Rechtsprechung
   BGH, 13.09.2005 - VI ZR 137/04   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • IWW
  • DRiZ

    Verhinderung des Vorsitzenden i. S. des § 21 f. Abs. 2 Satz 1 GVG ist nur eine vorübergehende Verhinderung. Unzulässig ist deshalb die dauernde oder für eine unabsehbare Zeit erfolgende Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden

  • NWB SteuerXpert START

    GVG § 21 Abs. 2 Satz 1, § 21 f Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 21f Abs. 1, 2 S. 1
    Begriff der Verhinderung des Vorsitzenden

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen DM vorerst gescheitert

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Mio. DM vorerst gescheitert

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Vorsitzende Richter eines OLG können nur vorübergehend vertreten werden

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Schadensersatzklage der BRD über 70 Millionen DM vorerst gescheitert

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 164, 87
  • NJW 2006, 154
  • MDR 2006, 288
  • FamRZ 2005, 2061 (Ls.)
  • VersR 2006, 139
  • WM 2005, 2203



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11  

    Recht auf den gesetzlichen Richter (ordnungsgemäße Gerichtsbesetzung bei Vergabe

    Die Ansicht, es liege angesichts der Dauer des Besetzungsverfahrens eine nicht nur vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden vor, die eine Vertretung durch den Stellvertreter gemäß § 21f Abs. 2 Satz 1 GVG nicht mehr erlaube, ist nach Ansicht des Senats zwar nicht zwingend, aber jedenfalls vertretbar und ersichtlich frei von Willkür (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 154; BFHE 190, 47; BVerwG NJW 2001, 3493; BSG NJW 2007, 2717).
  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 482/11  

    Gesetzlicher Richter (Doppelvorsitz Ernemann); Anforderungen an einen

    Es hat bei dieser Regelung in willkürfreier Auslegung des § 21 Abs. 2 Satz 1 GVG und unter Berücksichtigung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2006, 154; BSG NJW 2007, 2717; BVerwG NJW 1986, 1366) angenommen, dass nach Ausscheiden der früheren Vorsitzenden des 2. Strafsenats aus dem Dienst am 31. Januar 2010 und anschließender Vakanz im Vorsitz jedenfalls mit Beginn des Geschäftsjahres 2012 keine vorübergehende Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne dieser Vorschrift mehr gegeben ist, die eine weitere Vertretung im Vorsitz des 2. Strafsenates zuließe.
  • OLG Frankfurt, 30.03.2006 - 16 U 159/02  

    Schadenersatzklage aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch

    Auf die - zugelassene - Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshofs das Senatsurteil aufgehoben, soweit es über die Klage entschieden hatte, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen, weil der Senat nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (Revisionsurteil vom 13.9.2005 - VI ZR 137/04).

    Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4.9.2002, das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 13.9.2005 (VI ZR 137/04) sowie auf das beiderseitige Parteivorbringen einschließlich der Revisionsbegründungsschrift der Beklagten vom 27.9.2004 und des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.3.2006 nebst Anlagen Bezug genommen.

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  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 34/06 B  

    Verhinderung des Vorsitzenden Richters

    Für eine Handlungspflicht des Präsidiums des LSG spätestens im Februar 2006 spricht auch das Urteil des BGH vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04 - (BGHZ 164, 87 ff).
  • BGH, 13.11.2008 - IX ZB 231/07  

    Verfahrensrecht - Rüge des Besetzungsmangels durch Ablehnungsgesuch?

    Dieser Revisionsgrund greift insbesondere ein, wenn - wie die Klägerin geltend macht - der Rechtsbegriff der Verhinderung des Vorsitzenden verkannt wurde (BGH, Urt. v. 13. September 2005 - VI ZR 137/04, NJW 2006, 154; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl. § 547 Rn. 9; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 547 Rn. 3).
  • OLG Hamm, 29.10.2007 - 3 U 170/06  

    Rechtswirkungen der Feststellung der Schadensersatzpflicht eines Arztes für die

    Eine solche Anwendung des § 826 BGB muss danach jedoch auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es schlechterdings unerträglich wäre, dem Gläubiger seine formale Position zu belassen, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde (u.a. BGHZ 26, 391, BGH VersR 1982, 975, 976, BGHZ 101, 380, BGHZ 112, 54, BGHZ 151, 316, BGH NJW 1998, 2818, BGH NJW 1999, 1257, BGH NJW 2006, 154).

    Der BGH hat diese Rechtsprechung erst kürzlich erneut bestätigt (Urteil vom 13.09.2005, VI ZR 137/04, BGHZ 164, 87).

  • OLG Brandenburg, 24.10.2012 - 3 U 106/11  

    Verfahrensrecht - Wann liegt ein Missbrauch von Vollstreckungstiteln vor?

    Die Anwendung von § 826 BGB bei einem Missbrauch von Vollstreckungstiteln ist auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, da anderenfalls die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfriede in untragbarer Weise in Frage gestellt werden würde (BGH NJW 2006, 154 ff, 156).
  • BGH, 11.01.2012 - 4 StR 523/11  

    Gesetzlicher Richter (ordnungsgemäße Besetzung bei Übernahme zweier Strafsenate

    Es hat diese Regelung in willkürfreier Auslegung des § 21f Absatz 2 Satz 1 GVG und unter Berücksichtigung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04, NJW 2006, 154; BSG, Beschluss vom 29. November 2006 - B 6 KA 34/06 B, NJW 2007, 2717; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 4/85, NJW 1986, 1366) getroffen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2008 - 1 B 670/08  
    vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. September 2005 - VI ZR 137/04 -, NJW 2006, 154, 156; Sprau, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 826 Rn. 50 ff.
  • BVerwG, 04.08.2006 - 5 B 52.06  
    9 Der festzustellende Vakanzzeitraum vom 1. Dezember 2005 bis 31. Januar 2006 überschreitet nicht die nach der Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 BVerwG 3 C 4.85 Buchholz 300 § 21f GVG Nr. 5; s.a. BGH, Urteil vom 13. September 2005 VI ZR 137/04 BGHZ 164, 87) hinzunehmende, angemessene Dauer, so dass den Ursachen dieser Vakanz nicht näher nachzugehen war und wegen der absehbaren Wiederbesetzung durch das Präsidium auch keine anderweitige Vorsorge, etwa durch Übertragung des Vorsitzes auf den Vorsitzenden Richter eines anderen Spruchkörpers, zu treffen war.
  • OLG Koblenz, 25.04.2008 - 2 W 724/07  

    Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Besorgnis

  • BSG, 15.03.2006 - B 6 KA 34/06 B  
  • AG Chemnitz, 20.07.2006 - 13 C 1557/06  
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