Rechtsprechung
   BGH, 13.09.2006 - 2 StR 268/06   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK; § 244 Abs. 2 StPO; § 261 StPO
    Alternativrüge (Aufklärungspflicht; Erörterungsmangel; hilfsweise erhobene Verfahrensrüge; Justizgewährleistungspflicht; faires Verfahren; Rechtsstaatsprinzip); Rekonstruktion der Hauptverhandlung.

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 2007, 115



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 07.08.2007 - 4 StR 142/07  

    Verspätetes Ablehnungsgesuch gegen Richter des BGH; rechtliches Gehör;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Widersprüche zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten, wenn sie sich - wie hier - nicht aus den Urteilsgründen selbst ergeben, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich (vgl. BGHSt 17, 351; BGH NStZ 1992, 506 f.; 1995, 27, 29; 1997, 294; BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 StR 361/00 und Urteil vom 13. September 2006 - 2 StR 268/06).
  • BGH, 09.12.2009 - 1 StR 167/09  

    Grenzen der Hinweispflicht bei veränderten Sachverhaltsumständen; Steuerhehlerei;

    b) Der Senat braucht der Zulässigkeit dieser Verfahrensrüge nicht näher nachzugehen (vgl. insoweit einerseits BGHSt 29, 18, 21; andererseits BGH NStZ 2007, 115, 116), da das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensverstoß nicht beruhen kann.
  • BGH, 05.05.2009 - 3 StR 57/09  

    Alternative Aufklärungs- und Erörterungsrüge (Zulässigkeit; Sonderfall der

    Es kann dahinstehen, ob eine Verfahrensrüge - jedenfalls in Ausnahmefällen, in denen der Akteninhalt ohne weiteres die Unrichtigkeit der Urteilsfeststellungen beweist (vgl. BGHSt 43, 212, 215 f.; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 36; BGH NJW 2000, 1962, 1963) - alternativ darauf gestützt werden kann, entweder habe das Tatgericht einen Widerspruch zwischen dem Inhalt des Urteils und demjenigen der Akten unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, oder es habe unterlassen, ihn in den Urteilsgründen zu erörtern (ablehnend etwa BGH NStZ 2007, 115; 1997, 294); denn einen derartigen Widerspruch zwischen Akteninhalt und Urteilsgründen legt die Revision nicht dar.
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