Rechtsprechung
   BGH, 14.05.1998 - I ZB 9/96   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "DRAGON"; Geltendmachung der Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • Der Betrieb (Leitsatz)

    Dragon

    Einrede der Nichtbenutzung einer Marke

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1506
  • GRUR 1998, 938
  • DB 1998, 2321



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Wird zitiert von ... (115)  

  • BGH, 16.03.2000 - I ZB 43/97  

    Bayer/BeiChem; Geständnis hinsichtlich rechtserhaltender Benutzung einer Marke

    Danach ist bei der Widerspruchsmarke für die Bestimmung der Warenähnlichkeit ausschließlich auf Gummiersatzstoffe und damit auf einen Ausgangsstoff für das Fertigprodukt "Schläuche" abzustellen, während bei dem angemeldeten Zeichen von dem Endprodukt "Schläuche aus Kunststoff und Gummi" auszugehen ist, auf die die Widersprechende den Widerspruch zulässigerweise beschränkt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, GRUR 1998, 938 = WRP 1998, 993 - DRAGON).
  • BGH, 09.07.1998 - I ZB 37/96  

    "Holtkamp"; Rechtserhaltende Benutzung einer kennzeichnungskräftigen Einwortmarke

    Diesem Wortlaut ist zu entnehmen, daß damit auch die Fälle erfaßt werden, in denen die Benutzungsschonfrist (Fünf-Jahres-Frist seit Eintragung) bereits vor Eintragung des jüngeren angegriffenen Zeichens abgelaufen ist und dem Anmelder des jüngeren Zeichens bereits die Nichtbenutzungseinrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zur Verfügung stand (BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, Umdr. S. 12 f. - DRAGON).

    Denn nach diesen Bestimmungen ist das Recht aus der älteren Marke schon dann nicht durchsetzbar, wenn die Voraussetzung des Art. 10 Abs. 1 MarkenRL, nämlich die (nicht gerechtfertigte) Nichtbenutzung der älteren Marke, vorliegt (BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, Umdr. S. 12 f. - DRAGON).

  • BGH, 10.11.1999 - I ZB 13/97  

    Ketof/ETOP; Verwechslungsgefahr von Marken für rezeptpflichtige Arzneimittel

    Soweit das Bundespatentgericht die von ihm als Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte und von der Rechtsbeschwerdeführerin zur Nachprüfung gestellte Frage bejaht hat, ob die zivilprozessualen Präklusionsvorschriften der §§ 523, 282 Abs. 2, § 296 Abs. 2 ZPO auf eine erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene markenrechtliche Nichtbenutzungseinrede anwendbar sind, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1998 - I ZB 9/96, GRUR 1998, 938, 939 = WRP 1998, 993 - DRAGON).
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