig, 10.11.2005 - 11 U 145/04 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
