Rechtsprechung
   BGH, 14.01.1997 - VI ZR 366/95   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kfz-Unfall: Schadensprognose bei Jugendlichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 252 S. 2
    Bemessung des Verdienstausfallschadens bei einem jungen Menschen; Maßgeblichkeit der wahrscheinlichen künftigen Entwicklung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erwerbsunfähigkeit nach Kfz-Unfall: Prognose künftiger Entwicklung eines Jugendlichen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Verdienstausfallschaden eines Jugendlichen

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Erwerbsschaden eines jungen Arbeitslosen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1997, 937
  • MDR 1997, 347
  • NZV 1997, 222
  • VersR 1997, 366
  • BB 1997, 493
  • DB 1997, 1077



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Wird zitiert von ... (22)  

  • BGH, 08.11.2001 - IX ZR 64/01  

    Unfallschadenregulierung - Anwaltspflichten beim Abschluss eines

    Entscheidend ist somit eine Prognose über die künftige Entwicklung (BGH, Urt. v. 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95, NJW 1997, 937, 938).
  • BGH, 06.06.2000 - VI ZR 172/99  

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Feststellungsantrag hinsichtlich Zukunftsschäden

    Bei einem jüngeren Menschen kann ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden, daß er auf Dauer die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten für eine gewinnbringende Erwerbstätigkeit nicht nutzen werde (vgl. Senatsurteile vom 3. März 1998 - VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772, 773, vom 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95 - VersR 1997, 366, 367 und vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424).
  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06  

    Sozialrecht - Erstattete Rentenversicherungsbeiträge: Ersatzanspruch des Bundes?

    Zwar hat der erkennende Senat stets betont, dass an den Vortrag zur Erwerbsprognose bei jüngeren Geschädigten, die noch keine Berufstätigkeit ausgeübt haben oder deren berufliche Entwicklung bisher unstet verlaufen ist, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, das Gericht vielmehr je nach Sachlage auch ohne näheren Vortrag der Klägerseite auf die Lebenserfahrung abstellen darf und muss, wonach bei einem jüngeren Menschen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann, dass er auf Dauer die Möglichkeiten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, nicht nutzen werde (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 423 f.; vom 14. Januar 1997 - VI ZR 366/95 - VersR 1997, 366, 367; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - VersR 2000, 233 f.; vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 - VersR 2000, 1521 f.).
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