Rechtsprechung
| BGH, 12.12.1995 - VI ZR 271/94 |
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Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse auf den Sozialhilfeträger; Rechtsfolgen der Überschreitung der Einziehungsermächtigung im Rahmen eines Abfindungsvergleichs
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 131, 274
- NJW 1996, 726
- NJW-RR 1996, 1306 (Ls.)
- MDR 1996, 799
- NZV 1996, 110
- FamRZ 1996, 279
- VersR 1996, 349
- JR 1997, 14
- NVwZ 1996, 515 (Ls.)
Wird zitiert von ... (32)
- BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95
Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger; …
»a) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bereits im Unfallzeitpunkt auf den Sozialhilfeträger übergehen kann (im Anschluß an BGHZ 131, 274 ff).Die Überlegungen des Oberlandesgerichts befinden sich in Übereinstimmung mit dem nach Verkündung der Berufungsentscheidung ergangenen Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94 - VersR 1996, 349 ff. (zur Veröffentlichung in BGHZ 131, 274 ff. bestimmt).
Knüpfen hingegen Sozialleistungen, wie dies beim Sozialhilfeträger oder auch bei der Bundesanstalt für Arbeit, etwa bei Rehabilitationsleistungen) der Fall ist, nicht an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, sondern an gänzlich andere Voraussetzungen, so muß das besondere Band des Versicherungsverhältnisses, dessen Vorliegen beim Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die Grundlage für den Forderungsübergang bietet, durch andere Umstande ersetzt werden, die auf die Pflicht zur Erbringung von Sozialleistungen schließen lassen, erforderlich ist daher für den Rechtsübergang auf diese Leistungsträger, daß nach den konkreten Umstanden des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch sie ernsthaft in Betracht zu ziehen sind (vgl. im einzelnen Senatsurteile BGHZ 127, 120, 126 und vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94 - aaO., 350).
Das Zusammenspiel dieses Subsidiaritätsgrundsatzes mit der zu Gunsten des Sozialhilfeträgers in § 116 Abs. 1 SGB X angeordneten Legalzession ist, wie der Senat im bereits mehrfach zitierten Urteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94 - aaO., 351 im einzelnen dargelegt hat, dadurch gekennzeichnet, daß dem Geschädigten trotz Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin eine Ermächtigung verbleibt, die Schadensersatzleistung einzufordern.
Vielmehr verbleibt dem Geschädigten, gerade um ihm die Möglichkeit zu geben, den Schadensersatzanspruch zu realisieren und - im Interesse des gesetzlichen Nachrangs der Sozialhilfe - nicht hilfebedürftig zu werden, die bereits naher beschriebene Einziehungsermächtigung (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94 - aaO.).
(a) Die Regelung des § 116 Abs. 1 SGB X will die möglichst weitgehende Gleichstellung des Sozialhilfeträgers mit den Sozialversicherungsträgern erreichen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94 - aaO., 350).
Hinweise: S.a. BGH VersR 1996, 349 ff = BGHZ 131, 274 ff; BGHZ 19, 177, 178; BGHZ 48, 181, 186; BGHZ 127, 120, 126 = r+s 1995, 19; BGH r+s 1985, 206 = VersR 1985, 735; BGH r+s 1986, 184 = VersR 1986, 917, 918; BGH VersR 1992, 627, 628; BGH VersR 1994, 491 m.w.N.; BGHZ 117, 104, 106 ff; BGH WM 1996, 824, 825; BGH WM 1996, 594, 596 f; BGHZ 78, 1, 5; BGH r+s 1988, 72 = VersR 1988, 412, 413; BGH VersR 1993, 442, 443; BGH r+s 1995, 135 = VersR 1995, 427, 428; BGH r+s 1989, 82 = VersR 1988, 1238, 1239; BGH r+s 1996, 398.
- BGH, 08.11.2001 - IX ZR 64/01
Unfallschadenregulierung - Anwaltspflichten beim Abschluss eines …
Da die Klägerin die Versicherung insoweit aus eigenem Recht und nicht nur aufgrund einer Einziehungsbefugnis (vgl. dazu unten ee) in Anspruch nehmen konnte, stellt sich die Frage nicht, ob sich die Versicherung gegenüber dem Sozialhilfeträger auf den Abfindungsvergleich hätte berufen können (vgl. BGHZ 131, 274, 284 ff.).Im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe und das Zusammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHG ist der Geschädigte sogar nach dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger - der nicht stets bereits mit dem Unfallereignis stattfindet (BGHZ 131, 274, 278 ff.) - ermächtigt, zur Vermeidung der Hilfsbedürftigkeit die Ersatzleistung im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern (BGHZ 131, 274, 282 ff.; 133, 129, 135 f.,140).
ff) Der Rechtsirrtum der Beklagten war schon deshalb schuldhaft, weil sie die anstehenden (insbesondere im Lichte der am 12. Dezember 1995 ergangenen Entscheidung BGHZ 131, 274 ff. zu sehenden) Rechtsfragen weder eigenverantwortlich noch gar mit der gebührenden Sorgfalt geprüft haben.
- BGH, 09.07.1996 - VI ZR 5/95
Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer …
In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, da derjenige, dem ein alsbald realisierbarer Anspruch gegen einen Dritten zusteht, diesen Anspruch zur Deckung seines Bedarfs verwirklichen muß und daher in dessen Umfang nicht hilfsbedürftig ist (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94 - VersR 1996, 349, 350 m. w. N. - zum Abdruck in BGHZ 131, 274 vorgesehen).Der Anspruchsübergang fand statt, als auf Grund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit der Geschädigten, mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94 - aaO).
Hinweise: S.a. BGH VersR 1996, 349, 350 m.w.N. = BGHZ 131, 274; BGH VersR 1983, 989, 990; OLG Hamm r+s 1995, 176 = VersR 1995, 454; BGH NJW 1994, 3092, 3093 m.w.N.; BGH r+s 1989, 396 = VersR 1989, 914; BGH NJW 1995, 776, 778 = r+s 1995, 180.
- BGH, 27.06.2006 - VI ZR 337/04
Übergang von Ansprüchen eines Unfallgeschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse auf …
Das gilt in gleicher Weise für die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen der Haus- und Pflegehilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (vgl. Senatsurteile BGHZ 150, 94, 99; 133, 192, 197; siehe auch BGHZ 131, 274, 281;… Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 74, Rn. 33, 34) und die als "Hilfe in besonderen Lebenslagen" gewährten Sozialhilfeleistungen (…vgl. Kruse/Reinhard/Winkler, BSHG, 2002, Vorb. zu §§ 27 ff., Rn. 1).Erforderlich ist daher für den Rechtsübergang auf diese Leistungsträger, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch sie ernsthaft in Betracht zu ziehen sind (vgl. im einzelnen Senatsurteile BGHZ 133, 129, 134; 132, 39, 44; 131, 274, 278; 127, 120, 126).
a) Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Geschädigte trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadensersatzleistung befugt bleibt (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 135; 131, 274, 283 f. und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - NJW-RR 2004, 595, 596 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - NJW 2002, 3769, 3770).
- BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00
Sozialrecht - Verjährungsbeginn des Anspruchs des Sozialversicherungsträgers
a) Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 120, 126; 131, 274, 279 ff.; 133, 129 134 ff.) und von der Revision nicht beanstandet angenommen, daß der Schadensersatzanspruch des Alexander F. gegen die Beklagte bereits im Unfallzeitpunkt insoweit gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Kläger übergegangen ist, als dieser mit dem Schaden kongruente Sozialhilfeleistungen erbringen würde.b) Nach der Rechtsprechung des Senats besteht nämlich für den Geschädigten eine Einziehungsermächtigung, aufgrund derer er in Prozeßstandschaft für den Sozialhilfeträger die Forderung einklagen konnte, um im Umfang des Anspruchs seine eigene Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, denn nach dem Nachrangprinzip (§ 2 BSHG) erhält keine Sozialhilfe, wer sich selbst helfen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, 274, 281 ff.; 133, 129, 136).
- BGH, 10.10.2002 - III ZR 205/01
Unfallschadensregulierung - Regressfalle unbezifferter Schmerzensgeldantrag
Denn der Bundesgerichtshof hat aus dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe und dem Zusammenspiel des § 116 SGB X mit § 2 BSHG eine Ermächtigung des Geschädigten entnommen, die Ersatzleistung nach dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern (vgl. BGHZ 131, 274, 282 ff; 133, 129, 135). - BGH, 13.07.2004 - VI ZR 273/03
Arztrecht - Schadensersatz für Aufwendungen zur Eingliederung Behinderter
Die Überleitung dient nämlich dazu, den in § 2 BSHG normierten Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe nachträglich für den Fall zu verwirklichen, daß der Hilfebedürftige nicht durch die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs alsbald eine vorhandene Notlage beseitigen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 228, 230; 131, 274, 281; BVerwGE 34, 219, 221; 41, 216, 220; 67, 163, 166). - BGH, 02.12.2003 - VI ZR 243/02
Arbeit & Soziales - Kann Geschädigter selbst Ansprüche geltend machen?
- BGH, 17.06.2008 - VI ZR 197/07
Anerkennung eines Schadensersatzanspruchs durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages
Die auch im Wortlaut der Bestimmung zum Ausdruck gekommene Zielsetzung des § 116 SGB X und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung führen in dem Fall eines Übergangs auf einen Sozialhilfeträger - wie in der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der Literatur anerkannt wird (vgl. Senat, BGHZ 131, 274, 280; 133, 129, 141;… Jaeger, BGHReport 2002, 565;… Kasseler Kommentar/Kater, aaO Rn. 184, 191) - zu einem weitgehenden Gleichlauf der Verjährungsvoraussetzungen. - BGH, 16.10.2007 - VI ZR 227/06
Forderungsübergang nach dem Opferentschädigungsgesetz
In den Fällen, in denen ein nur nachrangig leistungspflichtiger Sozialhilfeträger im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X Leistungen zu gewähren hat, findet die Legalzession statt, wenn infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht ernsthaft zu rechnen ist (Senatsurteil BGHZ 131, 274, 279). - BGH, 24.09.1996 - VI ZR 315/95
Erbringung des Haftungshöchstbetrages des Haftpflichtversicherers durch Abschluß …
- BGH, 03.03.1998 - VI ZR 385/96
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines …
- OLG Köln, 08.05.1998 - 19 U 210/97
Verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis
- BGH, 03.07.1996 - XII ZR 99/95
Wirksamkeit der treuhänderischen Rückabtretung von Unterhaltsansprüchen zum …
- BGH, 04.03.1997 - VI ZR 243/95
Kürzung des Anspruchs auf Ersatz von Erwerbsschäden um zu gewährende Sozialhilfe
- BGH, 03.12.2002 - VI ZR 142/02
Sozialrecht - Leistungen nach §§ 36 ff. SGB XI
- BGH, 13.02.1996 - VI ZR 318/94
Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Sozialhilfeträger
- BGH, 13.04.1999 - VI ZR 88/98
Verjährung von vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung über die …
- OLG Celle, 07.02.2002 - 14 U 126/01
Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger: Zeitpunkt des Rechtsübergangs von …
- OLG Celle, 27.06.2012 - 14 U 193/10
Erwerbsschaden eines durch Unfall arbeitsunfähig gewordenen …
- OLG Koblenz, 25.04.2005 - 12 U 289/04
Zum Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger gemäß § 116 SGB …
- OLG Hamm, 17.12.2004 - 9 U 30/03
Aktivlegitimation, Sozialhilfe, Unterhaltsgläubiger, Vollstreckungstitel, …
- OLG Brandenburg, 07.12.2006 - 12 U 109/06
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mitverschulden des verletzten Beifahrers wegen …
- OLG Hamm, 12.09.2003 - 9 U 50/99
- OLG Düsseldorf, 10.02.2006 - 22 U 149/05
Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kauf eines "Montagsautos"
- LAG Bremen, 23.01.2007 - 1 Sa 250/06
- OLG Hamm, 16.10.2000 - 13 U 89/00
Verjährung, Sozialhilfeträger, Regreß, Kenntniserlangung, Entbehrlichkeit der …
- OLG Hamm, 17.08.2009 - 13 U 109/08
Zeitpunkt des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe
- OLG Celle, 14.10.1998 - 13 U 2/98
Übergang eines Anspruch; KfzHaftpflicht; Sozialhilfeträger; Erschöpfung der …
- OLG Düsseldorf, 26.02.1999 - 22 U 187/98
Schadensersatz wegen entgangenen Unterhalts: Bar- oder Naturalunterhalt
- OLG München, 13.05.2011 - 10 U 4762/10
Gesetzlicher Forderungsübergang nach Verkehrsunfall mit Personenschaden: …
- OLG Köln, 13.10.2000 - 20 U 125/99
