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   BGH, 13.06.1986 - 2 StR 276/86   

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Zeitschriftenfundstellen

  • StV 1987, 19



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Wird zitiert von ... (21)  

  • BGH, 17.08.2004 - 5 StR 93/04  

    Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern

    Soweit in diesem Zusammenhang teilweise zusätzlich gefordert wird, der Täter müsse schon zuvor nach Ausmaß und Intensität mit der jetzigen Tat vergleichbare Straftaten begangen haben (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6, 14, 16; weitere Nachweise bei Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 21 Rdn. 20), hält der Senat daran nicht fest.
  • BGH, 07.01.2003 - 4 StR 490/02  

    Strafzumessung bei Vergewaltigung und Mord im alkoholisierten Zustand (Prüfung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste oder sich dessen hätte bewusst sein können, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6, 9 und 14 m.w.N.).

    Allerdings dürfen dem vermindert schuldfähigen Täter solche Taten nicht schulderhöhend angerechnet werden, mit deren Begehung er aufgrund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten nicht rechnen konnte (BGHSt 35, 143, 145; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6 und 14).

    Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte oder sich dessen hätte bewußt sein können, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 6, 9 und 14 m.w.N.).

    Allerdings dürfen dem vermindert schuldfähigen Täter solche Taten nicht schulderhöhend angerechnet werden, mit deren Begehung er aufgrund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten nicht rechnen konnte (BGHSt 35, 143, 145; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6 und 14).

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 435/02  

    Strafmilderung für betrunkene Täter?

    Der Täter muß danach zwar früher unter Alkoholeinfluß keine gleichartige oder ähnliche Tat begangen haben, er muß aber aufgrund seines früheren Verhaltens damit rechnen können, unter Alkoholeinfluß ein der nunmehrigen Tat vergleichbares Delikt zu begehen (vgl. - mit Unterschieden im einzelnen - 1. Strafsenat: NStZ 1993, 537; BGHSt 43, 66, 78; 2. Strafsenat: BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14; 3. Strafsenat: NStZ 1986, 114, 115; 4. Strafsenat: BGHSt 34, 29, 33; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3; Beschl. vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02; 5. Strafsenat: StV 1991, 254, 255; 1993, 355 f.).
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  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 650/99  

    Konkurrenz zwischen § 227 StGB und § 251 StGB

    Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB kann abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt, und ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14).

    "Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und deshalb wußte, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt, und ihm die Alkoholaufnahme also als schulderhöhender Umstand angelastet werden kann (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14).

  • BGH, 17.06.2004 - 4 StR 54/04  

    Begrenzung der Milderungsmöglichkeit (Strafrahmenverschiebung) nach §§ 21,

    In einigen Entscheidungen wird darüber hinaus zusätzlich verlangt, dass die strafbaren Handlungen, mit deren Begehung im Rauschzustand der Angeklagte rechnen musste, in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen vergleichbar sein müssen (vgl. z.B. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6, 14, 16).

    In einigen Entscheidungen wird darüber hinaus zusätzlich verlangt, daß die strafbaren Handlungen, mit deren Begehung im Rauschzustand der Angeklagte rechnen mußte, in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen vergleichbar sein müssen (vgl. z.B. BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6, 14, 16).

  • BGH, 10.02.2004 - 4 StR 2/04  

    Strafzumessung bei Vergewaltigung (minder schwerer Fall bei der Verwirklichung

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einem Täter, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuss verschuldet herbeigeführt hat, die Strafmilderung dann versagt werden, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuss Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewusst war oder hätte bewusst sein können (vgl. BGHSt 43, 66, 78; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14, 22, 30 m.w.N.).

    Zwar kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einem Täter, der seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß verschuldet herbeigeführt hat, die Strafmilderung dann versagt werden, wenn er die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder hätte bewußt sein können (vgl. BGHSt 43, 66, 78; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14, 22, 30 m.w.N.).

  • BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05  

    Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit (grundsätzliche Strafmilderung

    Wenn die verminderte Schuldfähigkeit allein auf einem selbstverschuldeten Alkoholrausch beruht, ist schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann für eine Strafrahmenmilderung kein Anlass, wenn der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, insbesondere wenn ihm aus früheren Erfahrungen bekannt ist, dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten neigt (BGHSt 34, 29, 33; 43, 66, 78; BGH NStZ 1993, 537; StV 1993, 355; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 3, 14; vgl. dazu auch BGH NStZ 2003, 480, 481; 2004, 678, 679 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.01.1991 - 5 StR 600/90  

    Strafrahmenmilderung; Verhältnis zu den minder schweren Fällen

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  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 501/86  
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  • BGH, 19.01.2000 - 2 StR 609/99  

    Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit

    Eine solche wäre nur gerechtfertigt, wenn der Angeklagte die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß vergleichbare Straftaten zu begehen und ihm diese Neigung bewußt war oder doch hätte sein können, er aber dennoch vor der Tat in erheblichem Umfang Alkohol konsumierte (BGHR StGB § 21 - Strafrahmenverschiebung 14, 19; BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1993 - 1 StR 775/93 = MDR 1994, 432) und ihm dies zum Vorwurf zu machen ist.
  • BGH, 10.06.1998 - 5 StR 89/98  

    StGB § 21

  • BGH, 08.02.1996 - 4 StR 732/95  

    StGB § 323a

  • BGH, 13.09.1991 - 4 StR 380/91  
  • BGH, 26.06.1990 - 1 StR 262/90  
  • BGH, 14.10.1992 - 2 StR 465/92  
  • BGH, 16.02.1993 - 5 StR 673/92  
  • BGH, 11.10.1989 - 3 StR 196/89  
  • BGH, 28.01.1992 - 5 StR 558/91  
  • BGH, 10.04.1990 - 5 StR 93/90  
  • BGH, 18.07.1990 - 2 StR 228/90  
  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 642/92  
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