Rechtsprechung
| BGH, 14.05.2003 - IV ZR 166/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- bundesgerichtshof.de
- NWB SteuerXpert START
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zurechnung des den Versicherungsfalls herbeiführenden Verhaltens Dritter; Begriff des Repräsentanten
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Die Repräsentantenhaftung in der Kaskoversicherung" von RA Dr. Manfred Hering, original erschienen in: SVR 0000, 201 - 204.
Zeitschriftenfundstellen
- NJW-RR 2003, 1250
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 20.05.2009 - XII ZR 94/07
Kasko - Unfall mit Mietwagen: Vollkasko auch bei fremdem Fahrer
Auf diesem Gedanken beruht die bereits auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (RGZ 135, 370) zurückgehende, besonders für das Versicherungsrecht entwickelte "Repräsentantenhaftung" (BGHZ 107, 229, 232 f., 171, 304, 306 f. ; Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - NJW-RR 2003, 1250).Ebensowenig begründen allein verwandtschaftliche Beziehungen (Ehegatte, Kinder u.ä.) oder allein vertragliche Beziehungen, kraft derer der Dritte die Obhut über das versicherte Risiko (z.B. Miet-, Arbeits- oder Geschäftsbesorgungsverträge) hat, die Repräsentantenstellung (BGH Urteil vom 14. Mai 2003 aaO).
- BGH, 14.03.2007 - IV ZR 102/03
Versicherungsrecht - Repräsentant des Versicherungsnehmers
Daraus hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der gesamten Umstände des Falles (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003, 367 unter II 2 a) rechtsfehlerfrei geschlossen, der Zeuge habe in eigener Verantwortung die Verwaltung des Versicherungsvertrages ausgeübt. - OLG Düsseldorf, 27.02.2007 - 24 U 93/06
Zur Haftung des gewerblichen Mieters eines Kfz für durch angestellten Fahrer …
Auf diesem Rechtsgedanken beruht die schon auf reichsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. RGZ 83, 43, 44; 117, 327, 329; 135, 370, 371) zurückgehende, spezifisch für das Versicherungsrecht entwickelte Repräsentantenhaftung (…vgl. BGH aaO.; BGHZ 107, 229, 232f; NJW-RR 2003, 1250).Voraussetzung ist nicht, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat (BGHZ 122, 250, 253; BGH NJW-RR 2003, 1250 m.w.N.).
- BGH, 13.04.2005 - IV ZR 62/04
Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung einer Brandstiftung
Unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, ist durch die neuere Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003, 367 unter II 2 m.w.N.). - OLG München, 06.12.2005 - 25 U 3834/04
Unwirksamkeit der Regelung des § 5 Nr. 1 lit. a der AVB Wassersportfahrzeuge …
In diesen Fällen erscheint es nicht gerechtfertigt, dem Versicherungsnehmer zu gestatten, die Situation des Versicherers dadurch ganz erheblich zu verschlechtern, dass sich dessen Leistungspflicht auch auf Schäden erstreckt, deren Entstehen auf das Verhalten eines vom Versicherungsnehmer eingeschalteten Dritten zurückgeht, dem der Versicherungsnehmer die Obhut über die versicherte Sache überlassen hat.(…OLG Karsruhe a.a.O.; BGH VersR 1993, 830; BGHZ 107, 229, 230; BGH NJW-RR 2003, 1250; jeweils m.w.N.).Dabei hat er auf seine Grundsatzentscheidung vom 14.5.2003 (NJW-RR 2003, 1250 f. = r + s 2003, 367 unter II. 2. m.w.N.) verwiesen.
Die Frage, ob ein Versicherungsnehmer die Risikoverwaltung einer versicherten Sache in dem geschilderten Maß auf einen Dritten übertragen hat, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Bewertung der gesamten Umstände eines Falls (BGH NJW-RR 2003, 1250, 1251).
- OLG München, 21.03.2006 - 25 U 2432/04
Grobfahrlässige Herbeifürung eines stumrmbedingtens Schadens einer …
Dabei hat er auf seine Grundsatzentscheidung vom 14.5.2003 (NJW-RR 2003, 1250 f. = r + s 2003, 367 unter II. 2. m.w.N.) verwiesen.Die Frage, ob ein Versicherungsnehmer die Risikoverwaltung einer versicherten Sache in dem geschilderten Maß auf einen Dritten übertragen hat, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Bewertung der gesamten Umstände eines Falls (BGH NJW-RR 2003, 1250, 1251).
- BGH, 09.06.2004 - IV ZR 454/02 In den rechtlichen Voraussetzungen der Repräsentanteneigenschaft stimmen beide Entscheidungen untereinander und mit der neueren Rechtsprechung des Senats dazu überein (BGHZ 122, 250, 252 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95 - VersR 1996, 1229 unter 2 b, 3 und vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003, 367 unter II 2).
Ob ein Dritter, der eine kaskoversicherte Sache des Versicherungsnehmers betreut oder im Rahmen eines Mietverhältnisses benutzt, damit die Risikoverwaltung übertragen bekommen hat und deshalb als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen ist, ist auch bei Luftfahrzeugen in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Bewertung der gesamten Umstände eines Falles (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2003 aaO).
- BGH, 09.06.2004 - IV ZR 459/02
Voraussetzungen der Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen …
Die Frage, ob ein Versicherungsnehmer die Risikoverwaltung einer kaskoversicherten Sache einem Dritten übertragen hat und dieser deshalb als sein Repräsentant anzusehen ist, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Bewertung der gesamten Umstände eines Falles (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003, 367 unter II 2). - OLG Köln, 28.10.2005 - 9 U 156/04 Es braucht nicht hinzuzutreten, dass er auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat (BGH, r+s 2003, 367).
- LG Paderborn, 09.05.2007 - 4 O 651/06 Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertretungs- und oder eines ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGH NJW-RR 2003, 1250 f.).
- LG Hannover, 28.01.2009 - 6 O 358/07
Zahlungspflicht der Kaskoversicherung bei Zerstörung des Fahrzeugs durch Brand
