Rechtsprechung
   BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76   

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 71, 86
  • NJW 1978, 1377
  • GRUR 1978, 492



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Wird zitiert von ... (55)  

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05  

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    Auf das vom Berufungsurteil für seine Auffassung genannte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76 - NJW 1978, 1377, 1378 lässt sich diese Rechtsansicht nicht stützen.

    Der Senat hat vielmehr in dem bereits erwähnten, nach dem Berufungsurteil ergangenen Beschluss vom 12. Oktober 2006 (aaO Rn. 34 ff.) mit Rücksicht auf die Abgrenzungsschwierigkeiten sowie auf den Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens eine den Verjährungsbeginn hinausschiebende "Dauerhandlung" in derartigen Fällen ebenso abgelehnt wie einen einheitlichen Beginn der Verjährung schon mit dem ersten Rechtsverstoß des Schädigers und ist dem entgegen von mehrfachen neuen Eingriffen ähnlich wie bei der Wiederholung einer schädigenden Handlung in Fällen positiven Tuns ausgegangen (so auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 aaO).

  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07  

    Verfahrensrecht - Güteverfahren: Hemmung der Verjährung durch Antrag per E-Mail?

    Vielmehr stellt jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist (vgl. BGHZ 71, 86, 94; 95, 238, 240; 98, 77, 83; Senat, Urt. v. 4. März 1977, V ZR 236/75, NJW 1978, 262; Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 140/79, NJW 1981, 573; BGH, Urt. v. 26. Januar 1984, I ZR 195/81, NJW 1985, 1023, 1024).
  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01  

    Amtshaftung - Sektenbeauftragter handelt in Ausübung eines öffentlichen Amtes

    Der Umstand, daß die wiederholten schadenstiftenden Handlungen Ausfluß eines einheitlichen Entschlusses sind - etwa im Sinne einer "Kampagne" -, bewirkt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, daß die Verjährung von Schadensersatzansprüchen erst mit der letzten unerlaubten Handlung für alle beginnt; strafrechtliche Begriffe, wie die natürliche Handlungseinheit und die fortgesetzte Handlung, sind für die Verjährung deliktischer Ansprüche unmaßgeblich (BGHZ 71, 86, 94).
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