Rechtsprechung
| BGH, 14.04.2011 - 2 StR 616/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 263 StGB; § 266 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG; § 52 StGB; § 53 StGB
Schadensfeststellung beim Betrug bei betrügerischer Kapitalerhöhung (wirtschaftliche Schadensbegründung unter Heranziehung von Sachverständigen beim Erwerb von Aktien; Schneeballsysteme; Bewertung von Unternehmen; Handlungseinheit infolge eines uneigentlichen Organisationsdelikts). - lexetius.com
StGB § 263 Abs. 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 263 Abs. 1
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Schadensfeststellung bei betrügerischer Kapitalerhöhung
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2011, 2675
- ZIP 2011, 1709
- NStZ 2011, 638
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 25.01.2012 - 1 StR 45/11
Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich …
Maßgeblich für den Vermögensvergleich ist der Zeitpunkt der täuschungsbedingten Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der hier in der Zahlung an den Angeklagten liegenden Vermögensverfügung; spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadensausgleich, berühren den tatbestandlichen Schaden nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08; BGH, Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98 jew. mwN). - BGH, 23.02.2012 - 1 StR 586/11
Untreue zulasten von Personenhandelsgesellschaften oder Gesellschaftern (GmbH " …
Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadensausgleich, berühren den tatbestandlichen Schaden nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08; BGH, Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98 jew. mwN). - OLG Köln, 11.08.2011 - 2 Ws 411/11
Wirksamkeit einer durch die geschäftsplanmäßig nicht zuständige Strafkammer …
Erst am 12.05.2009 konnte der Beschwerdeführer - abermals nach aufwendigen Fahndungsmaßnahmen (vgl. insbesondere die Beschlüsse des AG Köln - 502 Gs 1142/09 - (Bl. 1183 d. Hafthefts) und - 502 Gs 1380/09 - (Bl. 1190 d. Hafthefts)) in der Wohnung seiner Lebensgefährtin N. in E. festgenommen werden (Bl. 1201 d. Hafthefts).In der Zeit vom 13.05.2009 bis zum 01.07.2011 hat er sich in Untersuchungshaft (Bl. 1212 f. d. Hafthefts) in der Justizvollzugsanstalt L. befunden (Bl. 1240 f., 2179 d. Hafthefts).Mit Urteil vom 09.06.2010 - 109a KLs 1/09 - hat das Landgericht Köln den Beschwerdeführer wegen Betruges in 78 rechtlich zusammenfallenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt (Urteilsband zum Haftheft).Das Urteil ist auf die Revision des Beschwerdeführers hin durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2011 - 2 StR 616/10 - mit seinen Feststellungen aufgehoben worden und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen worden (Bl. 2106 ff. d. Hafthefts).Die 9. große Strafkammer des Landgerichts Köln hat auf den mit Verteidigerschriftsatz vom 29.06.2011 gestellten Antrag des Beschwerdeführers, mit dem er die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise die Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt hat (Bl. 2118 ff. d. Haftheftes), und auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Köln vom 30.06.2011, mit dem die Staatsanwaltschaft die Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Meldeauflage beantragt hat (Bl. 2122 d. Haftheftes), mit Beschluss vom 30.06.2011 - 109a KLs 1/09 - den Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 04.07.2007 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses der 9. Großen Hilfsstrafkammer des Landgerichts Köln vom 06.10.2010 außer Vollzug gesetzt.
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