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   BGH, 14.01.1998 - XII ZR 113/96   

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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 274/02  

    Arbeit & Soziales - Arbeitsunfall: Anspruchsübergang auf Versicherungsträger

    Voraussetzung ist danach, daß die Parteien sich beim Abschluss über tatsächliche Gegebenheiten geirrt haben, die sich außerhalb des Streits oder der Ungewissheit befanden (vgl. BGHZ 25, 390, 394; BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 113/96 - BGHR § 779 Abs. 1 BGB "Schiedsgutachtervergleich 1").
  • BGH, 21.12.2006 - VII ZR 275/05  

    Bauvertrag - Generalbereinigung durch Vergleich: Wann irrtumsbedingt unwirksam?

    Ein Irrtum über Umstände, die der Vergleich gerade beheben soll, die mithin Gegenstand des Vergleichs sein sollen, führt nicht zur Anwendung des § 779 Abs. 1 BGB und ist unbeachtlich (BGH, Urteile vom 8. Dezember 1999 - I ZR 230/97, NJW 2000, 2497; vom 14. Januar 1998 - XII ZR 113/96, BGHR BGB § 779 Abs. 1 Schiedsgutachtenvergleich 1 und vom 18. Juni 1986 - IVb ZR 47/85, NJW-RR 1986, 1258).
  • BAG, 15.09.2004 - 4 AZR 9/04  

    Auslegung eines Prozessvergleichs

    Auf einen Irrtum der Vertragsschließenden über ungewisse Umstände, seien sie tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Vergleich gerade beheben will, findet die Unwirksamkeitsregel des § 779 BGB keine Anwendung (BGH 14. Januar 1998 - XII ZR 113/96 - BGHR BGB § 779 Abs. 1 Schiedsgutachtenvergleich 1).
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