Rechtsprechung
   BGH, 13.11.2001 - 4 StR 408/01   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 180 a Absatz 1 Nr. 2 StGB; 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB; ProstG
    Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution (persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit); Ausbeuterische, dirigierende Prostitution; Prostitutionsgesetz

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de
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Wird zitiert von ... (2)  

  • BGH, 01.08.2003 - 2 StR 186/03  

    Dirigierende Zuhälterei (Bestimmen zur Prostitution bei Eingliederung in die

    Nach der Rechtsprechung muß es sich dabei um ein Verhalten handeln, das geeignet ist, die Prostituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltiger Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (BGH NStZ-RR 2002, 232; BGH, Beschl. vom 13. November 2001 - 4 StR 408/01; BGH NStZ 1983, 220).

    Hingegen ist in neuerer Zeit bei einem "barartigen Betrieb", bei dem die Prostituierten während der Öffnungszeiten zur Prostitution bereit zu sein hatten, die Preise festgesetzt waren, Kondome zur Verfügung gestellt wurden und auf Wunsch auch eine Wohnung gestellt werden konnte, der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei verneint worden (BGH, Beschl. vom 13. November 2001 - 4 StR 408/01).

  • BGH, 09.04.2002 - 4 StR 66/02  

    Ausbeuterische und dirigierende Zuhälterei; Überwachen bei der Ausübung der

    Das Verhalten muß vielmehr geeignet sein, die Prostituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (BGH StV 2000, 357, 361; BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 2; Senatsbeschluß vom 13. November 2001 - 4 StR 408/01).
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