Rechtsprechung
   BGH, 13.03.1997 - 4 StR 455/96   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • HRR Strafrecht

    § 275 Abs. 1 S. 2 StPO; § 77b OWiG
    Zulässige Nachholung der Urteilsgründe im Bußgeldverfahren unter Einhaltung der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO.

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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 43, 22
  • NJW 1997, 1862
  • MDR 1997, 682
  • NStZ 1997, 396 (Ls.)
  • NZV 1997, 315
  • VersR 1997, 984
  • JR 1998, 74



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Wird zitiert von ... (23)  

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 523/03  

    Rechtsbeschwerde (Einlegungsfrist); Urteilsverkündung (abwesender Betroffener);

    Danach ist bei einem irrtümlichen Absehen von schriftlichen Urteilsgründen nicht nur die Zustellung dieses Urteils an die Staatsanwaltschaft als wirksam erachtet worden, obwohl diese die Begründung des Urteils beantragt hatte, sondern auch das Nachschieben von Gründen für zulässig angesehen worden ( BGHSt 43, 22, 28).

    b) Ob diese Rechtsprechung zum Nachschieben von Urteilsgründen auf den Fall einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen übertragbar ist, dem ein Urteil ohne Urteilsgründe zugestellt worden ist, obwohl die Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 Satz 1, Satz 3 OWiG nicht vorlagen, ist in jener Entscheidung offen geblieben und muß auch hier nicht abschließend entschieden werden (zustimmend Gollwitzer Anmerkung zu BGHSt 43, 22 f. JR 1998, 77 f).

    Gegen eine Gleichbehandlung könnte allerdings sprechen, daß mit § 77 b OWiG zwar insgesamt der Zweck verfolgt wird, die Justiz zu entlasten ( BGHSt 43, 22, 29), mit den unterschiedlichen Voraussetzungen, bei denen für die Staatsanwaltschaft und für den Betroffenen eine Erklärung des Rechtsmittelverzichts entbehrlich ist, aber auch den Belangen des Betroffenen Rechnung getragen werden sollte.

    aa) Bei den Ordnungswidrigkeitenverfahren handelt es sich um Massenverfahren, die auf eine einfache, schnelle und summarische Erledigung ausgerichtet sind ( BGHSt 39, 291, 299; 41, 376, 381; 43, 22, 26) und denen in der Regel überschaubare Sachverhalte des täglichen Lebens zugrunde liegen.

  • OLG Koblenz, 02.12.2003 - 1 Ss 245/03  

    Rechtsbeschwerde, Einlegungsfrist, Rechtsbeschwerdeeinlegungsfrist,

    aa) Zwar hat er über den Wortlaut des § 77 b Abs. 2 OWiG hinaus eine Nachholung der Urteilsbegründung auch dann für zulässig erachtet, wenn das Gericht den vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine schriftliche Begründung des Urteils übersehen hat (BGHSt 43, 22; s. auch Senge in KK-OWiG a.a.O. § 77 b Rdn. 12; Göhler a.a.O. § 77 b Rdn. 4; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O. § 77 b Rdn. 4).

    Wegen der ausdrücklichen Bezugnahme auf BGHSt 43, 22 (Übersehen des vor der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Urteilsbegründung) dürfte davon auszugehen sein, dass der Bundesgerichtshof die Zustellung des Urteils ohne Gründe an die Staatsanwaltschaft stets ausreichen lässt, um für sie die Frist zur Rechtsbeschwerdeeinlegung in Lauf zu setzen, wenn sie nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hat.

    Insbesondere hat der Bundesgerichtshof die Frage, inwieweit eine nachträgliche Urteilsbegründung bei einer Rechtsbeschwerde des Betroffenen zulässig ist, ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGHSt 43, 22, 25).

    Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 77 b Abs. 1 S. 3 OWiG sei eine Nachholung der Begründung anders als in dem durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 43, 22 ff) für die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft entschiedenen Fall nicht zulässig.

    Zwar ist die nachträgliche Anfertigung der zu Unrecht unterbliebenen Urteilsbegründung im Rechtsbeschwerde- ebenso wie im Revisionsverfahren unbeachtlich, wenn das nicht mit Gründen versehene Urteil - wie im hier zu entscheidenden und vom Thüringer Oberlandesgericht entschiedenen Fall - aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (vgl. BGHSt 33, 183, 185 f.; 42, 187, 188; 43, 22, 26; BGH bei Holtz MDR 1990, 490; OLG Koblenz VRS 70, 24; 2. Strafsenat, Beschlüsse vom 24. Juni 2002 - 2 Ss 128/02 - und vom 4. Februar 2003 - 2 Ss 280/02 - ; BayObLG VRS 78, 464; OLG Frankfurt ZfS 1995, 277; KG VRS 82, 135; NStZ 95, 508; DAR 2001, 228; Köln NZV 97, 371).

  • OLG Hamm, 30.06.2003 - 2 Ss OWi 412/03  

    Rechtsbeschwerde, abgekürztes Urteil, Voraussetzungen für Ergänzung

    Mit den vorgenannten Obergerichten vermag sich der Senat der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht, eine sinngemäße Anwendung der Regelung des § 77 b Abs. 2 OWiG sei bei irrtümlicher Annahme des Ablaufs der Rechtsmittelfrist zulässig (vgl. Senge in Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 77 b Rn. 8; ferner zu § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO; Rieß NStZ 1982, 441, 445; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl., § 267 Rn. 145; offen gelassen von BGHSt 43, 22; offen gelassen auch von Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 77 b Rn. 5 ff), nicht anzuschließen.

    Zwar verlangen nach den Grundsätzen der Entscheidung des BGH in BGHSt 43, 22, 28 Sinn, Zweck und Regelungsgehalt des § 77 b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG seine Anwendung auch für den - im Gesetz ebenfalls nicht vorgesehenen - Fall des übersehenen Antrages der Staatsanwaltschaft auf schriftliche Urteilsbegründung, und die dort genannten Erwägungen, insbesondere zur Verfahrensverzögerung, treffen auch auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung zu.

    Das Ergebnis der in BGH (a.a.O.) getroffenen Entscheidung ist aber gleichwohl für die irrtümliche Annahme der Rechtskraft des Urteils nicht übertragbar; weil - anders als in der genannten Entscheidung des BGH - hier nicht auf die Entlastung der Justiz (BGHSt 43, 22, 29) abzustellen ist, sondern, worauf auch der Betroffene hingewiesen hat, weil der Betroffene nur ein mit Gründen versehenes Urteil sachgerecht anfechten kann.

mehr
  • OLG Bamberg, 16.12.2008 - 3 Ss OWi 1060/08  

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Ergänzung eines abgekürzten

    Auch im Bußgeldverfahren ist unabhängig von der Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO die nachträgliche Ergänzung eines nicht mit Gründen versehenen, also abgekürzten Urteils bzw. die nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe grundsätzlich unzulässig, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist; dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz entsprechende Ausnahmen zulässt (Anschluss an BGHSt 43, 22/26; BayObLG ZfS 2004, 382; OLG Bamberg ZfS 2006, 592 = VM 2007 Nr. 27 und ZfS 2007, 55/56).

    7 2. Im Bußgeldverfahren ist, wie auch im Strafverfahren, unabhängig von der Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO die nachträgliche Ergänzung eines nicht mit Gründen versehenen, also abgekürzten Urteils bzw. die nachträgliche Fertigung schriftlicher Urteilsgründe grundsätzlich unzulässig, wenn es bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist; dieser Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn das Gesetz entsprechende Ausnahmen zulässt (BGHSt 43, 22/26; BayObLG ZfS 2004, 382; OLG Brandenburg NStZ-RR 2004, 121 = VRS 106, 61; OLG Hamm DAR 2005, 640 sowie Beschluss vom 04.05.2007 - 1 Ss OWi 301/07 - juris; KG VRS 108, 278; OLG Bamberg ZfS 2006, 592 = VM 2007 Nr. 27; ZfS 2007, 55/56, jeweils m.w.N.).

    aa) Die vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13.03.1997 (BGHSt 43, 22 ff.) zu § 77 b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 OWiG aufgestellten Grundsätze können nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen werden.

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96  

    Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine

    Sie betrifft über die Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren hinaus (vgl. BGHSt 25, 281, 283; BGH MDR 1981, 864; BGH NJW 1975, 1232, 1233; Senatsbeschluß vom 13. März 1997 - 4 StR 455/96) nach ihrem Wortlaut zum einen auch Fälle, in denen der Fahrzeugführer die Ampel auf dem durch Grün freigegebenen Fahrstreifen passiert, um nach Einfahren in den Kreuzungsbereich in die durch Rotlicht gesperrte Richtung weiterzufahren (Umgehung der Ampelregelung).
  • OLG Jena, 03.07.2003 - 1 Ss 115/03  

    Verzicht auf die Urteilsgründe bei Verurteilung zu einem Fahrverbot

    Über den Wortlauf des § 77b Abs. 2 OWiG hinaus hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 43, 22, 26 ff.) die Nachholung der Urteilsbegründung für zulässig erachtet - mit der Folge, dass auch in diesem Fall die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist erst mit Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils beginnt -, wenn der Amtsrichter den vor der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft gemäß § 77b Abs. 1 Satz 2 2.

    Damit würde der nach bisher ganz herrschender Auffassung auch im Bußgeldverfahren geltende Grundsatz, dass die nachträgliche Änderung eines Urteils nicht zulässig ist, wenn das Urteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (siehe nur BGHSt 43, 22, 26 m.N.), nicht bloß durch eine weitere Ausnahme eingeschränkt, sondern gänzlich aufgegeben.

    Auch der Bundesgerichtshof wollte den genannten Grundsatz in dem zitierten Beschluss ersichtlich nicht preisgeben, sondern lediglich die ihn einschränkende Ausnahmeregelung des § 77b OWiG ihrem Sinn und Zweck entsprechend erweiternd bzw. entsprechend auf eine bestimmte Sachverhaltskonstellation anwenden (siehe BGHSt 43, 22, 28).

  • OLG Jena, 30.06.2003 - 1 Ss 30/03  

    Rechtsbeschwerde; Urteil ohne Gründe; Nachholen von Gründen; § 77b OWiG;

    Die Entscheidung BGHSt 43, 22 ff. betrifft eine andere Fallgestaltung.

    Über den Wortlauf des § 77b Abs. 2 OWiG hinaus hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 43, 22, 26 ff.) die Nachholung der Urteilsbegründung für zulässig erachtet - mit der Folge, dass auch in diesem Fall die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist erst mit Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils beginnt -, wenn der Amtsrichter den vor der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft gemäß § 77b Abs. 1 Satz 2 2.

    Auch der Bundesgerichtshof wollte den genannten Grundsatz in dem zitierten Beschluss ersichtlich nicht preisgeben, sondern lediglich die ihn einschränkende Ausnahmeregelung des § 77b OWiG ihrem Sinn und Zweck entsprechend erweitern bzw. entsprechend auf eine bestimmte Sachverhaltskonstellation anwenden (siehe BGHSt 43, 22, 28).

  • BayObLG, 28.04.1998 - 2 ObOWi 172/98  

    Beginn der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Nicht-Teilnahme der

    Mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde entsteht für das Gericht die Verpflichtung, die getroffene Entscheidung innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu begründen; eine Begründung ist deswegen geboten, weil nur ein mit Gründen versehenes Urteil sachgerecht angefochten werden kann (vgl. BGHSt 43, 22/28 f.).

    Zwar weist das OLG Celle zutreffend darauf hin, daß die Begründung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil ohne Gründe keinen großen Aufwand erfordert; allein die Notwendigkeit einer vorsorglichen (Kurz-) Begründung mit anschließender erneuter Verpflichtung einer die Gründe der angefochtenen Entscheidung berücksichtigenden Rechtfertigungsschrift kompliziert das Verfahren in einer Weise, die schon mit der Verpflichtung zur Schonung der "Ressourcen" der Staatsanwaltschaft (vgl. BGHSt 43, 22 /28), sicherlich aber mit den Belangen eines Betroffenen nicht vereinbar ist.

    Selbstverständlich muß die Erklärung des Gerichts eindeutig sein; sie ist auch unwiderruflich, da ein Gericht auch sonst seine aus dem internen Geschäftsbetrieb hinausgegangene Entscheidung nicht mehr ändern kann (vgl. BGHSt 43, 22 /25; BayObLGSt 1981, 84/85).

  • BGH, 01.09.1998 - 1 StR 283/98  

    Beginn der Frist für die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn der Richter bei Zustellung des nicht mit Gründen versehenen Urteils nur versehentlich vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 77b Abs. 1 OWiG für ein Absehen von der Begründung des Urteils ausgegangen war ( BGHSt 43, 22 ff. = JR 1998, 74 ff. mit Anm. Gollwitzer).
  • OLG Naumburg, 05.09.2007 - 1 Ss (B) 293/07  
    Grundsätzlich ist eine nachträgliche Ergänzung eines Urteils weder im Straf- noch im Bußgeldverfahren zulässig, wenn es - wie hier - bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (BGHSt 43, 22, 26 m. w. N.; BayObLG NStZ 1991, 342).

    Grundsätzlich ist eine nachträgliche Ergänzung eines Urteils weder im Straf- noch im Bußgeldverfahren zulässig, wenn es - wie hier - bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist (BGHSt 43, 22, 26 m. w. N.; BayObLG NStZ 1991, 342).

  • OLG Bamberg, 15.01.2009 - 3 Ss OWi 1610/08  

    Bußgeldverfahren: Nachträgliche Begründung eines ohne Gründe bekannt gemachten

  • OLG Dresden, 03.01.2005 - Ss OWi 629/04  

    Atemalkohol

  • OLG Bamberg, 30.06.2006 - Ss OWi 650/06  
  • OLG Oldenburg, 17.07.2012 - 2 SsBs 107/12  
  • BGH, 09.11.2006 - 1 StR 434/06  

    Inbegriffsrüge (bezüglich der Strafzumessungsfeststellungen; Beruhen); negative

  • OLG Celle, 17.05.1999 - 211 Ss 202/98  

    Ergänzung nach Einlegung der Rechtsbeschwerde

  • OLG Rostock, 06.10.2004 - 2 Ss OWi 259/04  

    Unzulässige Absetzung eines abgekürzten Urteils

  • BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 362/98  

    Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

  • OLG Jena, 30.06.2003 - 1 Ws 30/03  

    Begründung der Rechtsbeschwerde nach Zustellung eines unzulässig abgekürzten

  • OLG Hamm, 26.08.2008 - 3 Ss OWi 658/08  

    Nachholung von Urteilsgründen

  • OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 980/10  

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Ergänzung eines ohne Gründe

  • OLG Bamberg, 30.06.2006 - 3 Ss OWi 650/06  
  • OLG Hamm, 04.06.2012 - 3 RBs 156/12  
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