Rechtsprechung
| BGH, 13.06.2002 - IX ZR 26/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
ZVG § 57 c Abs. 1 Nr. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Deutsches Notarinstitut
ZVG § 57c Abs. 1 Nr. 2
Beschränkung des Kündigungsrechts bei Zwangsversteigerung - NWB SteuerXpert START
ZVG § 57 c Abs. 1 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZVG § 57c Abs. 1 Nr. 2
Schutz des Mieters oder Pächters in der Zwangsversteigerung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mietrecht - Kündigungsschutz des § 57c ZVG
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2002, 1304
- MDR 2002, 1214
- NZM 2002, 758
- WM 2002, 1689
- Rpfleger 2002, 579
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 15.02.2012 - VIII ZR 166/10
Mietrecht - Mieterleistungen als abwohnbarer Baukostenzuschuss
Denn es ist mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu vereinbaren, wenn der Grundpfandgläubiger sich gleichwohl auf eine durch § 1124 Abs. 2 BGB begrenzte Berücksichtigungsfähigkeit einer in solchen Leistungen liegenden Mietvorauszahlung berufen kann (…Senatsurteil vom 30. November 1966 - VIII ZR 145/65, aaO unter I 2 a; vgl. ferner BGH, Urteile vom 25. November 1958 - VIII ZR 151/57, WM 1959, 120 unter 4 b; vom 30. März 1989 - IX ZR 276/88, NJW-RR 1989, 714 unter I 2 b bb [2];… vom 11. März 2009 - VIII ZR 83/08, WuM 2009, 367 Rn. 20; Beschluss vom 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01, WM 2002, 1689 unter [II] 2 a; jeweils zur gleich gelagerten Vorschrift des § 57c ZVG aF).Zum anderen müssen - unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise - die erbrachten Leistungen tatsächlich, wenn auch nur mittelbar, zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietobjekts verwandt worden sein, und zwar - bei der auch insoweit gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - aus dem eigenen Vermögen des Mieters (BGH, Urteile vom 11. März 2009 - VIII ZR 83/08; vom 30. März 1989 - IX ZR 276/88; Beschluss vom 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01;… jeweils aaO).
Berücksichtigungsfähig ist vielmehr alles, was bei wirtschaftlicher Betrachtung als (vorausbezahlte) Miete oder als sonstiger, etwa in Eigenleistungen bestehender Beitrag, und sei es auch nur mittelbar, bis zum Eintritt der Beschlagnahmewirkung tatsächlich an Werterhöhendem zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietgrundstücks erbracht worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 30. März 1989 - IX ZR 276/88; vom 11. März 2009 - VIII ZR 83/08; vom 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, WM 1990, 695 unter II 2 c; Beschluss vom 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01;… jeweils aaO).
Dieses Erfordernis einer jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung gegebenen Zurechenbarkeit der als Mietvorauszahlung zu berücksichtigenden Mittel zum Vermögen des Mieters hat seinen Grund darin, dass nur dann eine durch Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründete Ausnahme von § 1124 Abs. 2 BGB veranlasst ist, wenn der Mieter anstelle des dafür an sich zuständigen Vermieters unter Übernahme einer Vorleistungspflicht aus eigenen Mitteln etwas zur Schaffung oder Instandhaltung des Mietgrundstücks und damit zu dessen Werterhöhung beigetragen hat (BGH, Urteil vom 30. März 1989 - IX ZR 276/88; Beschluss vom 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01;… jeweils aaO).
Allerdings ändert sich am Ursprung der eingesetzten Mittel aus dem Vermögen des Mieters nichts, wenn dieser sich die Mittel von Dritten beschaffen muss, sei es durch Darlehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01, aaO unter II 2 b) oder - wie hier - auf sonstige Weise.
Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, dass die Beklagte nach ihrem Vorbringen schon vor Vertragsschluss gewisse Sanierungsaktivitäten entfaltet habe, die nach dem Senatsurteil vom 30. November 1966 (…VIII ZR 145/65, aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01, aaO) nicht als Baukostenzuschuss berücksichtigungsfähig wären, ändert das nichts daran, dass der ganz überwiegende Teil der Arbeiten nach ihren Behauptungen erst nach Abschluss des Mietvertrages und der darin getroffenen Verrechnungsabrede stattgefunden und die Beklagte ihr Vorbringen auch entsprechend differenziert hat.
- BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 83/08
Mietrecht - Außerordentliche Kündigung durch Vermieter nach Zwangsversteigerung
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich, dass die Zahlungen des Mieters dazu gedient haben, den Wert des Grundstücks zu erhöhen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01, WM 2002, 1689, unter II 2 a; Urteil vom 30. März 1989 - IX ZR 276/88, WM 1989, 866, unter 2 b bb (2)).Dabei ist auf eine wirtschaftliche Betrachtung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002, aaO, unter II 2 a).
- OLG Celle, 11.05.2005 - 4 U 250/04
Immobilien - Zwangsversteigerung: Beweislast für Mietvorauszahlungen
Im Übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass das Landgericht zu Unrecht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH in WM 2002, 1689 die Beweislast dafür, dass aus ihrem - der Beklagten - Vermögen Beiträge zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietobjekts erbracht worden seien, der Beklagten zugewiesen habe.Das alles hat die Kammer unter zutreffender Auswertung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt (BGH NJW-RR 2002, 1304; OLG Düsseldorf WPM 1997, 1593).
Denn es trifft zwar zu, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW-RR 2002, 1304 keinen Fall der Mietvorauszahlung, sondern eines Baukostenvorschusses betrifft.
Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW-RR 2002, 1304 ergibt sich unmittelbar nichts Gegenteiliges.
- OLG Koblenz, 21.04.2006 - 8 U 1425/05
Mietrecht - Anmeldung unberechtigter Beiträge im Zwangsversteigerungsverfahren
b) Die Klägerin kann verlangen, dass der Beklagte seine Anmeldungen nach § 57 c ZVG widerruft und es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes unterlässt, solche Mieterrechte erneut anzumelden (vgl. BGH v. 13. Juni 02 - IX ZR 26/01, NJW-RR 02, 1304).Wirtschaftlich betrachtet beruht die Wertsteigerung des Grundstücks in den Fällen des § 57 c ZVG auf Leistungen des Mieters, die an sich vom früheren Eigentümer und Vollstreckungsschuldner hätten aufgebracht werden müssen (BGH: v. 30. März 1989 - IX ZR 276/88, WM 1989, 866; v. 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01, aaO).
- OLG Dresden, 28.02.2003 - 14 U 1399/02 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG Rostock, 03.07.2006 - 3 U 149/05
Mietrecht - Einziehung der Mieten durch Zwangsverwalter
Dass die Voraussetzungen eines Baukostenzuschusses gegeben sind, muss der Mieter vortragen und beweisen, der diesen einer Mietforderung entgegenhält (BGH Beschl. vom 13.06.2002 - IX ZR 26/01 - NJW-RR 2002, 1304 = NZM 2002, 758 = MDR 2002, 1214).Die Mieter schützende Ausnahme vom Grundsatz der §§ 1124, 1125 BGB setzt demgemäß voraus, dass er vor Durchführung der Instandsetzung tatsächlich Beiträge zur Schaffung oder Instandsetzung des Miet- oder Pachtobjektes erbrachte, und zwar bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus seinem eigenen Vermögen (BGH Beschl. vom 13.06.2002, a.a.O.).
- BGH, 12.06.2008 - IX ZR 110/05
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von …
Für die Duldungsvoraussetzungen des § 1004 Abs. 2 BGB trägt der in Anspruch genommene Störer die Beweislast (BGHZ 106, 142, 145; siehe ferner Senatsbeschl. v. 13. Juni 2002 - IX ZR 26/01, WM 2002, 1689, 1690). - OLG Dresden, 12.12.2002 - 19 U 1678/02
Feststellungsinteresse
- OLG Brandenburg, 20.09.2006 - 3 U 221/05
Wirksamkeit eines Baukostenzuschusses gegenüber dem Zwangsverwalter: …
Der Senat folgt dieser Ansicht mit dem IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der in einer Entscheidung vom 13.6.2002 (NJW-RR 2002, 1304) ausgeführt hat, abweichende Ansichten in der Literatur seien überholt.
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