Rechtsprechung
   BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08   

Volltextveröffentlichungen (9)

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Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Mietwagen - Mietwagenkosten - Unfallersatztarif

  • IWW (Kurzinformation)

    Mietwagen - Wenn die Versicherung nach Anmietung nachkartet

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kein kurzfristiger Wechsel des Mietwagenanbieters

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Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Mietwagenkosten - Keine Pflicht zum Umsteigen

Verfahrensgang

  • AG Döbeln, 28.11.2007 - 1 C 415/07
  • LG Leipzig, 07.05.2008 - 1 S 700/07
  • BGH, 13.01.2009 - VI ZR 134/08

Zeitschriftenfundstellen

  • VersR 2009, 801



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Wird zitiert von ... (36)  

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09  

    Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem sogenannten

    Schon deshalb war der Kläger nicht verpflichtet, den Mietvertrag zu kündigen und ein Fahrzeug bei einem anderen günstigeren Anbieter anzumieten, zumal die Reparaturzeit lediglich auf fünf Tage veranschlagt war (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2009 - VI ZR 134/08 - VersR 2009, 801, 802).
  • LG Bielefeld, 09.10.2009 - 21 S 27/09  

    Höhe der Mietwagenkosten nach einem Unfall

    Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr. des BGH, zuletzt: BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08).

    Erforderlichkeit nach § 249 II 1 BGB bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (st. Rspr. des BGH, zuletzt: BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08).

    Da die Klägerin ausdrücklich nur diesen als "Normaltarif" bezeichneten Mietpreis geltend macht, kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Geschädigte mangels Zugänglichkeit des Normaltarifs in der konkreten Situation einen darüber hinaus gehenden Betrag verlangen könnte (vgl. dazu BGH, NJW 2009, 58, 58; BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08) oder ob unter Umständen wegen etwaiger unfallbedingter Mehrleistungen ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif vorzunehmen wäre (vgl. dazu z.B. BGH, NJW 2007, 2758).

    Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters in der Zwischenzeit diverse unterschiedliche Ansätze der Instanzgerichte gebilligt (BGH, NJW 2009, 58: Schwacke-Liste 2003 zzgl. Inflationsausgleich; BGH, NJW 2008, 1519 sowie BGH, Beschluss vom 13.01.2009, VI ZR 134/08: Schwacke-Liste 2006; BGH, NJW 2008, 2910: Schwacke-Liste 2003).

  • LG Nürnberg-Fürth, 24.06.2009 - 8 S 1170/09  

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schwacke-Liste 2007 als Schätzungsgrundlage für

    Zur Überprüfung der Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten sind diese zunächst mit dem Normaltarif zu vergleichen (vgl. etwa BGH VersR 2009, 801).

    Ob für die Beurteilung der Erforderlichkeit auch ein unterhalb des örtlichen Normaltarifs liegender "Haustarif" des Haftpflichtversicherers (Rahmenvertrag mit einem "großen" Vermieter) überhaupt zu berücksichtigen ist, hat der BGH bislang offen gelassen (BGH VersR 2009, 801).

    Der BGH hat auch in jüngster Zeit die Anwendung der Schwackeliste im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens des § 287 ZPO ausdrücklich gebilligt (z.B. BGH VersR 2009, 801; BGH NJW 2008, 2910 = VersR 2008, 1370), ggf. mit Modifikationen (BGH NJW 2009, 58 = VersR 2008, 1706: Anwendung einer älteren Liste mit Inflationsausgleich).

    Die Kammer lässt die Revision zu, da die Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen ein unterhalb des örtlichen Normaltarifs liegender vom Haftpflichtversicherer "angebotener" Miettarif zu berücksichtigen ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist (vgl. BGH VersR 2009, 801) und sich diese Problematik in einer Vielzahl von Fällen stellt.

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