Rechtsprechung
| BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 129/09; VIII ZR 291/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
BGB § 556b Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
BGB § 556b Abs. 1
Mietzahlung bis zum 3. eines Monat: Sonnabend zählt nicht als Werktag - NWB SteuerXpert START
BGB § 556b Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Geltung des Sonntags als Werktag bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen im Hinblick auf deren Einhaltung durch einen vorleistungspflichtigen Mieter; Bestimmung der Vorleistungspflicht durch Gesetz oder durch entsprechende vertragliche Vereinbarung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Mietrecht - Sonnabend ist kein Werktag!
Kurzfassungen/Presse (12)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag anzusehen ist
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Keine Mietzahlung am Samstag
- mitfugundrecht.de (Kurzinformation)
Ein Samstag ist manchmal kein Werktag
- 123recht.net (Kurzinformation)
Samstag ist kein Werktag bei Mietzahlungen
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete nicht als Werktag anzusehen ist
- info-m.de (Leitsatz)
Zahlfrist bis zum "3. Werktag": Zählt der Sonnabend mit?
- ra-skwar.de (Pressemitteilung)
Mietzahlung
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Samstag "mietrechtlich" kein Werktag
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Der Samstag ist nicht immer ein Werktag - jedenfalls im Mietrecht
- lto.de (Kurzinformation)
Samstag ist kein Werktag - bei Mietzinszahlungen
- mietkaution.org (Kurzinformation)
Der Sonnabend ist bei der Frist zur Zahlung der Miete nicht als Werktag anzusehen
- lto.de (Kurzinformation)
Sonnabend ist bei der Frist zur Zahlung der Miete nicht als Werktag mitzuzählen
Besprechungen u.ä. (5)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Zahlungsfrist für die Miete: Samstag ist kein Werktag! (IMR 2010, 363)
- sndpartner.de (Entscheidungsbesprechung)
Bei Zahlung der Wohnraummiete gilt der Samstag nicht als Werktag
- vhw.de
(Entscheidungsbesprechung)
Fälligkeit der Miete / Zahlungsverzug: Samstag zählt bei der Berechnung der (gesetzlichen oder vertraglichen) 3-Tage-Frist nicht mit (Dr. Dietrich Beyer)
- zjs-online.com
(Entscheidungsbesprechung)
§ 556b Abs. 1 BGB
Samstag kein Werktag im Sinne von § 556b Abs. 1 BGB (Prof. Dr. Markus Artz; ZJS 5/2010, 662) - kanzlei-klumpe.de
, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)
Der Samstag zählt nicht mit - Zur Frage, ob der Sonnabend bei der Frist zur Zahlung der Miete als Werktag anzusehen ist
Verfahrensgang
- AG Berlin-Mitte, 11.04.2008 - 15 C 377/07
- LG Berlin, 12.05.2009 - 63 S 403/08
- BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 129/09; VIII ZR 291/09
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2010, 2879
- NZM 2010, 661
- NJ 2010, 430
- WM 2011, 285
- IMR 2010, 363
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 291/09
Mietrecht - Sonnabend ist kein Werktag!
Dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender mietvertraglicher Vereinbarungen ist, gilt auch für Vereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des § 556b Abs. 1 BGB am 1. September 2001 getroffen worden sind (im Anschluss an das Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09).*).b) Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tag für eine mit § 556b Abs. 1 BGB übereinstimmende Fälligkeitsvereinbarung, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffen wurde, entschieden, dass der Sonnabend kein Werktag im Sinne des § 556b Abs. 1 BGB und entsprechender vertraglicher Vereinbarungen ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, unter II 3 c cc).
Diese Vertragspraxis hat den Gesetzgeber bewogen, die schon damals übliche Frist von drei Werktagen in die gesetzliche Regelung des § 556b Abs. 1 BGB zu übernehmen (…BT-Drs. 14/4553, aaO; Senatsurteil vom 13. Juli 2010, aaO, unter II 3 c cc (2)).
bb) Die Erwägungen, die den Senat dazu veranlasst haben, die Bestimmung des § 556 Abs. 1 BGB und ihr entsprechende vertragliche Vereinbarungen dahin auszulegen, dass der Sonnabend bei der Berechnung der Frist für die Zahlung der Miete nicht als Werktag anzusehen ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2010, aaO, unter II 3 c cc), sind auch für die Auslegung von Vertragsbestimmungen mit gleichem Regelungsgehalt aus der Zeit vor Inkrafttreten des § 556b Abs. 1 BGB maßgebend.
Um dieser Interessenlage hinreichend Rechnung zu tragen, muss die Karenzzeit von drei Werktagen dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen (Senatsurteil vom 13. Juli 2010, aaO).
Die Ausführung von Überweisungsaufträgen nimmt nicht nur erfahrungsgemäß mehrere Tage in Anspruch, sondern zieht sich bei einem in diese Zeit fallenden Wochenende auch dadurch in die Länge, dass Überweisungen an einem Sonnabend in der Regel nicht ausgeführt werden, weil der Sonnabend kein Bankgeschäftstag ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2010, aaO, unter II 3 c cc (3)).
- BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 267/09
Mietrecht - Nicht bezahlte Prozesskosten rechtfertigen keine Vermieterkündigung!
Eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung in diesem Sinne kann unter anderem dann gegeben sein, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete oder der Betriebskosten in Höhe eines Betrages, der die Bruttomiete für zwei Monate erreicht, über einen Zeitraum von mehr als zwei Zahlungsterminen hinweg in Verzug gerät (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, Tz. 9; vom 28. November 2007 - VIII ZR 145/07, NJW 2008, 508, Tz. 14; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, unter B II 1). - BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 191/10
Mietrecht - Fristlose Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung
Die Miete für Dezember 2007 war nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, NJW 2010, 2879 Rn. 44) am 5. Dezember (Mittwoch) als dem dritten Werktag in jenem Monat fällig, so dass die Klägerin nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalt nach der Abmahnung nur eine Monatsmiete um sechs Tage zu spät erhalten hat.
- BGH, 11.01.2011 - VIII ZB 92/09
Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde, Kürzung der Verfahrensgebühr
Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist (…vgl. zur beschränkten Zulassung der Revision Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, WuM 2010, 484 Rn. 18; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, WuM 2010, 495 Rn. 15; jeweils mwN).Denn die Zulassung kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffes beschränkt werden, welcher Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel beschränken könnte (…vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, aaO Rn. 21; vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, aaO Rn. 17; jeweils mwN).
- BGH, 13.09.2011 - VIII ZR 84/11
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision (Verwertung im Mehrfamilienhaus)
a) Eine beschränkte Revisionszulassung liegt bereits dann vor, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nur für einen selbständig anfechtbaren Teil des Streitgegenstands erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung der Revision auf diesen Anspruch zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, NJW 2010, 2879 Rn. 15 mwN).b) Die damit vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung ist auch wirksam, denn der auf die Kündigung der Klägerin vom 20. März 2010 gestützte Räumungsanspruch bildet einen abgrenzbaren, rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden kann und auf den die Klägerin ihre Revision hätte beschränken können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, aaO Rn. 17 mwN).
- LG Freiburg, 19.10.2012 - 3 S 87/12
Mietrecht - Mietminderung: Trotzdem fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug?
Soweit die Klägerin auf den verspäteten Eingang der Julimiete 2011 hinweist, was bereits Gegenstand der Kündigung vom 04.07.2011 war, erfolgte deren Zahlung am Dienstag, den 05.07.2011 (I, 7) und damit noch rechtzeitig am 3. Werktag (BGH Urteil vom 13.07.2010 - VIII ZR 129/09 - ). - BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 206/11
Verfahrensrecht - Unzulässige Revision
Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren teilbaren Gegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrundes regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09, WuM 2010, 495 Rn. 15;… vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, WuM 2010, 484 Rn. 18;… vom 14. April 2010 - VIII ZR 123/09, NJW 2010, 2122 Rn. 9; jeweils mwN). - OLG Jena, 11.05.2011 - 2 U 1000/10
Verzugsende: Bei Scheckzahlungen erst durch Wertstellung!
Aus der Entscheidung des BGH vom 13.07.2010 (NJW 2010, 2879) lässt sich für den vorliegenden Fall nicht herleiten, dass Sonnabende auch dann, wenn sie nicht den letzten Tag der Frist darstellen, grundsätzlich gar nicht mitgezählt werden dürften. - OLG Koblenz, 05.05.2011 - 2 U 793/10 (BGH, NJW 2010, 2879 ).
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