Rechtsprechung
| BGH, 13.05.2005 - V ZR 191/04 |
Volltextveröffentlichungen (10)
mehr- IWW
- Deutsches Notarinstitut
SachenRBerG §§ 5, 9, 14; BGB § 432
Sachenrechtsbereinigung: Bei gemeinschaftlicher Nutzung (hier: durch Ehepaar) muß jeder Nutzer das Bauwerk als Wohnung nutzen - NWB SteuerXpert START
- nomos.de
, S. 30 (Volltext und Kurzanmerkung)
§§ 5, 9, 14 SachenRBerG; § 432 BGB
Sachenrechtsbereinigung und Anforderungen an Gebäudenutzung zu Wohnzwecken - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsstellung eines von mehreren gemeinschaftlichen Nutzern; Begriff des Wohnhauses
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Immobilien - Wann dient ein Bauwerk als Wohnhaus i.S.d. SachenRBerG?
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse
- wkdis.de (Kurzinformation)
Ankaufsberechtigung nach Sachenrechtsbereinigungsgesetz steht einem Ehepartner alleine zu, wenn er alleiniger Nutzer war
Besprechungen u.ä.
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 13.05.2005, Az.: V ZR 191/04 (Sachenrechtsbereinigung und Anforderungen an Gebäudenutzung zu Wohnzwecken)" von RA Dr. Marcus Mollnau Berlin, original erschienen in: NJ 2005, 459.
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2005, 1256
- MDR 2005, 1342 (Ls.)
- FamRZ 2005, 1739 (Ls.)
- FamRZ 2005, 1793 (Ls.)
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 20.11.2009 - V ZR 175/08
Sachenrechtsbereinigung - Errichtung einer Datsche genügt als Bebauung
Weitergehende Festlegungen in dieser Frage hat der Senat auch in den von der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Urteilen (…Urt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, VIZ 2001, 503, 504;… Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, VIZ 2002, 642, 643; Urt. v. 13. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257) nicht vorgenommen.Das führt dazu, dass eine Anspruchsberechtigung auch dann besteht, wenn nicht der ursprüngliche Nutzer, der das Gebäude errichtet hat, sondern sein Rechtsnachfolger - hier die Großmutter des Klägers - die neben der Bebauung erforderlichen Voraussetzungen für eine bereinigungsfähige Nutzung, hier die Eignung zum Dauerwohnen und die Nutzung als Lebensmittelpunkt, geschaffen hat (Senat, Urt. v. 12. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257).
Wo der Nutzer seinen Lebensmittelpunkt hat, ist in wertender Betrachtung aller maßgeblichen Umstände zu entscheiden; dabei ist die polizeiliche Meldung nur ein wenn auch nicht unbedeutender Gesichtspunkt (Senat, Urt. v. 13. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257).
- BGH, 12.12.2008 - V ZR 49/08
Immobilien - Anspruch des Eigentümers auf Löschung von Grundpfandrecht?
Leistung an sich selbst kann ein Gemeinschafter nach der Rechtsprechung des Senats(…Urt. v. 13. März 1963, V ZR 208/61, MDR 1963 578;… Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891; Urt. v 13. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257) nur verlangen, wenn die übrigen Gemeinschafter dem zustimmen oder wenn es zu einer Auseinandersetzung der Gemeinschaft kommt und dies die einzige in Betracht kommende Möglichkeit der Auseinandersetzung ist (…Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, aaO). - OLG Brandenburg, 17.11.2005 - 5 U 51/05
Sachenrechtsbereinigung: Begründung des Lebensmittelpunkts auf einer "unechten …
Er hat vielmehr - in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 13. Mai 2005, Az. V ZR 191/04, zitiert nach juris) - seit jeher darauf abgestellt, dass der schuldrechtlich berechtigte Nutzer auf dem ihm überlassenen Grundstück nicht nur zeitweilig gewohnt hat, sondern dort mit Ablauf des 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt gehabt haben muss (so ausdrücklich Leitsatz 3 des zitierten Senatsurteils vom 6. November 1997).Soweit aus der seinerzeit gewählten Formulierung, dass "von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes i.S. des § 5 III 2 SachenRBerG nur bei Aufgabe des bisherigen Hauptwohnsitzes und Umzug in die unechte Datsche und deren dauernder Wohnnutzung gesprochen werden" könne, verschiedentlich geschlussfolgert worden ist, dass für eine Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die (vollständige) Aufgabe einer Stadtwohnung erforderlich sei (vgl. etwa das Urteil des BGH vom 13. Mai 2005, Az. V ZR 191/04, zitiert nach juris, dort Rdnr. 13), nimmt der erkennende Senat den vorliegenden Fall zum Anlass klarzustellen, dass allein das Vorhandensein einer weiteren (Stadt-)Wohnung die Anwendbarkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht von vornherein ausschließt (so auch schon das Senatsurteil vom 28. Oktober 1999, Az. 5 U 264/98, ZOV 2000, 44).
Erforderlich ist vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände, bei der freilich das Meldeverhalten und die Aufgabe der Stadtwohnung als signifikante Indizien für den Lebensmittelpunkt besonderes Gewicht haben (BGH, Urteil vom 13. Mai 2005, Az. V ZR 191/04).
Die Beweislast dafür, dass er am 2. Oktober 1990 seinen Lebensmittelpunkt auf dem anzukaufenden Grundstück hatte, trägt der Nutzer (vgl. BGH, Urt. vom 13. Mai 2005, a.a.O.;… v. Falkenhayn, RVI, § 5 SachenRBerG, Rdnr. 33;… Gehling in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 5 SachenRBerG Rdnr. 16;… Vossius, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 25).
- BGH, 25.09.2009 - V ZR 13/09
Kaufrecht - Zum Begriff des Hauptwohnsitzes
Nach anderer Ansicht ist er, wie auch das Berufungsgericht meint, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu § 5 Abs. 3 SachenRBerG ( Urt. v. 13. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 1005, 1256, 1257) eigenständig zu bestimmen (…OLG Rostock, Urt. v. 7. August 2008, 3 U 20/08, unveröff., dazu Senatsbeschl. v. 28. Mai 2008, V ZR 170/08, unveröff.).Es besteht im Gegenteil Einigkeit darüber, dass der Lebensmittelpunkt des Erwerbers nach § 3 AusglLeistG ebenso wie der eines Nutzers im Rahmen von § 5 Abs. 3 SachenRBerG (dazu Senat , Urt. v. 1. Mai 2005, V ZR 191/04, aaO) nicht allein anhand formaler Gesichtspunkte wie der polizeilichen Meldung, sondern in wertender Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu bestimmen ist.
- BGH, 09.03.2007 - V ZR 116/06
Immobilien - Ausgleich von Werterhöhungsmaßnahmen
Diese wäre aber aufgrund der in dem gescheiterten Vertrag der Miterben jedenfalls liegenden Zustimmung berechtigt, den Anspruch allein geltend zu machen (…vgl. Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891; Urt. v. 13. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257). - BGH, 27.09.2007 - V ZR 113/07
Verfahrensrecht - Wann fehlt es für die Bewilligung von PKH an Erfolgsaussicht?
Es kommt aber ihre Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 552a ZPO in Betracht, bei der Klägerin schon im Hinblick darauf, dass in ihrer Person keine gewerbliche Nutzung stattfindet (vgl. Senat, Urt. v. 13. Mai 2005, V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256), bei dem Kläger im Hinblick darauf, dass sich die Frage bei Nebengebäuden nicht stellt, weil sie das Schicksal des Hauptgebäudes teilen (…Senat, Urt. v. 12. März 1999, V ZR 143/99, VIZ 1999, 351, 352). - OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 106/08
Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages
Wie der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung vom 25. September 2009 (NL-BzAR 2009, 494 ff.) in diesem Zusammenhang ausdrücklich entschieden hat, ist der Lebensmittelpunkt des Erwerbers nach § 3 AusglLeistG ebenso wie der eines Nutzers im Rahmen von § 5 Abs. 3 SachenRBerG (BGH NJW-RR 2005, 1256, 1257) nicht allein anhand formaler Gesichtspunkte wie der polizeilichen Meldung, sondern in wertender Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu bestimmen. - OLG Brandenburg, 18.11.2010 - 5 U 15/09
Begriff des als Wohnhaus geeigneten Gebäudes i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. …
Diesem Ergebnis steht entgegen der Auffassung der Beklagten die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Mai 2005 (NJW-RR 2005, 1256 ff.) nicht entgegen, weil die Voraussetzungen des SachenRBerG zum Stichtag 2. Oktober 1990 sämtlich in der Person der Zeugin Z... erfüllt waren und der Kläger als Rechtsnachfolger der Zeugin Z... zur Geltendmachung dieser Ansprüche berechtigt ist. - OLG Brandenburg, 16.06.2011 - 5 U 33/10
Rücktritt vom Kaufvertrag über Waldflächen zur Neueinrichtung eines …
Wie der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung vom 25. September 2009 (NJW-RR 2010, 374, 375 Tz. 11) in diesem Zusammenhang ausdrücklich entschieden hat, ist der Lebensmittelpunkt des Erwerbers nach § 3 AusglLeistG ebenso wie der eines Nutzers im Rahmen von § 5 Abs. 3 SachenRBerG (BGH NJW-RR 2005, 1256, 1257) nicht allein anhand formaler Gesichtspunkte wie der polizeilichen Meldung, sondern in wertender Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu bestimmen. - OLG Brandenburg, 16.02.2012 - 5 U 46/10
Begriff des Hauptwohnsitzes i.S. von § 1 Abs. 3 FlErwV
Wie der Bundesgerichtshof nunmehr in seiner Entscheidung vom 25. September 2009 (NJW-RR 2010, 374, 375 Tz. 11) in diesem Zusammenhang ausdrücklich entschieden hat, ist der Lebensmittelpunkt des Erwerbers nach § 3 AusglLeistG ebenso wie der eines Nutzers im Rahmen von § 5 Abs. 3 SachenRBerG (BGH NJW-RR 2005, 1256, 1257) nicht allein anhand formaler Gesichtspunkte wie der polizeilichen Meldung, sondern in wertender Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu bestimmen. - OLG Brandenburg, 31.05.2012 - 5 U 184/09
Begriff des Hauptwohnsitzes i.S. von§ 1 Abs. 3 FlErwV; Zulässigkeit eines …
