Rechtsprechung
   BGH, 13.12.1988 - VI ZR 235/87   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Deliktsrecht: Subventionsbetrug bei Personalkostenzuschüssen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 106, 204
  • NJW 1989, 974
  • ZIP 1989, 102
  • ZIP 1989, 247
  • MDR 1989, 344
  • VersR 1989, 262
  • BB 1989, 382



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BGH, 21.10.1991 - II ZR 204/90  

    Immobilienanlagen - § 264a StGB als Schutzgesetz

    Es genügt, daß die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1973 - VI ZR 164/71, WM 1973, 992, 993; BGHZ 40, 306; 46, 17, 23; 66, 388, 390; 84, 312, 314; 100, 13, 14 f.; 103, 197, 199; 106, 204, 206).

    Dem Schutzgesetzcharakter des § 264 a StGB steht nicht entgegen, daß die Vorschrift ein Gefährdungsdelikt darstellt (BGHZ 106, 204, 209).

  • BFH, 19.08.2008 - VII R 6/07  

    Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich

    Ein Schutzgesetz erfordert danach die zumindest teilweise Ausrichtung auf den Schutz von Individualinteressen vor einer näher bestimmten Art ihrer Verletzung (BGH-Urteile vom 13. Dezember 1988 VI ZR 235/87, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 974, und vom 3. Februar 1987 VI ZR 32/86, BGHZ 100, 13).
  • BFH, 24.10.1996 - VII R 113/94  

    Zur Erweiterung der Pfändungsbefugnis des Finanzamts über die

    Das gleiche gilt für die Spezialformen des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB (BGH-Urteil vom 13. Dezember 1988 VI ZR 235/87, BGHZ 106, 204) und des Kapitalanlagebetrugs nach § 264a StGB (BGH-Urteil vom 21. Oktober 1991 II ZR 204/90, BGHZ 116, 7).
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  • BGH, 18.11.1993 - III ZR 178/92  

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer Eisenbahn an einem

    Sie ist der Nachprüfung in der Revision nur insofern unterworfen, als Verstöße gegen § 286 ZPO vorliegen oder geprüft werden kann, ob die Tatsacheninstanzen den Rechtsbegriff der "groben Fahrlässigkeit" richtig verstanden und den festgestellten Sachverhalt zutreffend darunter subsumiert oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen haben (vgl. BGHZ 106, 204 [211] m.w.N.).
  • OLG Hamm, 25.06.2012 - 6 U 67/11  

    Höhe des Schadens beim Subventionsbetrug

    Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen dritte Personen, die bei der Subventionsbewilligung für den Subventionsnehmer gehandelt haben, ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Subventionsverhältnisses nicht vorgesehen, ohne dass dadurch Ersatzansprüche aus Rechtsbeziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung, insbesondere aus deliktischen Beziehungen, bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen ausgeschlossen wären (BGHZ 106, 204 ff).

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass § 264 StGB neben dem staatlichen Vermögen auch die staatliche Planungs- und Dispositionshoheit schützt (BGHZ 106, 204; OLG Karlsruhe NJW 1981, 1383).

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97  

    Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen Bund und privatem Träger einer

    Dazu hat das Berufungsgericht - das im übrigen den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit zutreffend ausgelegt hat keine Feststellungen getroffen; das muß zur revisionsgerichtlichen Beanstandung führen (vgl. BGHZ 106, 204 ; BGH, Urteil vom 18. November 1993 - III ZR 178/92 - ).
  • FG Hamburg, 02.02.2007 - 2 K 106/06  

    Abgabenordnung/Insolvenzordnung: Zur Restschuldbefreiung bei Steuerhinterziehung

    Die Eröffnung eines individuellen, auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgenden Schadensersatzanspruchs muss erkennbar vom Gesetz erstrebt sein oder zumindest im Rahmen des haftungsrechtlichen Gesamtsystems liegen (BGH, Urteil vom 13.12.1988, VI ZR 235/87, NJW 1989, 974).

    Dies kommt für eigens auf die Sicherung des staatlichen Mittelaufkommens zugeschnittene Vorschriften grundsätzlich nicht in Betracht, sofern die Mittel nicht fiskalisches Sondervermögen bilden (BGH, Urteil vom 13.12.1988, a.a.O.).

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