Rechtsprechung
   BGH, 13.04.1962 - 3 StR 6/62   

Gesamtdeutscher Arbeitskreis

Bei nachträglicher Aussageverweigerung nach § 55 StPO darf eine frühere Vernehmung verwertet werden (durch Vernehmung der Verhörsperson), und zwar auch dann, wenn der Zeuge nicht belehrt worden war (Unanwendbarkeit von § 252 StPO, "Rechtskreistheorie")

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 17, 245
  • NJW 1962, 1259



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    In der Rechtsprechung wird in dieser Regelung ein selbstverständlicher rechtsstaatlicher Grundsatz eines fairen Verfahrens erblickt, der die Persönlichkeit des Zeugen davor bewahre, von anderen Verfahrensbeteiligten als bloßes Objekt der Wahrheitsermittlung verwendet zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 [111 ff.]; BGHSt 17, 245 [246]).
  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81  

    GG Art. 103 Abs. 1; StPO (1975) § 338 Nr. 8, § 147 Abs. 1, §

    Daß der Beweisantrag dem Bestimmtheitserfordernis genügen, also das Beweismittel und die Beweistatsache bestimmt bezeichnen (individualisieren) muß (RGSt 64, 432; RG JW 1933, 451 Nr. 42; BGHSt 1, 29 31; BGHSt 6, 128, 129; BGHSt 19, 24, 25) und daß der Erfolg von Beweisermittlungsanträgen (Beweisanregungen) vom Grad ihrer Konkretisierung abhängt (vgl. RG HRR 1939, 216 und RG HRR 1939, 1210; BGHSt 17, 245, 247/248; BGH NJW 1968, 1293 ; Alsberg/Nüse, Der Beweisantrag 4. Aufl. S. 59; Wessels JuS 1969, 1, 5), knüpft zwar die Einflußmöglichkeiten der Verteidigung an sachliche Voraussetzungen.

    Er wirft aber für das Gericht die Frage auf, ob die Aufklärungspflicht die beantragte Prozeßhandlung (hier: die Beiziehung und Auswertung aller oder gewisser Spurenakten) gebietet (RG JW 1931, 2495 Nr. 22; BGHSt 6, 128, 129; BGHSt 17, 245, 247, 248; BGH NJW 1951, 368 Nr. 24 und 1968, 1293 Nr. 15).

  • BGH, 29.08.2001 - 2 StR 266/01  

    Verlesung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls; Auskunftsverweigerungsrecht

    Der Fall der Verweigerung der Auskunft nach § 55 StPO, der im Einzelfall der Verweigerung des ganzen Zeugnisses gleichkommen kann, ist, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, in § 252 StPO nicht geregelt ( BGHSt 17, 245).

    Der Fall der Verweigerung der Auskunft nach § 55 StPO, der im Einzelfall der Verweigerung des ganzen Zeugnisses gleichkommen kann, ist, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, in § 252 StPO nicht geregelt ( BGHSt 17, 245).

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