Rechtsprechung
   BGH, 14.06.1972 - 2 StR 679/71   

Fahrerflucht - Finnendolch

§ 32 StGB, unvorsätzliche Notwehrprovokation, Schutzwehr - Trutzwehr

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 24, 356
  • NJW 1972, 1821



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Wird zitiert von ... (78)  

  • BGH, 26.10.1993 - 5 StR 493/93  

    Einschränkung des Notwehrrechts bei vorsätzlicher Provokation der Notwehrlage;

    Der Senat hält daran fest, dass die rechtswidrige und schuldhafte, auch vorsätzliche Provokation der Notwehrlage dem Betroffenen das Notwehrrecht nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt nimmt ( BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257).

    Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muss unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, dass ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat ( BGHSt 24, 356, 359).

    Sein Notwehrrecht war mit Rücksicht auf seinen eigenen vorwerfbaren Beitrag zur Entstehung der Situation eingeschränkt (vgl. BGHSt 24, 356; 26, 143; 26, 256).

    Das Vorverhalten des Angeklagten wiegt nach dem Grade des Unrechts und der Gefährlichkeit schwerer als das Vorverhalten, das dem Bundesgerichtshof sonst Anlaß zu Einschränkungen der Notwehrbefugnisse gegeben hat (vgl. BGHSt 24, 356; 26, 143; 26, 256; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 2, 3, 4, 8, 9, Erforderlichkeit 6; BGH Urteil vom 5. Juli 1978 - 2 StR 201/78).

    Der Senat hält allerdings daran fest, daß die rechtswidrige und schuldhafte, auch vorsätzliche Provokation der Notwehrlage dem Betroffenen das Notwehrrecht nicht vollständig und nicht zeitlich unbegrenzt nimmt ( BGHSt 24, 356, 359; 26, 143, 145; 26, 256, 257; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 1, 3, 4, Erforderlichkeit 6, § 33 Überschreiten l; BGH Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74).

    Wer unter erschwerenden Umständen die Notwehrlage provoziert hat, muß unter Umständen auf eine sichere erfolgversprechende Verteidigung verzichten und das Risiko hinnehmen, daß ein minder gefährliches Abwehrmittel keine gleichwertigen Erfolgschancen hat ( BGHSt 24, 356, 359).

    Er hätte, wenn er denn schon das Lokal mit der demonstrativ gezeigten Schußwaffe betrat, zur Flucht ansetzen müssen, als P. Anstalten machte zu schießen (vgl. BGHSt 24, 356, 358).

  • BGH, 07.03.2002 - 3 StR 490/01  

    Notwehrlage (gegenwärtig); Notwehrprovokation (Einschränkung der

    Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn die Notwehrlage durch ein vorangegangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigeführt wurde (vgl. allg. BGHSt 24, 356; 26, 256; 39, 374; 42, 97).

    Der in seinem Notwehrrecht eingeschränkte Angeklagte muss zunächst versuchen, dem Angriff des Nebenklägers auszuweichen ( BGHSt 24, 356, 358; 42, 97, 100).

    Konnte er dem Angriff dadurch nicht entgehen, war er zwar nicht verpflichtet, auf den Einsatz des Messers als Abwehrmittel unter allen Umständen zu verzichten (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.).

    Doch kann dies dahinstehen, weil dem Landgericht im Ergebnis jedenfalls darin beizupflichten ist, daß der Angeklagte gegenüber einem rechtswidrigen Angriff des Nebenklägers in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt war, weil er die Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten selbst schuldhaft herbeigeführt hatte (vgl. allg. BGHSt 24, 356; 26, 256; 39, 374; 42, 97); durch den Messereinsatz überschritt er die Grenzen dieses eingeschränkten Notwehrrechts; er handelte daher seinerseits rechtswidrig.

    Der Angeklagte mußte zunächst versuchen, dem Angriff des Nebenklägers auszuweichen ( BGHSt 24, 356, 358; 42, 97, 100).

    Konnte er dem Angriff dadurch nicht entgehen, war er zwar nicht verpflichtet, auf den Einsatz des Messers als Abwehrmittel unter allen Umständen zu verzichten (vgl. BGHSt 24, 356, 358 f.).

    Auch war sein vorhergegangener Angriff auf die Rechtsgüter der Gastwirtin W. nicht so gewichtig, daß er allein deshalb unabhängig von der weiteren Entwicklung der "Kampflage" unter allen Umständen die weitere Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger nur mit bloßen Händen hätte führen dürfen (vgl. BGHSt 24, 356, 359; 39, 374, 379; 42, 97, 100).

  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 197/12  

    Notwehr (Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung: ex-ante-Betrachtung, Einsatz

    Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (vgl. BGHSt 24, 356, 358).

    Regelmäßig wird der Täter im Falle der Notwehrprovokation zu einer Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst dann übergehen können, wenn er alle sich ihm bietenden Möglichkeiten zur Schutzwehr ausgeschöpft hat (vgl. BGHSt 24, 356, 359).

    Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel muss der Angegriffene nur dann zurückgreifen, wenn deren Abwehrwirkung unter den gegebenen Umständen unzweifelhaft ist und genügend Zeit zur Abschätzung der Lage zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 2. November 2011 - 2 StR 375/11, NStZ 2012, 272, 274; Urteil vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 358).

    In einem solchen Fall ist es dem Täter zuzumuten, dem Angriff nach Möglichkeit auszuweichen (BGH, Beschluss vom 14. Februar 1992 - 2 StR 28/92, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 9; Beschluss vom 17. Januar 1989 - 4 StR 2/89, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 4; Urteil vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 359).

    Regelmäßig wird er zu einer Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst dann übergehen können, wenn er alle sich ihm bietenden Möglichkeiten zur Schutzwehr ausgeschöpft hat (BGH, Urteil vom 11. Juni 1991 - 1 StR 242/91, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 8; Urteil vom 18. August 1988 - 4 StR 297/88, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 3; Urteil vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71, BGHSt 24, 356, 359; vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1975 - 2 StR 451/75, BGHSt 26, 256).

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