Rechtsprechung
| BGH, 13.12.1993 - NotZ 58/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Jurion
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Kriterien für die Auswahl unter mehreren für das Amt eines Notars geeigneten Bewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen Eignung
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 1994, 1016
- DNotZ 1994, 332
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 14.03.2005 - NotZ 27/04
Notarrecht - Übertragung einer Notarstelle
Aus dem Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333 ergibt sich nichts Gegenteiliges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. März 2004 - Notz 19/03 - Umdruck S. 7 f).Dies darf nur nicht dazu führen, daß das Gewicht des Zweiten Staatsexamens hinter sie zurücktritt (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333; vgl. auch Senatsbeschluß vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - NJW-RR 2004, 1701, 1703).
- BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03
Notarrecht - Eignung eines Mitbewerbers um ein Notaramt
aa) Ohne daß insoweit auf alle weiteren Einzelheiten eingegangen zu werden braucht, trifft jedenfalls die Beanstandung des Antragstellers zu, daß die Antragsgegnerin von ihrem - an sich zutreffenden - Ausgangspunkt, daß es in erster Linie auf das Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung ankam (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO), nicht wenigstens (ausdrücklich) in Betracht gezogen und erwogen hat, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das - überragende - Ergebnis des Antragstellers im Ersten Staatsexamen zur Abrundung des Leistungsvergleichs mit einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333).bb) Angesichts dessen läßt sich im Streitfall auch nicht ausschließen, daß die Antragsgegnerin bei rechtmäßiger Handhabung ihres Beurteilungsspielraums, auch was die fachliche Eignung des Antragstellers angeht, zu einer Beurteilung gelangt wäre, in der (ab Gleichwertigkeit der Bewerber) das höhere Dienstalter des Antragstellers möglicherweise eine entscheidende Rolle hätte spielen können (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO; Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332 und vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910).
- BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04
Notarrecht - Übertragung einer Notarstelle
Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (Senatsbeschl. v. 22. März 2004, NotZ 19/03; zum Dienstalter bei der Amtssitzverlegung: Senatsbeschl. v. 5. Februar 1996, NotZ 25/95, DNotZ 1996, 906, 910; für die Dauer des Anwärterdienstes Senatsbeschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 58/92, DNotZ 1994, 332; zur anwaltlichen Vortätigkeit Senatsbeschl. v. 18. September 1995, NotZ 4/95, Anwaltsblatt 1996, 43) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 BNotO).Die Antragsgegnerin hat die Ergebnisse des zweiten juristischen Staatsexamens (Antragsteller 9, 60 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 9, 52 Punkte in München) fehlerfrei als gleichwertig behandelt (vgl. Senatsbeschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 58/92, DNotZ 1994, 332 f.).
- BGH, 12.07.2004 - NotZ 5/04 Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332: zur anwaltlichen Vortätigkeit; vom 18. September 1995 - NotZ 4/95 - Anwaltsblatt 1996, 43; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910: für die Dauer des Anwärterdienstes;… vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - aaO: Bewerbung des Antragstellers auf die Notarstelle in Erkelenz; vom 22. März 2004 - NotZ 19/03: zum Dienstalter bei der Amtssitzverlegung) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 BNotO).
Zusätzlich durfte die Antragsgegnerin das signifikant bessere erste Staatsexamen des Mitbewerbers (Antragsteller 4, 38 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 12, 29 Punkte in München) als Kriterium heranziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333; vom 22. März 2004 - NotZ 17/03 - unter II. 2. b) aa) und NotZ 20/03 - ZNotP 2004, 241, 243).
dd) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwandfreier Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung des weiteren Beteiligten gelangt ist, kommt der Dienstzeit des Antragstellers keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910 und vom 22. März 2004 - NotZ 19/03 - unter II. 2. b)), so daß den Einwendungen des Antragstellers gegen die Berechnung der Dienstzeit des weiteren Beteiligten nicht nachgegangen werden muß.
- BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03
Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers
Wie das Oberlandesgericht bereits ausgeführt hat, beruft der Antragsteller sich in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht auf den Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 (NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333).b) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwandfreier Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung der weiteren Beteiligten zu 1 gelangt ist, kommt auch dem von der Beschwerde erneut angeführten "Anciennitäts"-Gedanken keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332 und vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910).
- BGH, 22.03.2004 - NotZ 17/03
Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers aufgrund der Ergebnisse …
In dem Beschluß vom 13. Dezember 1993 (NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333) hat der Senat es hingenommen, daß die Justizverwaltung bei einer Punktedifferenz von 0, 69 in der Zweiten juristischen Staatsprüfung noch von "annähernd gleichen" Prüfungsergebnissen ausgegangen ist.Es bleibt insoweit bei dem Grundsatz, daß zwar auch das Dienstalter im Rahmen der Eignungsbewertung nach § 6 Abs. 3 BNotO ein gewichtiger Wertungsgesichtspunkt sein kann (vgl. insbesondere für die Dauer des Anwärterdienstes § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO), daß diesem Gesichtspunkt aber gegenüber den in § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO genannten Merkmalen nur eine eher mittelbare Aussagekraft zukommt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332).
- BGH, 18.09.1995 - NotZ 4/95
Berücksichtigung der Dauer der Anwaltstätigkeit eines Notarbewerbers
Wie der Senat entschieden hat, enthält die in § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO getroffene Anordnung, bei der Auswahlentscheidung die Dauer der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit der Bewerber zu berücksichtigen, die authentische Festlegung eines fachlichen Eignungsmerkmals; sie ordnet die Vortätigkeit im Anwaltsberuf dem umfassenden rechtlichen Auswahlmaßstab der (fachlichen) Eignung für das Amt des Notars zu (BGHZ 124, 327, 333; Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 46/92, LM BNotO § 6 Nr. 13 = NJW-RR 1994, 1018 f; Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 58/92, DNotZ 1994, 332 f).
