Rechtsprechung
| BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 59/01 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
BRAO § 20 Abs. 1 Nr. 1
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 20 Abs. 1 Nr. 1
Zulassung eines ehemaligen Lebenszeitbeamten zur Rechtsanwaltschaft; Erledigung der Hauptsache durch Zulassung bei einem anderen Gericht - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anwaltsrecht - Zur Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
AO § 20 Abs. 1 Nr. 1
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2003, 965
- MDR 2003, 536
- AnwBl 2003, 367
Wird zitiert von ... (16)
- BSG, 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R
Bestimmung des Streitwertes und des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen …
In nachfolgenden Beschlüssen wird die Geschäftswertfestsetzung auf 100.000 DM bzw 51.129,19 EUR oder später genau auf 50.000 EUR vom BGH nicht mehr näher begründet (Beschlüsse vom 12. März 2001 - AnwZ (B) 27/00, vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01 - und vom 2. Dezember 2004 - AnwZ (B) 72/02 - ). - BGH, 21.02.2007 - AnwZ (B) 88/05
Verfahrensrecht - Sofortige Beschwerde bei erledigtem Widerrufsbescheid
Der Senat lässt solche Anträge in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dennoch in verfassungskonformer Erweiterung des Rechtsschutzsystems der Bundesrechtsanwaltsordnung ausnahmsweise zu, wenn dem Antragsteller anders effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen die Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit nachträglich festgestellt werden soll, nicht gewährt werden kann und die beantragte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Rechtsanwaltskammer und dem Rechtsanwalt bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (BGHZ 137, 200, 201 f.;… Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, aaO; Beschl. v. 11. Juli 1994, AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105; Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573; Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, 966).In einem solchen Fall ist der Hauptantrag als unzulässig zu verwerfen, wenn, wie hier, die Erledigung in der Hauptsache tatsächlich eingetreten (Senat, Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105; Beschl. v. 14. Juni 1993, AnwZ (B) 16/93, BRAK-Mitt. 1993, 221; Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124) und über den Hilfsantrag zu entscheiden ist (Senat, Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, 966).
Gegen die Verwerfung des Hauptantrags als unzulässig wäre dann die sofortige Beschwerde gegeben (Senat, Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965).
Zu einer Überprüfung eines hilfsweise gestellten Antrags, die Rechtswidrigkeit der Verfügung festzustellen, kommt es aber nur, wenn der Anwaltsgerichtshof in einem solchen Fall verfahrensfehlerhaft die Erledigung in der Hauptsache feststellt und den Hilfsantrag nicht prüft (Senat, Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, 966).
- BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 66/02
Anwaltsrecht - Sofortige Beschwerde in Zulassungssachen
Eine Ausnahme hiervon ist für den Fall zu machen, daß der Anwaltsgerichtshof die Hauptsache für erledigt erklärt und über die Kosten entschieden hat, obwohl der Antragsteller seinen Sachantrag aufrechterhalten hat, da hier der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Sache nach als unzulässig angesehen und damit im Sinne des § 42 Abs. 1 BRAO zurückgewiesen worden ist (Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01 - AnwBl. 2003, 367 m. Nachw.).Das setzt aber voraus, daß der Antragsteller andernfalls ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 14 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 137, 200, 201 f und vom 13. Januar 2003 aaO m.w.N.).
- BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 24/00
Anwaltsrecht - Bürogemeinschaft mit Steuerberatungsgesellschaft
Ein derartiger, in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehener Antrag ist ausnahmsweise zulässig, wenn andernfalls der Antragsteller ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung oder der Rechtsanwaltskammer und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse BGHZ 137, 200, 201 ff und vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01 - AnwBl. 2003, 367, jeweils m.w.N.). - BGH, 21.02.2007 - AnwZ (B) 86/06
Anwaltsrecht - Sofortige Beschwerde nur gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft
Der Senat lässt solche Anträge in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dennoch in verfassungskonformer Erweiterung des Rechtsschutzsystems der Bundesrechtsanwaltsordnung ausnahmsweise zu, wenn dem Antragsteller anders effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen die Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit nachträglich festgestellt werden soll, nicht gewährt werden kann und die beantragte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Rechtsanwaltskammer und dem Rechtsanwalt bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (BGHZ 137, 200, 201 f.;… Beschl. v. 1. März 1993, AnwZ (B) 29/92, aaO; Beschl. v. 11. Juli 1994, AnwZ (B) 4/94, NJW 1995, 2105; Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573; Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965, 966). - BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 46/05
Versagung der Zulassung eines früheren Leitenden Stadtrechtsdirektors zur …
Diese Bestimmung ist - wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung im Einzelnen ausgeführt hat (Beschl. vom 13. Januar 2003 - AnwZ(B) 59/01, NJW 2003, 965; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Mai 2004 - AnwZ(B) 48/03) - durch die Neufassung des § 78 ZPO weder obsolet geworden, noch bestehen gegen ihre Verfassungsmäßigkeit Bedenken.Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass sie im Hinblick auf die Formulierung des § 20 Abs. 1 BRAO als Sollvorschrift bei Vorliegen der Versagungsgründe im Regelfall gehalten ist, die Zulassung zu versagen, es sei denn, besondere Gründe rechtfertigen ausnahmsweise eine andere Entscheidung ( st. Rspr.; vgl. nur Senat NJW 2003, 965, 967; Beschluss vom 30. Oktober 1995 - AnwZ(B) 17/95; BRAK - BGH, 17.05.2004 - AnwZ (B) 48/03
Diese Bestimmung ist - wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung im einzelnen ausgeführt hat (vgl. Beschl. vom 13. Januar 2003 - AnwZ(B) 59/01, NJW 2003, 965, bestätigt durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2003 (1 BvR 450/03) - durch die Neufassung des § 78 ZPO entgegen der Auffassung des Antragstellers weder obsolet geworden, noch bestehen gegen ihre Verfassungsmäßigkeit Bedenken.- BGH, 15.12.2003 - AnwZ (B) 7/03
Gleichzeitige Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten
Nach der Zulassung bei einem bestimmten Landgericht kann die Zulassung bei einem anderen Landgericht nicht kumulativ, sondern nur unter den Voraussetzungen eines Zulassungswechsels nach § 33 BRAO, d.h. unter Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung, erreicht werden (st.Rspr.; BGH, Beschluß vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01, NJW 2003, 965 unter 2 a m.Nachw.; vgl. auch Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 51/92, BRAK-Mitt. 1993, 173 zur Unzulässigkeit gleichzeitiger Zulassung bei Gerichten in den alten und neuen Bundesländern).- BGH, 14.07.2003 - AnwZ (B) 59/02
Zurücknahme von mißbilligenden Belehrungen
Voraussetzung hierfür ist, daß der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung zugleich geeignet ist, eine Rechtsfrage allgemein zu klären, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse BGHZ 137, 200, 201 ff; vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01 und AnwZ (B) 19/02 - jeweils m.w.N.).- BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 19/02
Erlaß eines Unterlassungsgebots durch die Rechtsanwaltskammer; Zulässigkeit eines …
Der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren trotz eingetretener Erledigung der Hauptsache aufrechterhaltene Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im vorliegenden Fall jedoch nicht - wie im Regelfall anzunehmen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 2002 - AnwZ (B) 59/01, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2 b m.w.Nachw.) - mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden.- BGH, 12.12.2007 - AnwZ (B) 41/07
Rechtsanwälte - Widerruf der Zulassung
- BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 69/02
Zulässigkeit einer Gebotsverfügung
- BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 9/04
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Zulassung zur …
- BGH, 29.09.2003 - AnwZ (B) 70/02
Zulässigkeit einer Gebotsverfügung
- VGH Bayern, 26.02.2009 - 3 CS 08.3301
Richter im Ruhestand
- VGH Bayern, 28.04.2009 - 3 CS 09.570
Anhörungsrüge
- BGH, 15.12.2003 - AnwZ (B) 7/03
