Rechtsprechung
| BGH, 13.11.1985 - IVa ZR 24/84 |
Volltextveröffentlichungen
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)
AKB § 1
Zeitschriftenfundstellen
- VersR 1986, 131
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Düsseldorf, 20.04.2004 - 4 U 132/03
Addition der Leistungsfreibeträge beim Zusammentreffen der …
Der Anscheinsbeweis ist nur erschüttert, wenn Umstände nachgewiesen werden aus denen sich die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt, den auch ein nicht alkoholisierter Fahrer nicht gemeistert hätte (BGH VersR 1986, 131; Senat NJW-RR 2001, 101).Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können, genügt nicht (BGH VersR 1986, 131; VersR 1976, 729; Senat NJW-RR 2001, 101).
- BGH, 21.03.1990 - IV ZR 40/89
Zulässigkeit einer Rückwärtsversicherung in der Kaskoversicherung
c) Entgegen der Meinung des Beklagten hat der Tatrichter die Willenserklärungen der Parteien im Versicherungsantrag und im Versicherungsschein dahin ausgelegt, daß sie insbesondere auch für die Fahrzeugvollversicherung den 20. Dezember 1983 als materiellen Versicherungsbeginn vereinbart - und damit (vgl. Maenner, Theorie ... S. 205) die Geltung von § 1 Abs. 2 AKB abbedungen (im Sinne des Senatsurteils vom 13.11.1985 - IVa ZR 24/84 - VersR 1986, 131 ) - haben. - BGH, 18.11.1986 - IVa ZR 99/85
Einleitung eines Zwischenstreites nach rügelosem Verhandeln
Es kommt nicht darauf an, ob das Berufungsgericht bei der Begründung seiner Ansicht, zu der von dem Kläger beantragten erneuten Vorladung des Zeugen Weller bestehe kein Anlaß, eine verbotene vorweggenommene Würdigung eines nicht erhobenen Beweises vorgenommen hat (vgl. dazu BGHZ 53, 245, 260 und zuletzt Senatsurteil vom 13. November 1985 - IVa ZR 24/84 insoweit nicht abgedruckt in VersR 1986, 131 ). - OLG Hamm, 12.02.1992 - 20 U 89/91 Beweis für ein kollusives Zusammenwirken und damit Nichtigkeit des Vertrages hat die Beklagte, die insoweit die Beweislast trägt (BGH VersR 86, 131), jedoch nicht angetreten.
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