Rechtsprechung
| BGH, 14.03.2007 - IV ZR 102/03 |
Volltextveröffentlichungen (10)
mehr- IWW
- NWB SteuerXpert START
- RA Kotz
Versicherungsvertrag - Übertragung der rechte und Pflichten auf Dritten
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 6 § 61
Rechtsfolgen der Übertragung der Pflichten des Versicherungsnehmers auf einen Dritten - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Versicherungsrecht - Repräsentant des Versicherungsnehmers
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Hat der Versicherungsnehmer die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten übertragen, ist dieser insoweit sein Repräsentant
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Zurechnung des Repräsentantenverhaltens
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Versicherungsvertragsrecht - Wo liegen die Grenzen für die Zurechnung des Repräsentantenverhaltens?
Sonstiges (2)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 14.03.2007, Az.: IV ZR 102/03 (Zurechnung von Repräsentantenverhalten - VVG §§ 6, 61)" von Ira Ditandy, original erschienen in: VuR 2007, 352 - 353.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 14.03.2007, Az.: IV ZR 102/03 (Zurechnung bei Beschränkung der Repräsentantenstellung auf Verwaltung des Versicherungsvertrages)" von Prof. Dr. Klaus Staudinger, original erschienen in: NJW 2007, 2040 - 2041.
Verfahrensgang
- LG Köln, 16.12.1999 - 24 O 412/96
- OLG Köln, 18.03.2003 - 9 U 13/00
- BGH, 14.03.2007 - IV ZR 102/03
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 171, 293
- BGHZ 171, 304
- NJW 2007, 2038
- MDR 2007, 1132
- VersR 2007, 673
- JR 2008, 157
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 07.12.2011 - IV ZR 50/11
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision
Dieser Zurechnungsgrund greift auch dann ein, wenn das geschützte Interesse des Versicherers deshalb durch einen Dritten verletzt werden kann, weil der Versicherungsnehmer den Dritten in die Lage versetzt hat, insoweit selbständig und in nicht unbedeutendem Umfang für ihn zu handeln (Senatsurteil vom 14. März 2007 IV ZR 102/03, BGHZ 171, 304, 306 f.). - BGH, 18.05.2011 - IV ZR 168/09
Versicherungsrecht - Sozienklausel und Repräsentantenhaftung
Der Grund der Haftungszurechnung liegt darin, dass es dem Versicherungsnehmer nicht freistehen darf, den Versicherer dadurch schlechter und sich besser zu stellen, dass er einen Dritten für sich handeln lässt (Senatsurteil vom 14. März 2007 - IV ZR 102/03, BGHZ 171, 304, 306 Rn. 8 m.w.N.). - BGH, 22.04.2008 - 3 StR 74/08
Ablehnung eines Beweisantrages (Bedeutungslosigkeit; Begründung; …
Zwar ist - worauf die Revision im Ausgangspunkt zu Recht hinweist - nach der neueren Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2007, 2038) in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer einem Dritten die selbstständige Wahrnehmung seiner für das Versicherungsverhältnis relevanten Befugnisse nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Geschäftsbereich überträgt, die Zurechnung des Repräsentantenverhaltens auf diesen Bereich beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden.
- OLG Düsseldorf, 08.05.2008 - 10 U 24/08
Versicherungsrecht - Fahrlässigkeit in der Gebäudeversicherung
Hat der Versicherungsnehmer die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag einem Dritten übertragen, ist dieser insoweit sein Repräsentant (BGH, Urt. v. 14.3.2007, IV ZR 102/03). - OLG Saarbrücken, 06.10.2010 - 5 U 88/10
Arglistiges Verschweigen von Vorschäden in der Fahrzeugversicherung
Grundsatz der Repräsentantenhaftung ist auch, dass der Versicherungsnehmer sich das Repräsentantenverhalten nur insoweit zurechnen lassen muss, als er den Dritten an seine Stelle hat treten lassen (BGH, Urt. v. 14.03.2007 - IV ZR 102/03 - VersR 2007, 673). - OLG Köln, 12.10.2010 - 9 U 64/10
Eintrittspflicht der Gebäudeversicherung für einen Leitungswasserschaden
Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln; der Versicherungsnehmer muss sich der Verfügungsbefugnis und der Verantwortlichkeit vollständig begeben haben (vgl. BGH VersR 1992, 865; BGHZ 122, 250; BGH VersR 2007, 673;… Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 28 Rn. 65 m.w.N.) Die Zeugin C war nach ihren unwiderlegten Angaben zur Person Hausfrau mit einem 400-EUR-Job. - LG Saarbrücken, 15.04.2011 - 13 S 5/11 Innerhalb der Vertragsbeziehung zwischen Tankstellenbetreiber und Kunde ist deshalb anerkannt, dass die Maßstäbe zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht herangezogen werden können, die jedem obliegt, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenanlage gleich welcher Art für Dritte öffnet (OLG Hamm, NJW-RR 2009, 1537; Diehl, Anmerkung zu AG München, Urteil vom 16.11.2006 - 272 C 24950/06, ZfS 2007, 335).
- LG Nürnberg-Fürth, 29.03.2012 - 8 O 2729/11
Kfz-Kaskoversicherung: Versicherungsschutz nach Stilllegung des Fahrzeugs und …
Die hier im Raume stehenden Tätigkeiten im Rahmen der Vertragsverwaltung schließen allerdings eine Repräsentantenstellung ohne Hinzutreten weiterer Umstände auch für die Risikoverwaltung nicht ein (BGH VersR 2007, 673).
