Rechtsprechung
   BGH, 14.02.1984 - 1 StR 808/83   

Heroinspritzen

§ 222 StGB, eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 32, 262
  • NJW 1984, 1469
  • MDR 1984, 503
  • NStZ 1984, 410
  • NStZ 1985, 24 (Ls.)
  • StV 1984, 244
  • JR 1984, 511



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Wird zitiert von ... (37)  

  • BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08  

    Fahrlässige Tötung durch illegale Autorennen und Beschleunigungstests; Abgrenzung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert ( BGHSt 32, 262, 263 f.; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327).

    Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat ( BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; einschränkend bei deliktischer Handlung des Täters und einsichtigem Motiv für die Selbstgefährdung: BGHSt 39, 322, 325).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, sofern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Handeln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert ( BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt 36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.).

    Straffrei ist ein solches Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder -verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst eingegangenes Risiko realisiert hat ( BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49, 21, 34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406; BayObLG BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00  

    "Freitodbegleiter" wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt

    Wer lediglich eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGHSt 32, 262).

    Dabei hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, daß derjenige, der sich an einem Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung beteiligt, an einem Geschehen teilnimmt, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist ( BGHSt 32, 262, 265).

    Wer lediglich eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGHSt 32, 262; siehe auch BGHSt 37, 179; 39, 322, 324; BGH NStZ 1985, 319 - insoweit in BGHSt 33, 66 nicht abgedruckt - m. Anm. Roxin; BGH NStZ; 1987, 406; 1992, 489; BGH NJW 2000, 2286).

    Dabei hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, daß derjenige, der sich an einem Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung beteiligt, an einem Geschehen teilnimmt, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist ( BGHSt 32, 262, 265).

  • BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03  

    Freispruch eines Hamburger Zivildienstleistenden aufgehoben

    Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ( BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288).

    Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, dass die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln ( BGHSt 32, 262 f.; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende ( BGHSt 32, 262, 265; BGH NJW 2000, 2286).

    Wer lediglich eine solche Selbstgefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich nicht wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar ( BGHSt 32, 262, 263 f.; BGH NStZ 1985, 25, 26 und 319, 320; 1986, 266, 267; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 288).

    Diese Rechtsprechung gründet in erster Linie auf Sachverhalte, denen gemein ist, daß die den Verletzungs- oder Tötungserfolg verursachende schädigende Handlung - die Einnahme von Betäubungsmitteln ( BGHSt 32, 262 f.; BGH NStZ 1985, 319; BGH NJW 2000, 2286; BGHSt 46, 279, 283), Stechapfeltee (BGH NStZ 1985, 25) oder Alkohol (BGH NStZ 1986, 266; 1987, 406) - durch das Opfer selbst erfolgt und erfährt dann eine Ausnahme, wenn der sich Beteiligende etwa kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende ( BGHSt 32, 262, 265; BGH NStZ 1985, 25 f.; 1986, 266; 1987, 406; BGH NJW 2000, 2286; vgl. auch BayObLG JZ 1997, 521).

mehr
  • BGH, 11.04.2000 - 1 StR 638/99  

    Leichtfertige Todesverursachung durch Abgabe von Betäubungsmitteln;

    Wer lediglich eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, macht sich danach nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts strafbar (so grundlegend BGHSt 32, 262; siehe auch BGHSt 37, 179; BGH NStZ 1987, 4061 1992, 489).

    Dabei hat der Bundesgerichtshof darauf abgestellt, daß derjenige, der sich an einem Akt der eigenverantwortlich gewollten und bewirkten Selbstgefährdung beteiligt, an einem Geschehen teilnimmt, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist ( BGHSt 32, 262, 265).

    Denn strafrechtliche Verantwortlichkeit ist Verantwortlichkeit unter einem bestimmten rechtlichen Aspekt nach den dafür geltenden normativen Voraussetzungen ( BGHSt 32, 262, 266).

    Eine täterschaftliche Verantwortung der Angeklagten für den Tod des Ka. ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines überlegenen Sachwissens, das grundsätzlich die Zurechnung des vom Opfer selbst bewirkten Todeseintritts zu rechtfertigen vermag (vgl. BGHSt 32, 262, 265; BGH NStZ 1986, 266; siehe auch BGHSt 36, 1, 17 zum Sexualverkehr eines HIV-Infizierten; vgl. in der Literatur Jähnke in LK 11. Aufl. § 222 Rdn. 21; Wessels/Beulke, Strafrecht AT 28. Aufl. Rdn. 187; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT Teil 1 23. Aufl. Rdn. 191).

  • BGH, 11.12.2003 - 3 StR 120/03  

    Privilegierung (privilegierende Spezialität; Verabreichen von Betäubungsmitteln;

    Wer eine solche Gefährdung veranlasst, ermöglicht oder fördert, nimmt lediglich an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - nicht tatbestandsmäßig und damit nicht strafbar ist (grundlegend BGHSt 32, 262 und ständig, zuletzt BGH, Urteil vom 20.5. 2003 - 5 StR 66/03 = NJW 2003, 2326).

    Wer eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert, kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteilt werden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um die Strafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßiger und damit kein strafbarer Vorgang ist (grundlegend BGHSt 32, 262 ff.; siehe auch BGHSt 46, 279, 288 f.; BGH NStZ 2001, 205; BGH NJW 2003, 2326, 2327 jew. m. w. N.).

  • BGH, 08.09.1993 - 3 StR 341/93  

    Fahrlässige Tötung (Zurechenbarkeit des Todes eines freiwilligen Retters nach

    b) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, die Zurechnung des Todes entfalle nicht unter dem Gesichtspunkt der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zur sogenannten bewußten Selbstgefährdung (vgl. BGHSt 32, 262 ff.; 36, 1, 17, 18; 37, 179, 180 ff.; BGH NStZ 1984, 452; 1985, 25, 26; 1986, 266, 267; 1987, 406; Schroeder in LK 10. Aufl. § 16 Rdn. 181 ff.; Rudolphi in SK StGB vor § 1 Rdn. 79 ff.; Cramer in Schönke/Schröder 24. Aufl. § 15 StGB Rdn. 157 - jeweils m.w.N.).

    Die an einem Fall wie BGHSt 32, 262 ff. (das Tatopfer starb nach gemeinsamem einverständlichem Betäubungsmittelgenuß an einer Überdosis des injizierten Heroins) entwickelte Rechtsprechung kann indes nicht schematisch auf Fälle übertragen werden, in denen durch ein deliktisches Verhalten eines Täters ein Dritter zu einer sich selbstgefährdenden Handlung veranlaßt worden ist.

    Mit dieser Beurteilung weicht der Senat nicht von BGHSt 32, 262 ff. ab.

  • BGH, 25.09.1990 - 4 StR 359/90  

    Strafbarkeit nach BtMG im Hinblick auf Selbstverantwortung und die Grundsätze der

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  • BGH, 29.04.2009 - 1 StR 518/08  

    Fahrlässige Tötung in Tateinheit mit vorsätzlichem Überlassen von

    Wer das zumindest selbst gefährdende, eigenverantwortliche Verhalten eines anderen fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle vorsätzlichen Handelns nicht strafbar machen würde (grundlegend BGHSt 32, 262, 263 ff.; s. auch BGH NStZ 2001, 205).

    Wer das zumindest selbst gefährdende, eigenverantwortliche Verhalten eines anderen fahrlässig veranlasst, ermöglicht oder fördert, kann zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs nicht strafbar sein, wenn er sich im Falle vorsätzlichen Handelns nicht strafbar machen würde (grundlegend BGHSt 32, 262, 263 ff.; s. auch BGH NStZ 2001, 205).

  • OLG Stuttgart, 20.02.2008 - 4 Ws 37/08  

    Fahrlässige Tötung: Inbrandsetzung eines Gebäudes; Zurechnung des Todes zweier

    Danach ist im Bereich der Körperverletzungs- und Tötungsdelikte ein Verletzungserfolg dann nicht zuzurechnen, wenn dieser Erfolg die Folge einer bewussten, eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstgefährdung ist und sich die Mitwirkung des Dritten in einer bloßen Veranlassung oder Förderung des Selbstgefährdungsaktes erschöpft (BGHSt 32, 262 ff.).

    Soweit die in diesem Sinne pflichtigen Rettungskräfte ihrer Handlungspflicht folgen, liegt ein vollständig freiwilliger Handlungsentschluss - vergleichbar dem in BGHSt 32, 262 ff. entschiedenen Fall - aber nicht vor.

  • BGH, 01.07.1992 - 2 StR 191/92  

    Berücksichtigung der Todesfolge bei der Strafzumessung wegen Abgabe von Heroin

    Der Berücksichtigung dieses Umstands stand auch nicht der Grundsatz entgegen, daß derjenige, der die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung eines anderen nur veranlaßt, ermöglicht oder fördert, für die daraus erwachsende Körperverletzungs- oder Todesfolge nicht strafrechtlich haftet (BGHSt 32, 262).

    Mit der hier vertretenen Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu der bereits zitierten Entscheidung BGHSt 32, 262.

  • BGH, 11.01.2011 - 5 StR 491/10  

    Körperverletzung mit Todesfolge (eigenverantwortliche Selbstgefährdung;

  • OLG Nürnberg, 18.09.2002 - Ws 867/02  

    Abgrenzung der fahrlässigen Tötung von einem fahrlässigen Beitrag zum Selbstmord

  • LSG Hessen, 13.05.2011 - L 9 U 154/09  

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

  • BGH, 09.11.1984 - 2 StR 257/84  

    Leichtfertige Verursachung des Todes; Ermessung bei Unterbringung in einer

  • BGH, 27.11.1985 - 3 StR 426/85  

    StGB § 223, § 226, § 18

  • BGH, 15.04.1997 - 4 StR 116/97  

    spontaner Vergewaltigungsentschluß - §§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2

  • AG Saalfeld, 15.09.2005 - 684 Js 26258/04  

    Alkoholabgabe an Minderjährige als Körperverletzung

  • BGH, 07.02.2001 - 5 StR 474/00  
  • BGH, 27.06.1984 - 3 StR 144/84  

    Garantenpflicht und Handlungspflicht nach Selbstgefährdung; Zumutbarkeit der

  • AG Darmstadt, 09.10.2007 - 217 Ds 102 Js 15751/07  

    Überlassen eines Kraftrades an einen Dritten, der keine Fahrerlaubnis besitzt und

  • BGH, 07.08.1984 - 1 StR 200/84  

    Unterstützung eigenverantwortlichen Handelns eines Selbstschädigers; Beteiligung

  • BGH, 22.04.1987 - 3 StR 18/87  

    StGB § 212, 223

  • BGH, 08.07.1987 - 2 StR 298/87  

    Pflichten des Arztes gegenüber einem bewußtlosen Suizidpatienten

  • OLG Naumburg, 25.03.1996 - 2 Ss 27/96  

    Straftaten gegen das Leben: Fahrlässige Tötung durch Unterlassen bei einem

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2002 - 3 Ws 195/02  

    Unterbringung rückfallgefährdeter Straftäter: Nachträgliche Unterbringung eines

  • BGH, 02.09.1997 - 1 StR 475/97  

    StGB § 26, § 306, § 307

  • OLG Koblenz, 11.04.2002 - 1 Ss 25/02  

    Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Tötung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Beifahrer,

  • OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12  

    Fahrlässige Tötung: Erfolgszurechnung an mittelbaren Verursacher

  • OLG Zweibrücken, 24.10.1994 - 1 Ss 110/94  

    Medikamentenabhängigkeit - § 223 StGB, straflose Beihilfe des Arztes zur

  • OLG Karlsruhe, 28.03.1996 - Ns 1/96  

    StGB § 222

  • BayObLG, 18.06.1998 - 5St RR 10/98  

    Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" durch den Tatrichter

  • BayObLG, 15.09.1989 - RReg. 1 St 126/89  

    Aids III - § 223a Abs. 1 StGB aF (§ 224 StGB nF), Zurechnung bei

  • OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 2 Ss 14/11  

    Fahrlässige Tötung: Zurechnung eines Unfallerfolges

  • LG Gießen, 28.06.2012 - 7 Qs 63/12  
  • LG Köln, 25.07.2003 - 111-4/03  
  • BayObLG, 28.03.1988 - RReg. 1 St 82/88  

    StGB §§ 222, 230

  • LG Offenburg, 12.07.2002 - 1 Ks 10 Js 3709/00  

    Fahrlässige Tötung und Aussetzung mit Todesfolge: Zurücklassen eines

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