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| BGH, 13.11.1997 - 1 StR 323/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Kurzfassungen/Presse
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Verwaltungsdirektors wegen Bestechlichkeit
Verfahrensgang
- LG Offenburg, 11.11.1996 - 13 Js 1/94
- BGH, 13.11.1997 - 1 StR 323/97
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ-RR 1998, 269
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01
Strafrecht - Korruption
Insoweit gelten für die planerische Abwägung dieselben Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für Ermessensentscheidungen aufgestellt hat (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 5).Insoweit gelten für die planerische Abwägung dieselben Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für Ermessensentscheidungen aufgestellt hat (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 5).
Der Umstand, daß die Strafkammer die vorangegangene Zeit strafrechtlich unberücksichtigt gelassen hat, beschwert den Angeklagten ebensowenig wie die rechtliche Beurteilung der Geldzahlungen als eine einheitliche Tat (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 269 m.w.N.).
- BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99
Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit …
Vorteil im Sinne des § 332 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur seine persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 31, 264, 279; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 - Vorteil 5).Vorteil im Sinne des § 332 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung jede Leistung, auf die der Amtsträger keinen Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur seine persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt 31, 264, 279; 33, 336, 339; 35, 128, 133; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 - Vorteil 5).
- BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00
Zur Verurteilung eines Mitarbeiters der GEZ wegen Bestechlichkeit
Der Angeklagte ist zumindest nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht in diesen Fällen lediglich eine Tat der Bestechlichkeit angenommen hat, obwohl der Angeklagte aufgrund einer jeweils einheitlichen Unrechtsvereinbarung nicht nur laufende Zahlungen erhielt sondern auch noch Einzelzuwendungen entgegennahm, die nicht von vorneherein festgelegt waren (…vgl. BGHR StGB vor § 1/Serienstraftaten Bestechlichkeit 1 und Bestechung 1; BGH NStZ-RR 1998, 269).
- BGH, 04.09.2001 - 1 StR 232/01
Gefährliche Körperverletzung (Glimmende Zigarette); Tateinheit auch trotz Taten, …
Daher ist der Senat an einer Bestätigung des Strafausspruchs gehindert (…vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 7), so daß der Strafausspruch aufzuheben war, wobei der Senat im Hinblick auf die Ähnlichkeit der Taten auch die Strafe im Fall B. aufgehoben hat (vgl. hierzu BGH wistra 1998, 106, 108 m.w.Nachw.). - BGH, 14.02.2007 - 5 StR 323/06
Vorteilsgewährung; Vorteilsannahme; Bestechlichkeit (Unrechtsvereinbarung; …
Ergeben sich die inhaltlichen Grenzen der vorzunehmenden Diensthandlungen nicht ohne weiteres auf Grund solcher Vorgaben, steht vielmehr dem Amtsträger ein Ermessens- oder Gestaltungsspielraum zu, kann die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung auch darin bestehen, dass der Amtsträger sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt, sondern auch die ihm zugewandten oder bereits zugesagten Vorteile in die Abwägung einfließen lässt ( BGHSt 47, 260, 263; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 5 und § 334 Abs. 3 Nr. 2 Unrechtsvereinbarung 1). - OLG Karlsruhe, 19.03.2001 - 2 Ws 193/00 In Übereinstimmung mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt die §§ 332, 334 StGB in der Fassung des EGStGB vom 02.03.1974 (BGBl I 469 ff, 496) Anwendung zu finden haben, wonach der Vorteil für die pflichtwidrige Diensthandlung für den Amtsträger selbst eine Besserstellung zur Folge haben muss (BGHSt 14, 123, 127; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 5), während nach den nunmehr geltenden §§ 331 ff StGB i.d.F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2036) es auf die Eigennützigkeit des Amtsträgers nicht mehr ankommt, sondern Begünstigter auch ein "Dritter" sein kann.
Bei vorliegender Fallgestaltung, bei der die Annahme der (Bestechungs-)Leistung auf eine Unrechtsvereinbarung zurückgeht, die, wenn sie auch in bestimmten Teilleistungen erbracht wird, den zu leistenden Vorteil genau festlegt, ist eine tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen (BGH NStZ 1995, 92; BGH NStZ-RR 1998, 269 ff).
- BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99
Bestechlichkeit; Unterlassen einer Diensthandlung; Amtsträger; Tatidentität; …
Bei diese Sachlage bilden die einzelnen Verträge gegenüber der "Grundvereinbarung" jedenfalls materiellrechtlich selbständige Taten (BGH NStZ 1995, 92;… BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten Bestechlichkeit 1; BGH, Urteil vom 13. November 1997 - 1 StR 323197 = NStZ-RR 1998, 269 und Beschluß vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 657/95). - BGH, 03.12.1997 - 2 StR 267/97
StGB § 332, § 335, § 258 a
d) Trotz der auf Dauer angelegten Unrechtsvereinbarung stellt jede einzelne Vorteilsgewährung (die Annahme der Getränke) eine neue Tat dar, eine natürliche Handlungseinheit oder ein Fall "tatbestandlicher Bewertungseinheit" (vgl. BGHSt 30, 28 ;… BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 m.w.N.) ist nicht gegeben (BGHSt 41, 292, 302, 303;… BGHR StGB vor § 1 Serienstraftaten - Bestechlichkeit 1; Bestechung 1;… BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 5; BGH…, Urt. vom 4. Oktober 1994 - 5 StR 503/94 und vom 13. November 1997 - 1 StR 323/97). - BGH, 23.03.1999 - 1 StR 35/99
Urteil gegen Verwaltungsdirektor wegen Bestechlickeit rechtskräftig
Bei der Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit in 46 Fällen im Tatkomplex II hat das Landgericht nicht gegen die Aufhebungsansicht des Senats in seinem Urteil vom 13. November 1997 (JZ 1998, 264 f. = wistra 1998, 106 ff. = NStZ-RR 1998, 269 f.) verstoßen. - OLG Stuttgart, 28.10.2002 - 1 Ss 304/02
Vorteilsannahme zu Gunsten eines Dritten
Anders ist die Rechtslage dann zu beurteilen, wenn die zu gewährende Entlohnung von der zukünftigen Entwicklung abhängt, insbesondere wenn die Vorteilsgewährung "Open - end - Charakter" trägt (vgl. BGHSt 41, 292, 302; BGH NStZ-RR 1998, 269; BGH NStZ-RR 1996, 354).
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