Rechtsprechung
   BGH, 14.06.2004 - II ZR 395/01   

Volltextveröffentlichungen (20)

mehr
  • IWW
  • rws-verlag.de

    Anspruch des getäuschten Immobilienfondsanlegers auf Rückzahlung der auf das finanzierende Darlehen geleisteten Zinsen und Tilgungen abzüglich der Erträge Zug um Zug gegen Abtretung des Fondsanteils

  • Prof. Dr. Lorenz

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einem "geschlossenen Immobilienfonds": Anwendbarkeit des HWiG (jetzt: § 312 BGB n.F.), Zurechnung der "Haustürsituation", Rückabwicklung bei "verbundenen Geschäften"

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds: Wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG

  • Deutsches Notarinstitut

    VerbrKrG § 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung
    Rechte des Kreditnehmers gegenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds

  • Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht

    Kreditfinanzierter Beitritt zu geschlossenem Immobilienfonds als Haustürgeschäft und verbundenes Geschäft

  • NWB SteuerXpert START
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rechte des Kreditnehmers gegenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds

  • TILP Rechtsanwälte

    Geschlossene Immobilienfonds: Leitentscheidung zur Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes (HaustürWG) und Rückabwicklung der Fondsanlage gegenüber der finanzierenden Bank

  • anwaltskanzlei-menzel.de

    Rückabwicklung kreditfinanzierter Fondsbeitritte

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Kreditvertrages wegen fehlender Mindestangaben; Anwendung der Vorschriften des HWiG auf einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds; Zurechenbarkeit der Haustürsituation; Rechtsfolgen eines täuschungsbedingten Fondsbeitritts; Geltendmachung von Einwendungen gegenüber der Inanspruchnahme aus dem zur Finanzierung eines Fondsanteils aufgenommenen Kredit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienanlagen - Beitritt zu Immobilienfonds: Greift Haustürwiderrufsgesetz?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rechte des Kreditnehmers gegenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds

  • Betriebs-Berater

    Widerruf eines kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds nach dem Haustürwiderrufsgesetz

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anspruch des getäuschten Immobilienfondsanlegers auf Rückzahlung der auf das finanzierende Darlehen geleisteten Zinsen und Tilgungen abzüglich der Erträge Zug um Zug gegen Abtretung des Fondsanteils

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG §§ 1, 3, 5 Abs. 2 (i. d. F. bis 30. 9. 2000); VerbrKrG § 9 (i. d. F. bis 30. 9. 2000)
    Anspruch des getäuschten Immobilienfondsanlegers auf Rückzahlung der auf das finanzierende Darlehen geleisteten Zinsen und Tilgungen abzüglich der Erträge Zug um Zug gegen Abtretung des Fondsanteils

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Rechte des Kreditnehmers gegenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds

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  • anwaltskanzlei-menzel.de (Leitsatz)

    Rückabwicklung kreditfinanzierter Fondsbeitritte

  • grundeigentum-verlag.de (Kurzinformation)

    Kreditfinanzierter Erwerb von Anteilen an Immobilienfonds als verbundenes Geschäft

  • lawinfo.de (Pressemitteilung)

    Geschlossener Immobilienfonds: Rechte des Kreditnehmers gegen Bank

Besprechungen u.ä. (2)

  • finanztip.de (Entscheidungsbesprechung)

    Geschlossene Immobilienfonds - kreditfinanziert - Rechte für Anleger: Kreditinstitute müssen in vielen Fällen zurückzahlen

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anspruch des getäuschten Immobilienfondsanlegers auf Rückzahlung der auf das finanzierende Darlehen geleisteten Zinsen und Tilgungen abzüglich der Erträge Zug um Zug gegen Abtretung des Fondsanteils

Sonstiges (7)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anlegerschutz durch Rückforderungsdurchgriff beim finanzierten Fondsbeitritt - eine Zwischenbilanz" von Prof. Dr. Carsten Schäfer, original erschienen in: BKR 2005, 98 - 104.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 14.06.2004, II ZR 395/01 (Gerechtigkeit für Fondsanleger)" von RA Dieter Loßack, original erschienen in: VuR 2004, 336 - 337.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Konsequenzen der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH zu darlehensfinanzierten Kapitalanlagen in geschlossenen Immobilienfonds" von RA Dr. Ulrich Jork und Justiziar Dr. Markus Engel, original erschienen in: BKR 2005, 3 - 12.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Kreditfinanzierte Immobiliengeschäfte im Strukturvertrieb" von Prof. Dr. Michael Frings, original erschienen in: BB 2004, 2257 - 2258.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Kreditfinanzierter Fondsbeitritt und Anlegerschutz" von Dr. Rupert Doehner und Dr. Jochen Hoffmann, original erschienen in: ZIP 2004, 1884 - 1893.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Rückabwicklung kreditfinanzierter Fondsbeteiligungen: Rückzahlungspflicht des Anlegers gegenüber der Bank?" von Dr. habil. Nikolaj Fischer, original erschienen in: DB 2004, 1651 - 1652.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "'Schrottimmobilien' als fortfressender Mangel - Fortbestand finanzierter Immobilienaltgeschäfte im Lichte neuester Rechtsprechung des II. und XI. BGH-Zivilsenates -" von Prof. Dr. Peter O. Mülbert und Wiss. Mitarb. Andreas Christian Hoger, original erschienen in: WM 2004, 2281 - 2294.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 159, 280
  • NJW 2004, 2731
  • ZIP 1402, 1403
  • ZIP 2004, 1402
  • MDR 2004, 1193 (Ls.)
  • NZM 2004, 665
  • WM 2004, 1521
  • BB 2004, 1644
  • BB 2004, 704
  • DB 2004, 1660



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Wird zitiert von ... (205)  

  • OLG Stuttgart, 23.11.2004 - 6 U 76/04  

    Verbraucherrecht - Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach HWiG

    Die Bank kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zur richtlinienkonformen Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG (XI. Zivilsenat BGH NJW 202, 1881 = BGHZ 150, 248; II. Zivilsenat BGH NJW 2004, 2731 = WM 2004, 1521) im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 13.12.2001 (EuGH NJW 2002, 281) gegen die der Rechtssprechung verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen verstoße.*).

    Die Rückabwicklung des mit einem Beitritt zu einer Gesellschaft verbundenen Darlehensvertrag richtet sich nach den vom II. Zivilsenat des BGH in den Urteilen vom 14.06.2004 (BGB NJW 2004, 2731 = WM 2004, 1521 und BGH NJW 2004, 2735 = WM 2004, 1527) festgelegten Kriterien.

    Der Senat folgt nicht zuletzt aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung in dem bislang durch große Rechtsunsicherheit geprägten Themenbereich der Rückabwicklung von zur Finanzierung des Erwerbs von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgenommenen Darlehen im rechtlichen Ausgangspunkt, wenn auch nicht in allen Einzelheiten der Begründung und in allen Detailfragen, der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Reihe von zwischenzeitlich veröffentlichten Urteilen vom 14.06.2004 (II ZR 392/01, WM 2004, 1518 = NJW 2004, 2735, betreffend das Verfahren OLG Stuttgart 6 U 148/00; II ZR 395/01, WM 2004, 1521 = NJW 2004, 2731; II ZR 374/02, WM 2004, 1525 = NJW 2004, 2742; II ZR 385/02, WM 2004, 1527 = NJW 2004, 2735; II ZR 393/02, WM 2004, 1529 = NJW 2004, 2736; II ZR 407/02, WM 2004, 1536 = NJW 2004, 2742) sowie in weiteren Urteilen vom 28.06.2004 (BGH WM 2004, 1675), vom 13.09.2004 (II ZR 393/01, betreffend das Verfahren OLG Stuttgart 6 U 8/01; II ZR 372/02; II ZR 373/02; II ZR 383/02; II ZR 384/02; II ZR 392/02) und vom 27.09.2004 (II ZR 378/02; II ZR 380/02; II ZR 390/02; II ZR 391/02; II ZR 320/03; II ZR 321/03) vertretenen Auffassung.

    b) Nach Auffassung des Senats ist bei verbundenen Geschäften im Sinne von § 9 VerbrKrG anders als bei fremdfinanzierten Eigentumswohnungen bei der Zurechnung nicht auf die Voraussetzungen von § 123 Abs. 2 BGB (so BGH NJW 2003, 424, 425; BGH NJW 2003, 1390, 1391; BGH ZIP 2003, 1741, 1743; BGH NJW 2004, 844, 846 f. jeweils bei der Finanzierung von Eigentumswohnungen; für geschlossene Immobilienfonds BGH WM 2004, 1521, 1523; BGH WM 2004, 1527, 1528; Urteil vom 13.09.2004, II ZR 393/01, S. 6; Urteil vom 27.9.2004, II ZR 378/02, S. 6) abzustellen.

    bb) Angesichts der Ortsangaben in der Kreditanfrage, der Selbstauskunft, dem Darlehensvertrag und dem Eintrittsantrag (jeweils xxx, während die Vermittlerin nach dem Eintrittsantrag Anlage B 2 ihren Sitz in xxx hatte und die Unterschriftsbeglaubigung für Vollmacht an die Mitarbeiter der xxx beim Notar in xxx erfolgte) wären im vorliegenden Fall aber auch die Voraussetzungen für eine Zurechnung gemäß § 123 Abs. 2 BGB nach der eingangs genannten Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH WM 2004, 1521, 1523; BGH WM 2004, 1527, 1528) gegeben.

    Dieser Gesichtspunkt ist vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 09.04.2002 (NJW 2002, 1881, 1882 f.), dem sich der II. Zivilsenat angeschlossen hat (Urteil vom 14.06.2004, WM 2004, 1521, 1522), umfassend geprüft und überzeugend abgehandelt worden.

    d) Der Darlehensvertrag enthält wegen des Hinweises auf die Rückzahlungspflicht keine wirksame Belehrung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG); das Widerrufsrecht nach dem HWiG ist unbefristet, eine Verwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht eingetreten (vgl. BGH NJW 2002, 1881 im Anschluss an EuGH NJW 2002, 281; BGH NJW 2003, 424, 425 f.; BGH WM 2004, 1521, 1523; BGH WM 2004, 1579, 1580 f.).

    a) Der Rückzahlungsanspruch beschränkt sich allerdings auf die solche Leistungen, die die Klägerin unabhängig von der Gesellschaftsbeteiligung aus dem eigenen Vermögen erbracht hat (BGH WM 2004, 1521, 1523; BGH WM 2004, 1527, 1529; Urteil vom 13.09.2004, II ZR 393/01, S. 8).

    Der Anleger muss jedenfalls beim verbundenen Geschäft die Darlehensvaluta nicht zurückzahlen (BGH WM 2004, 1521, 1524; BGH WM 2004, 1527, 1529).

    Bei der Rückabwicklung nach dem HWiG ist für eine Vorteilsausgleichung wegen ersparter Steuern von vorneherein kein Raum (BGH WM 2004, 1527, 1529; anders möglicherweise bei einem über den Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch im Verhältnis zur Bank möglichen Schadensersatzanspruch aus dem Gesellschaftsbeitritt gegen die Initiatoren; dazu BGH WM 2004, 1518, 1521; BGH WM 2004, 1521, 1525; BGH WM 2004, 1525, 1527; BGH WM 2004, 1536, 1542; BGH WM 2004, 1675).

    c) Die Beklagte ist zur Rückzahlung lediglich Zug um Zug gegen Rückgewähr der von der Klägerin empfangenen Leistung verpflichtet, die beim verbundenen Geschäft nach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH WM 2004, 1521; BGH WM 2004, 1527) ausschließlich in den erworbenen Gesellschaftsanteilen besteht, so dass das Anlagerisiko entgegen dem Urteil des II. Zivilsenats vom 21.07.2003 (BGH NJW 2003, 2821, 2823) der Bank aufgebürdet wird.

  • LG Neuruppin, 09.08.2005 - 5 O 312/04  

    Haustürgeschäft: Veranlassung des Kunden zur Anforderung eines Hausbesuchs durch

    Auf einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds kommen die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann zur Anwendung, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen sein sollte (BGH NJW 2004, 2731).

    § 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes sowohl auf Realkreditverträge als auch auf Personalkreditverträge auch dann anwendbar sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist (BGH NJW 2003, 422; BGH NJW 2004, 2731 (2732)).

    Dass dem ersten Besuch des Zeugen ... eine sonstige Bestellung der Kläger (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG) vorangegangen wäre, wurde von der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten (vgl. BGH NJW 2004, 2731 (2732)) nur pauschal behauptet, substantiiert jedoch nicht vorgetragen und von dem Zeugen ... in seiner Vernehmung auch in keiner Weise bestätigt.

    Die Haustürsituation ist der den Beitritt finanzierenden Bank jedenfalls dann zurechenbar, wenn sie dem von dem Fonds eingeschalteten Vermittler die Anbahnung auch des Kreditvertrages überlässt und wenn aufgrund des Inhalts der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger in einer Haustürsituation geworben worden ist (BGH NJW 2004, 2731).

    Dafür ist auf die Grundsätze abzustellen, die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind (BGH NJW 2003, 424 (425); BGH NJW 2004, 2731 (2732)).

    Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, dass die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen müssen, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH NJW-RR 1992, 1005 (1006); BGH NJW 2004, 2731 (2733)).

    Eine Erkundigungspflicht kann sich auch ergeben, wenn die Bank in irgendeiner Form in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden ist (BGH NJW 2004, 2731 (2733)).

    Das gilt auch dann, wenn eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz nur wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG unterblieben war (BGH NJW 2003, 424 (425); BGH NJW 2004, 2731 (2733)).

    Eine Verwirkung tritt nur dann ein, wenn sich der Anspruchsgegner wegen der Untätigkeit des Anspruchsinhabers über einen gewissen Zeitraum hinweg ("Zeitmoment") bei objektiver Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen ("Umstandsmoment"), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH NJW 2003, 2821 (2823); BGH NJW 2004, 2731 (2735)).

    Zu einer Rückzahlung der Darlehensvaluta sind die Kläger nicht verpflichtet, weil der Darlehensvertrag der Parteien und der Vertrag über den Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft darstellen (vgl. BGH NJW 2004, 2731 (2733)).

    Im Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG führt der Widerruf des Darlehensantrags auch zur Unwirksamkeit des finanzierten Geschäfts (BGH NJW 2004, 2731 (2733)).

    Diese Wirkungserstreckung ist für das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz in § 9 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG ausdrücklich angeordnet, gilt wegen des Schutzzwecks des Haustürwiderrufsgesetzes in gleicher Weise aber auch für einen Widerruf nach diesem Gesetz (BGH NJW 2004, 2731 (2733)).

    Ein verbundenes Geschäft liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen (BGH NJW 2004, 2731; BGH NJW 2004, 2742).

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04  

    Immobilienanlagen - Geschlossene Immobilienfonds: Widerruf des Beitritts

    Anderes folgt auch nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, weil die Belehrung über das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz allein nach diesem Gesetz zu beurteilen ist (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 176 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, WM 2004, 1579, 1580; BGHZ 159, 280, 287; Strube BKR 2002, 938, 939 f.; Stüsser NJW 1999, 1586, 1590; a.A. Bernd Peters WM 2005, 456 ff.).

    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dementsprechend entschieden, dass in einem solchen Fall die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft im Verhältnis des Gesellschafters zu der kreditgebenden Bank keine Anwendung findet und der kreditnehmende Gesellschafter der Bank lediglich zur Übertragung des finanzierten Gesellschaftsanteils bzw. seiner Rechte aus dem fehlerhaften Beitritt verpflichtet ist, nicht aber die Darlehensvaluta zurückzahlen muss (BGHZ 159, 280, 287 f. und Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529; so auch OLG Stuttgart WM 2005, 972, 980 und WM 2005, 981, 986; MünchKommBGB/Habersack 4. Aufl. § 358 Rdn. 87, 92; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 358 Rdn. 67; anders bei Widerruf nur des Fondsbeitritts: BGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547, 549).

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