Rechtsprechung
   BGH, 13.09.2001 - V ZB 15/01   

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  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Eintragung einer Zwangshypothek für Verwalter

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Kostengünstige Beitreibung von Wohngeldrückständen

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Eintragung einer Zwangshypothek für im Titel als Gläubiger ausgewiesenen Verwalter einer Wohnungseigentümeranlage auch im Falle gewillkürter Prozessstandschaft

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Zwangssicherungshypotheken wegen Ansprüchen einer Wohnungseigentümergemeinschaft" von Andreas Zeiser, original erschienen in: Rpfleger 2003, 550 - 555.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 148, 392
  • NJW 2001, 3627
  • MDR 2002, 24
  • NZM 2001, 1078
  • FGPrax 2002, 7
  • ZMR 2002, 134
  • WM 2002, 190
  • DB 2001, 2599 (Ls.)
  • Rpfleger 2002, 17
  • Rpfleger 2002, 194



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Wird zitiert von ... (21)  

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05  

    Wohnungseigentum - Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig?

    Die Wohnungseigentümer mußten sich daher häufig mit einer fiduziarischen Abtretung der Forderung oder mit der Ermächtigung des Verwalters behelfen, die Forderung als Prozeßstandschafter einzuklagen (vgl. Senat, BGHZ 148, 392).
  • LG Stuttgart, 20.01.2004 - 2 T 274/03  

    Zwangsversteigerung: Kein Recht des Insolvenzverwalters zur Zwangsversteigerung

    Nach den Grundsätzen der in NJW 2001, 3627 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfe sich das Grundbuchamt bei der Eintragung nur von dem vollstreckungsrechtlichen Grundsatz leiten lassen, dass die Vollstreckung allein für die im Titel als Vollstreckungsgläubiger ausgewiesene Person erfolgen könne.

    Das Amtsgericht hat diese Rechtsmeinung zutreffend aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2001, 3627) abgeleitet, wonach bei einer Zwangssicherungshypothek nur die Person gem. § 1115 Abs. 1 BGB als Gläubiger eingetragen werden kann, die durch den Vollstreckungstitel oder eine beigefügte Vollstreckungsklausel (§§ 750 Abs. 1, 795 ZPO) als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist.

    Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2001, 3627) ist zunächst davon auszugehen, dass jedenfalls der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, also ein gewillkürter Prozessstandschafter, als Gläubiger der Sicherungshypothek einzutragen ist und nicht die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn der Verwalter im Titel als Gläubiger bezeichnet ist.

    In der Tat kann man den Begriff "Gläubiger" in den Fällen des § 867 Abs. 3 ZPO (der Begriff wird dort zwar nicht erwähnt, aber vorausgesetzt) nicht anders verstehen, als in den Fällen des Abs. 1 und somit im Sinne der Grundsätze der Entscheidung BGH NJW 2001, 3627.

    Die Rechtsbeschwerde war gem. § 574 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob der Insolvenzverwalter als Gläubiger einer Sicherungshypothek einzutragen ist trotz der Entscheidung BGH NJW 2001, 3627 noch nicht als abschließend geklärt angesehen werden kann.

    Zwar lässt sich nach Auffassung der Kammer aus der Entscheidung BGH NJW 2001, 3627 ablesen, dass diese auch für den Insolvenzverwalter gilt und dass die Auffassung des OLG Hamm überholt ist.

    Mit dieser Auffassung, die sich auf die Eintragung des Insolvenzvermerks gem. § 32 InsO stützt, musste sich der BGH in seiner Entscheidung NJW 2001, 3627, die keinen Insolvenzfall betraf, nicht auseinandersetzen.

  • OLG München, 23.04.2010 - 34 Wx 19/10  

    Grundbuchsache: Eintragung des Insolvenzverwalters als Gläubiger einer

    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGHZ 148, 392) ergebe sich hier bereits aus dem Titel, dass der Insolvenzverwalter persönlich nicht der Forderungsinhaber sei.

    Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Prozessstandschafter die Eintragung erstrebt (BGHZ 148, 392 = NJW 2001, 3627).

    Es kommt allein auf die Titelinhaberschaft an (BGHZ 148, 392/397 und 398).

    Zwar hat das Grundbuchamt bei Eintragung der Zwangshypothek neben den vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (schon BGHZ 27, 310/313; auch BGHZ 148, 392/394).

    Jedoch entsteht die Zwangshypothek durch die Eintragung tatsächlich (BGHZ 148, 392/397; Demharter ZfIR 2001, 957/959).

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  • OLG München, 13.01.2010 - 34 Wx 117/09  

    Wohnungseigentum - Eintragung einer Zwangshypothek zu Gunsten der WEG

    Lautet der zugrundeliegende Vollstreckungstitel auf einen anderen Gläubiger als die Wohnungseigentümergemeinschaft, darf zu deren Gunsten eine Zwangshypothek nicht eingetragen werden (im Anschluss an BGH vom 13.9.2001- V ZB 15/01).*).

    Dies gilt auch in Fällen, in denen ein (gewillkürter) Prozessstandschafter die Eintragung erstrebt (BGH NJW 2001, 3627).

    Vielmehr ermöglicht ein im Weg der gewillkürten Verfahrensstandschaft erstrittener Vollstreckungstitel die Eintragung des Verfahrensstandschafters als Titelgläubiger auch dann, wenn er materiell-rechtlich nicht Inhaber der Forderung ist (BGH NJW 2001, 3627 m. w. N.; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 867 Rn.8 b; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 867 Rn. 8 b; Demharter § 19 Rn. 107; Becker ZWE 2002, 25/27; Zeiser Rpfleger 2003, 550).

    Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 78 Abs. 2 GBO nicht vor, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.9.2001 (= NJW 2001, 3627) hinreichend geklärt erscheinen.

  • BayObLG, 31.10.2002 - 2Z BR 70/02  

    Gesellschaftsrecht - Grundbuchfähigkeit einer GbR

    In diesem Fall hat das Grundbuchamt ohne weitere Prüfung den Vollstreckungsgläubiger in das Grundbuch so einzutragen, wie er sich aus dem Titel ergibt (vgl. BGH FGPrax 2002, 7).
  • OLG München, 26.02.2008 - 34 Wx 5/08  

    Eintragung einer juristischen Person im Grundbuch: Übereinstimmung mit der

    (1) Die Eintragung einer Zwangshypothek ist Vollstreckungsmaßregel, die durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird (BGH NJW 2001, 3627).

    bb) Die Eintragung der Sicherungshypothek kann auch grundbuchrechtlich nur der Gläubiger beantragen (vgl. § 867 Abs. 1 ZPO; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 69); Gläubiger ist diejenige Person, die im Vollstreckungstitel als solche ausgewiesen ist (BGH NJW 2001, 3627).

  • BGH, 20.01.2012 - V ZR 55/11  

    Wohnungseigentum - Abberufener Verwalter darf keine Forderungen mehr einziehen!

    Zwar ist die Beklagte als Gläubigerin der Vollstreckungstitel berechtigt, die darin zuerkannten, materiell-rechtlich der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehenden Ansprüche im eigenen Namen zu vollstrecken (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347, 349; Beschluss vom 13. September 2001 - V ZB 15/01, BGHZ 148, 392, 398 mwN).
  • OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03  

    Keine Beeinträchtigung diplomatischer Immunität eines hoheitlich genutzten

    Um die Effizienz des Vollstreckungsverfahrens zu erhalten, ist das Grundbuchamt aber zu einer materiellen Überprüfung des Titels grundsätzlich nicht befugt, vielmehr sind Einreden und Einwendungen gegen den titulierten Anspruch außerhalb des Vollstreckungsverfahrens durch den Angriff gegen den Vollstreckungstitel geltend zu machen (vgl. nur BGHZ 148, 392).
  • OLG München, 18.08.2011 - 34 Wx 153/11  

    Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch bei titulierter Leistung an einen

    c) In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Gläubigerschaft ausschließlich formal und losgelöst von der materiellen Rechtslage beurteilt (BGH FGPrax 2002, 7), hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13.1.2010 ausgeführt (34 Wx 117/09 = NJW-RR 2010, 744):.

    Damit ist sie gegenüber dem Vollstreckungsorgan auch als berechtigte Gläubigerin aus diesem Titel (vgl. Zöller/Stöber § 724 Rn. 3) ausgewiesen und befugt, den zuerkannten fremden Anspruch in eigenem Namen zu vollstrecken (vgl. BGH FGPrax 2002, 7/9; BGH NJW 1983, 1678).

  • OLG Köln, 29.11.2010 - 11 U 132/10  

    Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangs-Sicherungshypothek

    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht nur eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nach § 866 Abs. 1 BGB ist, sondern zugleich verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft darstellt (BGHZ 27, 310, 313; BGHZ 148, 392 ff. = NJW 2001, 3627-3629; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 867 Rn. 1 m.w.N.).

    Ein Titelgläubiger kann nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. vom 13.09.2001 - V ZB 15/01 - in: BGHZ 148, 392 ff. = NJW 2001, 3627 ff. m.w.N.) und nunmehr herrschender Meinung (vgl. KG, Beschl. vom 06.03.2001 - 1 W 8009/00 - in: KGR 2001, 138-141 = Rpfleger 2001, 340-343 als Vorlagebeschluss zu BGHZ 148, 392 ff.; BayObLG NJW-RR 2005, 665; OLG München ZInsO 2010, 1339, 1340; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 867 Rn. 13; Wolfsteiner, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2009, Vorbem. zu §§ 1113 ff. Rn. 43 m.w.N.; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 867 Rn. 6; Schuschke/Walker/Zoll, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. 2008, § 867 Rn. 10; Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 867 Rn. 8 b) auch dann als Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden, wenn er mit dem materiell-rechtlichen Inhaber der titulierten Forderung nicht identisch sein sollte.

  • OLG Frankfurt, 07.01.2004 - 20 W 438/03  

    Immobilien - Grundbuchrechtliche Voraussetzungen einer Zwangssicherungshypothek

  • BayObLG, 29.12.2004 - 2Z BR 228/04  

    Verfahrensrecht - Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangshypothek

  • OLG München, 08.08.2008 - 34 Wx 59/08  

    Grundbuchverfahren: Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamtes bei der

  • BayObLG, 17.01.2005 - 2Z BR 216/04  

    Eintragung des Gläubigers bei Zwangshypothek

  • OLG München, 29.01.2009 - 34 Wx 116/08  

    Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer rangwahrenden Zwischenverfügung bzgl.

  • OLG München, 20.10.2011 - 34 Wx 455/11  

    Immobilien - Vollstreckungstitel fehlt: Eintragung einer Zwangshypothek möglich?

  • OLG München, 01.12.2009 - 34 Wx 114/09  

    Beschwerde im Grundbuchverfahren: Vornahme einer Antragsänderung hinsichtlich der

  • OLG Nürnberg, 15.03.2012 - 15 W 300/12  

    Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung einer Sicherungshypothek

  • LG Darmstadt, 07.09.2007 - 26 T 135/07  

    Grundbuchverfahren: Eintragung des Insolvenzverwalters als Gläubiger einer

  • OLG München, 18.06.2012 - 34 Wx 90/12  

    Auch wenn eine Zwangssicherungsypothek aufgrund eines Titels eingetragen werden

  • OLG München, 15.06.2012 - 34 Wx 199/12  

    Anforderungen an die Qualifikation von Bevollmächtigten im Grundbuchverfahren

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