Rechtsprechung
   BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • aufrecht.de

    Geldentschädigung bei wiederholter Verletzung des Rechts am eigenen Bildes

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Besprechungen u.ä.

  • uni-marburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Persönlichkeitsschutz und Geldersatz (Prof. Dr. Georgios Gounalakis)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Die Anpassung des privaten Medienrechts an die ,Unterhaltungsöffentlichkeit´" von Prof. Dr. Karl-Heinz Ladeur, original erschienen in: NJW 2004, 393 - 398.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1996, 985
  • MDR 1996, 365
  • GRUR 1996, 227
  • VersR 1996, 341
  • ZUM 1996, 243
  • afp 1996, 138



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Wird zitiert von ... (95)  

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03  

    Prominentenkinder

    b) Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (Ergänzung der Senatsurteile BGHZ 128, 1; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341).*).

    Demgemäß wird der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und Art. 2 GG hergeleitet (vgl. BVerfGE 34, 269, 292 - Soraya = NJW 1973, 1221, 1226; Senatsurteile BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - VersR 1996, 339, 340 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341, 342; so auch BGHZ 143, 214, 218 f.).

    Außerdem soll sie der Prävention dienen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - aaO und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO).

    Dies wird bei der hier vorliegenden Verletzung des Rechts am eigenen Bild besonders deutlich, weil dem Verletzten - anders als in anderen Fällen, in denen er etwa den Widerruf oder die Richtigstellung einer sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Äußerung verlangen kann - gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO).

    Weil mit der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein Rechtsverlust verbunden ist, ist es erforderlich, Kinder von Personen der Zeitgeschichte allenfalls dann in diesen Personenkreis einzubeziehen, wenn sie als deren Angehörige in der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341 und vom 9. März 2004 - VI ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Das hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile BGHZ 128, 1, 12; 132, 13, 27 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - VersR 1996, 341; vgl. auch BVerfG, NJW 2004, 591).

    Daraus folgt, daß in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - aaO, 342).

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06  

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Ein Entschädigungsanspruch wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht hat darüber hinausgehend zur Voraussetzung, dass zum einen eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, was von Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund sowie Grad des Verschuldens abhängt, und zum anderen die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BAG 18. Dezember 1984 - 3 AZR 389/83 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; BGH 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 - BGHZ 160, 298; 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985).

    Die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bzw. des Schmerzensgeldes bei der Gesundheitsverletzung ist in erster Linie Sache des Tatrichters (BGH 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 985).

  • KG, 02.09.2003 - 9 U 180/03  

    Geldentschädigung für 15- bzw. 16jähriges Kind einer absoluten Person der

    Die dem Urteil des BGH NJW 1996, 985 zugrunde liegenden Aufnahmen hätten den Bruder der Klägerin in der Öffentlichkeit gezeigt.

    Demgegenüber sei ihr Bruder im Fall des Bundesgerichtshofs NJW 1996, 985 bei alltäglichen Vorgängen kindgemäßen Verhaltens abgebildet worden.

    Insoweit kann auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden sowie auf das - zum Bruder der Klägerin ergangene - Urteil des BGH vom 12.12.1995 (NJW 1996, 985, 986), "wonach die Kinder von Personen der Zeitgeschichte nur dann in diesen Personenkreis einzubeziehen (sind), wenn sie gleichfalls als Angehörige in der Öffentlichkeit auftreten oder im Pflichtenkreis ihrer Eltern öffentliche Funktionen wahrnehmen." Die Klägerin hat aber durch ihre Beteiligung an dem Reitturnier keine Repräsentationsaufgabe für das Fürstenhaus wahrgenommen und ist auch zuvor weder durch die Übernahme eigenständiger repräsentativer Funktionen noch durch sportliche Leistungen in besonderem Maße hervorgetreten.

    Im Einzelnen kann hierzu auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 985) und des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1999, NJW 2000, 1021, 1023; Beschlüsse vom 31. März 2000, NJW 2000, 2191 und 2191 f.) verwiesen werden.

    (...) Im Einzelnen kann hierzu auf die Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 985) und des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15. Dezember 1999, NJW 2000, 1021; Beschlüsse vom 31. März 2000, NJW 2000, 2191 und 2191 f.) verwiesen werden.

    Die Entscheidung, ob eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also von dem Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrig verursachten Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten sowie von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. BGH a. a. O.; NJW 1996, 985, 986; NJW 1995, 861; NJW 1994, 1950, 1952 f.; NJW 1989, 2941, 2943; NJW-RR 1988, 733; NJW 1985, 2644, 2645).

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Dezember 1995 (NJW 1996, 985, 986) zu einer Klage des älteren Bruders der Klägerin u. a. ausgeführt:.

    Die Geldentschädigung soll auch der Prävention dienen (vgl. BGH NJW 1997, 1147, 1150; NJW 1996, 984; NJW 1996, 985, 987; NJW 1995, 861, 865).

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