Rechtsprechung
   BGH, 13.02.1990 - VI ZR 354/88   

Küchenmöbelstudio im Keller

§ 823 BGB, deliktische Haftung des Bauunternehmers für Schäden des Mieters, § 254 BGB

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Haftung eines Bauunternehmers für Wasserschäden an Sachen des Mieters infolge mangelhafter Errichtung des Hauses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz des Bauunternehmers gegenüber dem Mieter

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vertragliche und deliktische Haftung des Bauunternehmers gegenüber gewerblichem Mieter

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftet der Bauunternehmer für Schäden an den Sachen des Mieters? (IBR 1990, 275)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1990, 726
  • MDR 1990, 808
  • ZMR 1990, 208
  • VersR 1990, 540
  • BB 1990, 2143
  • DB 1990, 2110
  • BauR 1990, 501
  • IBR 1990, 275
  • ZfBR 1990, 178
  • ZfBR 1991, 1



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 28.04.1994 - VII ZR 73/93  

    Einbeziehung von Familienangehörigen in Schutzbereich des Bauvertrages;

    Das betrifft jedoch nur Schadensfälle, in denen der Geschädigte gerade als Familienangehöriger des Auftraggebers mit der Bauleistung in Berührung kommt im Anschluß an BGH, Urteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 354/88 = BauR 1990, 501, 502 = ZfBR 1990, 178, 179.

    Die Einbeziehung eines Familienangehörigen in den Schutzbereich eines Bauvertrags ist aber nur für Schadensfälle von Bedeutung, in denen der betreffende Dritte gerade in seiner Eigenschaft als Familienangehöriger des Auftraggebers mit der Bauleistung des Auftragnehmers in Berührung kommt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 354/88 = ZfBR 1990, 178, 179 = BauR 1990, 501, 502).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Mieter nicht in den Schutzbereich des Bauvertrags einbezogen, der zwischen Vermieter und Auftragnehmer geschlossen wird und die Errichtung des Hauses zum Gegenstand hat, in dem sich die Mieträume befinden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 354/88 = ZfBR 1990, 178, 179 = BauR 1990, 501, 502).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Bauunternehmer, der ein Haus vorwerfbar mangelhaft errichtet und dadurch Wasserschäden an Sachen eines Mieters auslöst, diesem aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 354/88 = ZfBR 1990, 178 = BauR 1990, 501).

    Erleidet ein Mieter infolge eines Baumangels an eingebrachten Sachen einen Schaden, so steht ihm regelmäßig ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter nach § 538 BGB zu (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 354/88 = ZfBR 1990, 178, 179 = BauR 1990, 501, 502; Senat, Urteil vom 11. Oktober 1990 - VII ZR 120/89 = ZfBR 1991, 17, 18 = BauR 1991, 111, 112).

  • BGH, 12.11.1996 - VI ZR 270/95  

    Haftungsrecht - Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmer

    Ein Bauunternehmer hat nicht nur vertragsrechtlich seinen Auftraggeber vor etwaigen Schäden durch das Werk zu bewahren, er ist zur Verkehrssicherung deliktsrechtlich auch gegenüber Dritten verpflichtet, die vorhersehbar mit den Gefahren der baulichen Anlage in Berührung kommen und dadurch Schaden erleiden können (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1990 - VI ZR 354/88 - VersR 1990, 540 f und vom 15. Dezember 1992 - VI ZR 115/92 - VersR 1993, 239 f).

    Die Abnahme des Löschwasserteichs durch die Beklagte zu 2) als vertragsgerechte Leistung änderte für sich allein an der Verkehrssicherungspflicht der K. GmbH jedenfalls nichts (Wussow, Haftung und Versicherung bei der Bauausführung, 3. Aufl. 1971, S. 40 f), durch sie konnte der Integritätsschutz für die durch den Teich gefährdeten Personen nicht wirksam beschränkt werden (OLG Düsseldorf, VersR 1973, 259, s. auch Senatsurteile vom 13. Februar 1990 - VI ZR 354/88 - und vom 15. Dezember 1992 - VI ZR 115/92 - jeweils aaO.).

  • OLG Oldenburg, 27.08.1996 - 5 U 16/96  

    Mietvertrag, Drittschutz, Vertrag zugunsten dritter, Werkvertrag, Ursache,

    Es ist insbesondere anerkannt, daß auch bei Werkverträgen Dritten Ersatzansprüche zuzusprechen sein können, die mit der Schlechtleistung des Unternehmers in Berührung kommen (vgl. BGH VersR 1994, 1202 f. - Bauvertrag; BGHR BGB § 328 "Drittschutz 11" und "Drittschutz 8" - Bauvertrag, Erschließungsvertrag; Versicherungsrecht 1993, 239 f. - Kfz-Reparaturvertrag; VersR 1990, 540 f. - Bauvertrag; NJW 1977, 2208 Bauvertrag, Erdarbeiten; VersR 1959, 1009 f. - Bauvertrag, Mietgrundstück).

    In solchen Fallgestaltungen bestehen gegenüber einem Bedürfnis für eine Einbeziehung eines Mieters des Bestellers in den Schutzbereich eines von diesem geschlossenen Werkvertrages bereits durchgreifende Zweifel, weil der Mieter regelmäßig durch seine vertraglichen Ansprüche gegen den Vermieter aus § 538 BGB geschützt ist und die Vertragspflichten des Unternehmers unzumutbar - weil nicht nach klaren objektivierbaren Maßstäben abgrenzbar - ausgedehnt würden (BGH VersR 1990, 540; BGHR a.a.O. "Drittschutz 11").

    Im Gegensatz zum Zusammentreffen von kauf- und werkvertraglichen Ersatzansprüchen (vgl. BGH VersR 1993, 239 f.) ist der mietvertragliche Ersatzanspruch geeignet, die Schutzbedürftigkeit des Mieters im Hinblick auf eine Ausdehnung der vertraglichen Schutzrechte in Frage zu stellen (BGH VersR 1990, 540; BGHR BGB § 328 "Drittschutz").

mehr
  • BGH, 12.02.1992 - VIII ZR 276/90  

    Eigentumsverletzung durch Herstellung einer mangelhaften Sache bei Verbindung mit

    Insoweit ist indessen lediglich das Nutzungs- oder Äquivalenzinteresse der Beklagten betroffen, dessen Beeinträchtigung allein keine deliktischen Ersatzansprüche auszulösen vermag (siehe auch BGH, Urteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 354/88 = VersR 1990, 540 = NJW-RR 1990, 726 = BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 34 unter II 2 a bb m. w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 10.12.2012 - 6 U 57/12  

    Tragischer Unfall beim Kitesurfen - keine Schadensersatzansprüche des

    Eine in Betracht kommende Haftung der Beklagten kann auch abweichend vom Landgericht nicht mit dem Gesichtspunkt einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung ausgeschlossen werden, weil es nach § 254 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist, in welchem Umfang der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten zur Schadensentstehung beigetragen hat (vgl. BGH, VersR 1990, 540, 541) und im vorliegenden Fall der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, dass das Mitverschulden eines Kindes odes Jugendlichen in der Regel geringer zu bewerten ist als ein entsprechendes Mitverschulden eines Erwachsenen (vgl. BGH, VersR 2004, 392, 393), zu berücksichtigen wäre.
  • BGH, 15.12.1992 - VI ZR 115/92  

    Deliktischer Anspruch wegen fehlerhafter Kfz-Reparatur

    Denn anderweitige eigene Vertragsansprüche des Geschädigten lassen sein Schutzbedürfnis gegenüber dem aus der Rechtsbeziehung zu einem anderen kraft besonderer Umstände auch zu seinem (des Geschädigten) Schutz verpflichteten Schädiger nur dann entfallen, wenn die eigenen Vertragsansprüche des Geschädigten denselben oder jedenfalls einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die er auf dem Weg über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen seinem Vertragspartner und dem Schädiger abgeschlossenen Vertrages in Anspruch nimmt (vgl. BGHZ 70, 327, 330; Senatsurteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 354/88 - VersR 1990, 540 f).
  • OLG Stuttgart, 14.10.1999 - 19 U 142/99  

    Schadensersatzanspruch des Mieters gegen den Unternehmer)

    Dies gilt jedoch nicht für Mieter des Bestellers oder für Dritte, die nach Abschluß des Bauvertrags Eigentum an dem noch zu errichtenden Haus erwerben, weil sie durch ihre vertraglichen Ansprüche gegen den Besteller als Vermieter (aus § 538 BGB) oder nach Kaufrecht ausreichenden Schutz genießen und der Werkunternehmer sonst nicht abschätzbaren Risiken ausgesetzt wäre (BGH NJW-RR 1990, 726, 727 = BauR 1990, 501; BGH NJW 1994, 2231; OLG Hamm NJW-RR 1987, 725).

    Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 831 BGB (vgl. BGH NJW-RR 1990, 726, 727; BGH NJW 1994, 2231, 2232) würde voraussetzen, daß sein Eigentum schuldhaft verletzt worden ist; geschützt sind nur absolute Rechtsgüter des Klägers einschließlich der sich hieraus ergebenden und nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Sekundärschäden, nicht jedoch primäre Vermögensbeeinträchtigungen.

  • BGH, 05.06.1990 - VI ZR 359/89  

    Verletzung des Eigentums an einer im Straßenbankett verlegten Versorgungsleitung

    Sie konnten vielmehr davon ausgehen, daß es der Kläger selbst in der Hand hatte, bei den Vertragsverhandlungen mit der Gemeinde B. seine Interessen zu wahren und auf einem Schutzstreifen zu bestehen, wenn er dies für notwendig hielt (vgl. auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Senatsurteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 354/88 - m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 13.01.2004 - 4 U 276/03  

    Bauträger - Pflichten des Treuhänders/Baubetreuers

    In diesem Fall verwirklicht sich lediglich der Mangelunwert als solcher (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 726; NJW 1991, 562; BauR 2001, 800; OLG Oldenburg, BauR 2001, 647; Werner/Pastor, aaO., Rdnr. 1839 m . w. N.; Locher/Koeble, aaO., Rdnr. 227).
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2006 - 24 U 63/05  

    Mietrecht - Mietvertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

    Er ist bereits hinreichend geschützt durch seine eigenen vertraglichen Rechte als Mieter (§ 538 BGB a.F) gegenüber der Erstbeklagten (vgl. BGH NJW-RR 1990, 726; NJW 1994, 2231).
  • OLG Hamm, 07.02.2002 - 21 U 77/00  

    Architekten & Ingenieure - Auseinanderfallen von Bauherr und Auftraggeber

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